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Eine sehr hilfreiche Ratgeberseite zum Thema Prozess finanzieren lassen.
Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Mit seiner Einführung hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht: Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Ziel ist vor allem, sie in dauerhafte Jobs zu vermitteln. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten umgesetzt.
Wichtige Regelungen, die seit 1. Juli gelten
Weiterbildung:
Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“.
Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Kooperationsplan:
Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.
Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
Ganzheitliche Betreuung – „Coaching“:
Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.
Freibeträge für Erwerbstätige:
Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.
Wichtige Regelungen, die seit 1. Januar gelten:
Erhöhung der Regelbedarfe
Mit dem Bürgergeld wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt: Die Bedarfe werden seit 1. Januar 2023 nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Seit Jahresanfang erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro – 53 Euro mehr als bisher.
Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen
Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird.
Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, wird in der Karenzzeit zudem Erspartes behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.
Kein Vermittlungsvorrang mehr:
Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben, also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen:
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.
Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.
Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden.
Hierfür können Sie das Portal
Jobcenter.digital – Unterstützung durch Bürgergeld
oder
Sozialplattform: www.sozialplattform.de
nutzen.
Bei Bedarf können Antragsformulare in Papierform (verfügbar im Internet oder im Jobcenter) verwendet werden. Auch eine formlose Antragstellung ist möglich.
Berlin, 01.05.2020
Bereits zum 20. April hat die Bundesnetzagentur die Gebühr für die Mitnahme der Telefonnummer gesenkt.
Statt der rund 30 Euro, die Mobilfunkanbieter bisher vom Endkunden verlangten, dürfen es nun nur noch bis zu 6,82 Euro sein, Umsatzsteuer inbegriffen.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 01. Mai 2020
Der 08. Mai ist einmalig in Berlin Feiertag zum Gedenken an das Ende des 2. Weltkriegs vor 75 Jahren.
(Quelle: Anwalt.de)
02. Dezember 2019
Die Bahn führt wie jedes Jahr am 15. Dezember wieder ihren Winterfahrplan ein. Bahnkunden dürfen sich deshalb gleich zweifach freuen. Zum einen sind zum Jahresende mehr Züge auf den Strecken Berlin-Erfurt-München und Berlin-Braunschweig-Frankfurt/Main unterwegs. Diese ICE-Linien fahren dann immer im Stundentakt, ohne Pause.
Zum anderen bedeutet der neue Fahrplan nicht, wie in den letzten Jahren, eine Preiserhöhung auf Tickets. Das gab der Sprecher der Deutschen Bahn gegenüber "Bild" bekannt. Die Bundesregierung hat in ihrem Klimapaket beschlossen, die Bahnpreise zu senken.
Die Europäische Kommission hat die Richtlinien zum Pflanzenschutzrecht überarbeitet. Ab dem 14. Dezember sollen alle Topfpflanzen und Samen, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft wurden, mit dem EU-Pflanzenpass gekennzeichnet werden. Durch die bessere Rückverfolgbarkeit sollen Schädlinge so gar nicht erst eingeschleppt werden.
Alle Autofahrer, die ab dem 1. Dezember nach Österreich fahren, müssen mehr für die Vignetten zahlen. So kostet die Jahresvignette dann 91,10 Euro und nicht wie zuvor 89, 30 Euro. Das Zwei-Monats-Ticket schlägt mit einem Preisaufschlag von 60 Cent mit 27,40 Euro zu Buche. Das Zehn-Tage-Ticket kostet künftig 9,40 Euro.
Dafür dürfen Autofahrer auf eine Mautbefreiung hoffen. Denn das österreichische Parlament hat für fünf kurze Autobahnabschnitte in Grenznähe zu Österreich beschlossen, dass die Maut dort wegfällt. Am 5. Dezember wird die Mautbefreiung aber endgültig beschlossen oder abgelehnt. Bei einer Mehrheit dürfte das Gesetz am 15. Dezember in Kraft treten. Dass würde dann die Westautobahn (A1) zwischen dem Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord sowie der Inntalautobahn (A12) zwischen der Grenze und der Anschlussstelle Kufstein-Süd betreffen, schreibt der "Focus".
(Quelle: News.de)
Berlin den 10. November 2019
Wir haben nun das aktuelle Urteil zu den Hartz IV Sanktionen für über 25 jährige vom Bundesverfassungsgericht vorliegen und stellen Euch dieses als PDF-Datei zur Verfügung.
Hartz IV Sanktionen für unter 25 jährige waren hier nicht Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. Der Gesetzgeber ist angewiesen die Sanktionen von Hartz IV neu zu regeln.
Hierbei geht es maßgeblich um zwei Dinge:
1. Die Sanktionen von 60 % und mehr sind mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar. Übergangsweise, bis der Gesetzgeber dieses
neu geregelt hat gilt, Sanktionen sind bis 30 % zulässig und
dürfen nach Prüfung im Einzelfall verhängt werden.
2. Die starren und pauschalen Fristen der Sanktionen von
3 Monaten sind nicht zulässig und müssen im Einzelfall
immer geprüft werden und ggf. auch kürzer andauern
können.
Euer Team vom
Netzwerk für soziale Angelegenheiten
Berlin den 02. November 2019
Auch im November kommen auf Verbraucher neue Gesetze und Veränderungen zu. So wird ab dem 1. November die Pflege gesetzlich verbessert und Bürger können sich mit einer Personalausweis-Neuerung jetzt online leichter ausweisen. Zudem gibt es für eine Branche mehr Geld. Damit Sie wissen welche neuen Gesetze Sie ab dem 1. November erwarten, haben wir alle wichtigen Informationen dazu für Sie zusammengefasst.
Ab dem 1. November gelten neue Richtlinien für die Qualitätsprüfung von Pflegeheimen. Die alten Bewertungskriterien für Pflegeheime sind nach jahrelanger Kritik endlich Geschichte. Denn die etwa 700.000 Heime wurden oft mit Bestnoten bewertet, die aber nichts über die Pflegepraxis der Einrichtungen aussagen. Bereits im Oktober 2019 wurde das alte notenbasierte Bewertungssystem überholt.
An diese Stelle tritt jetzt der neue Pflege-TÜV, der Missstände in Pflegeheimen endlich mit in die Prüfung einbezieht. Ab November wird der Pflege-TÜV per Gesetz für alle Seniorenheime wirksam. Ab dann müssen jedes halbe Jahr konkrete Daten, über beispielsweise die Mobilität der Bewohner, in einem zweistufigen Verfahren ermittelt werden.
Die Bundesregierung macht es jetzt allen deutschen Staatsbürgern einfacher, sich im Internet auszuweisen. Ab dem 1. November gibt es die eID-Karte. Mit dieser ist es auch im Ausland lebenden Bundesbürgern möglich ihre Steuererklärung zu machen oder Anträge zu stellen. Bislang war das nur für in Deutschland dauerhaft lebende Einwohner, mit der freigeschalteten Online-Funktion in ihrem Personalausweis möglich. Auf dem Chip der neuen Karte können Sie neben dem Namen oder der deutschen Adresse, auch Ihre Anschrift im Ausland speichern lassen. Die eID-Karte können alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr beantragen. Sie ist zehn Jahre gültig.
Für Arbeitnehmer aus der Elektronikbranche gibt es gute Neuigkeiten. Die etwa 60.000 Beschäftigten in Baden-Württemberg bekommen ab November mehr Geld. Darauf haben sich der Fachverband Elektro- und Informationstechnik und die IG Metal geeinigt. Die Gehälter steigen ab diesem Monat um 3,9 Prozent. Auch Auszubildende dürfen sich über 60 Euro mehr Lohn freuen. Das ist eine Erhöhung um sechs bis acht Prozent. Der neu ausgehandelte Tarifvertrag ist zunächst auf Ende März 2021 befristet.
Für Unternehmen wird es ab dem 27. November noch einfacher, ihre Rechnungen digital an Behörden zu übermitteln. Denn ab diesem Tag sind alle öffentlichen Stellen des Bundes verpflichtet, elektronisch eingereichte Rechnungen zu akzeptieren. Den Startschuss dafür gab die Bundesregierung 2017 mit der Verabschiedung der E-Rechnungsverordnung. Seit 2018 sind schon oberste Verfassungsorgane und Bundesbehörden dazu verpflichtet. Firmen können aber wie gewohnt ihre Rechnungen auch auf Papier einreichen. Erst ab November 2020 sind alle Unternehmer, die mit Behörden zusammenarbeiten, verpflichtet über ein spezielles Verwaltungsportal ihre Rechnungen einzureichen.
Laut dem Ratgeberportal "Finanztipp" lohnt es sich im November die Kfz-Versicherung zu wechseln. Versicherte sparen dadurch hunderte Euro wenn sie bis zum 30. November die Police kündigen und ihr Auto im neuen Jahr von einem anderen Anbieter versichern lassen.
(Quelle: news.de)
Berlin, 24. März 2019
Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5.800 Euro auf 6.150 Euro (im Jahr 73.800 Euro), in den übrigen Bundesländern von 6.500 Euro auf 6.700 Euro im Monat (im Jahr 80.400 Euro).
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent. Der monatliche Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 83,70 Euro. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte steigt im Kalenderjahr 2019 auf monatlich 253 Euro (West) und 234 Euro (Ost).
Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 59.400 Euro auf 60.750 Euro jährlich (monatlich 5.062,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich 4.537,50 Euro (54.450 Euro im Jahr).
(Quelle: Deutscher Bundestag)
Berlin, 27. Dezember 2018
Ab dem 1. Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Da die Beiträge von Arbeitgebern und Beschäftigten jeweils zur Hälfte getragen werden, werden Arbeitgeber um 0,25 Prozent entlastet.
Die Senkung auf 2,5 Prozent gilt bis zum 31.12.2022, danach steigt der Beitragssatz dann auf 2,6 Prozent.
Für Selbstständige mit geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 deutlich. Er beträgt dann inklusive Pflegebeitrag nur noch rund 171 Euro im Monat. Bisher mussten Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversicherten, monatlich mindestens 423 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dass sie ab 2019 weniger bezahlen müssen, liegt daran, dass die Bemessungsgrundlage von bisher 2.284 Euro auf 1.038 Euro abgesenkt wurde. Davon profitieren alle Selbstständigen, die weniger als 2.284 Euro im Monat verdienen.
Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wird 2019 unverändert bei 14,6 Prozent liegen. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs von den Versicherten erhebt. Bisher mussten die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine tragen. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2019. Er wird dann wieder paritätisch, also zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, finanziert. Da der durchschnittliche Zusatzbetrag 2019 bei 0,9 Prozent liegt, steigt die Belastung für Arbeitgeber im Schnitt um rund 0,5 Prozent.
Der Beitrag für die Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent auf dann 3,05 Prozent. Finanziert wird er je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitgeber werden also um 0,25 Prozent mehr belastet.
2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Ab 2020 müssen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflegebranche.
Ab dem 1. Januar erhalten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG) sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 45 Arbeitnehmern.
Die bisher gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) wird ab dem 1. Januar durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Seine Vorschriften gelten für alle, die Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringen – also für Produzenten verpackter Waren und für Online-Händler. Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern. Das Gesetz umfasst im wesentlichen zwei Pflichten: Jeder Betroffene muss bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Verpackungen eine Registrierungsnummer beantragen. Und jeder Betroffene muss sich an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, die sich um die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen kümmern.
Bereits seit dem 1. Juli 2018 gilt die Lkw-Mautpflicht nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf allen Bundesstraßen. Ab dem 1. Januar werden die Mautgebühren erhöht. Vor allem für laute und schwere Lastwagen wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen teurer. Die Kosten der Lärmbelastung durch Lastwagen werden erstmals mit in die Berechnung der Mauttarife einbezogen. 18-Tonner sind besonders von der Erhöhung betroffen. Elektro-Lkw und gasbetriebene Fahrzeuge werden dagegen von der Maut befreit.
Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Bisher mussten Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenpreises für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber und die damit verbundene private Nutzung des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil versteuern. Das ändert sich ab Januar 2019. Künftig können Dienstfahrräder steuerfrei genutzt werden.
Änderungen bei Midijobs
Ab dem 1. Juli 2019 können Midijobber statt bisher maximal 850 Euro dann bis zu 1300 Euro verdienen und müssen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Durch die Rentenreform erwerben sie dennoch volle Rentenansprüche. Grund dafür ist, dass die so genannte Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge dann zum „Übergangsbereich“ wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten bereits jetzt Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 wird ein Zuschuss Pflicht, wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Wenn also eine Mitarbeiterin 3000 Euro brutto pro Monat verdient und davon 100 Euro in eine Direktversicherung einzahlt, dann spart der Arbeitgeber dadurch 19,43 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Ab 2019 muss er der Mitarbeiterin 15 Euro zur Direktversicherung zuschießen, so dass sie 115 Euro in ihre Altersvorsorge einzahlen kann.
Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, ab 2022 dann für alle bestehenden Verträge. Von dieser Regelung kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden.
Das Thema „Gutschein“ wird ab Januar 2019 im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Damit wird die sogenannte Gutscheinrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Künftig wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen, wie beispielsweise in einer Boutique, steht der Ort der Lieferung beziehungsweise der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest. Unternehmer müssen bereits beim Ausstellen des Gutscheins Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen, wie beispielsweise Erlebnisgutscheinen, fällt erst bei der Einlösung Mehrwertsteuer an. Wichtig: Die Gutscheinrichtlinie gilt nicht für Preisnachlass-Gutscheine oder solche für Fahrscheine oder Eintrittskarten für Kinos und Museen.
Zum 1. Januar 2019 tritt die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung in Kraft. Die Sachbezugswerte wurden der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Dadurch erhöhen sich die Beiträge, die für Unterkunft und Verpflegung auf Dienst- und Betriebsreisen steuerlich geltend gemacht werden können. Die bei der Reisekostenabrechung abrechenbaren Beträge für Verpflegung pro Monat steigt so von 246 auf 251 Euro. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für das Frühstück 1,77 Euro und für das Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro angesetzt. Der Wert für Unterkunft und Mieten erhöht sich von 226 auf 231 Euro.
Betreiber elektronischer Marktplätze wie beispielsweise Amazon oder Ebay haften ab Januar 2019, wenn Händler auf ihren Plattformen die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Nur wenn die Unternehmen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung der bei ihnen tätigen Händler vorlegen können, haften sie nicht selbst.
Ab dem 1. Januar stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur auch Beschäftigten offen. Das neue Qualifizierungschancengesetz soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Wenn sich Arbeitgeber an den Kosten von Weiterbildungen bei einem zugelassenen Träger beteiligen, dann gibt es einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Dafür muss der jeweilige Berufsabschluss vier Jahre zurückliegen und die Arbeitnehmer dürfen in den vorausgegangenen vier Jahren nicht an einer öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Betriebsgröße – kleinere und mittlere Unternehmen erhalten mehr als größere Unternehmen.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf Stellenanzeigen relevant. Wer etwa einen Ingenieur sucht, muss künftig einen „Ingenieur (m/w/d)“ inserieren – das „d“ steht für divers. Wer dagegen verstößt, dem könnte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.
Für alle Steuersätze steigen die Einkommensgrenzen 2019 um 1,84 Prozent. Das kommt allen Steuerzahlungen zugute. Damit soll verhindert werden, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.
Der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, wird ab 2019 auf 9168 Euro erhöht.
Steuerfreies Jobticket
Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fördert, beispielsweise durch ein Jobticket, dann fällt ab 2019 auf diese Arbeitgeberleistung keine Steuer an. Der steuerfreie Vorteil wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Auch der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung eines Jobtickets ergibt, ist künftig steuerfrei – das gilt aber nur für den öffentlichen Personennahverkehr.
Bisher mussten Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenpreises für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber und die damit verbundene private Nutzung des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil versteuern. Das ändert sich ab Januar 2019. Künftig können Dienstfahrräder steuerfrei genutzt werden.
Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen
Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Ab 2019 haben Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit für ihre Jahressteuererklärung. Wer seine Steuererklärung selbst abgibt, hat für die Steuererklärung für 2018 bis zum 31. Juli 2019 Zeit. Für von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin. Der Haken an der Sache: Wer die Steuererklärung nicht pünktlich abgibt, muss automatisch einen Verspätungszuschlag bezahlen.
Noch nicht zum Jahreswechsel, aber zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld erhöht: Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro im Monat.
Höherer Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird ab Januar auf 2490 Euro oder bei zusammen veranlagten Eltern auf 4980 Euro erhöht.
Der Unterhalt für Trennungskinder wird ebenfalls erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis sieben Jahre 354 statt bisher 348 Euro pro Monat. Sieben- bis Zwölfjährige bekommen 406 statt 399 Euro. Kindern von 13 bis 18 steht ab 2019 ein monatlicher Unterhalt von 476 Euro zu, bisher waren es 467 Euro. Der Mindestbedarf von volljährigen Kindern bleibt unverändert.
Laut einem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung sollen die Renten ab dem 1. Juli 2019 steigen – im Westen um 3,18 Prozent, im Osten um 3,91 Prozent. Eine endgültige Entscheidung über die Anpassung der Renten ist für das Frühjahr 2019 geplant.
Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, bekommen künftig mehr Rente. Statt zwei Entgeltpunkten werden ihnen zweieinhalb Entgeltpunkte gutgeschrieben. Der zusätzliche halbe Rentenpunkt entspricht in Westdeutschland 16,52 Euro, in Ostdeutschland 15,94 Euro. Wer ab dem 1. Januar neu in Rente geht, bekommt die Mütterrente II gleich mit ausgezahlt. Wer bereits Rente bezieht, bekommt die Rente erst im Lauf der ersten Jahreshälfte ausgezahlt.
Ab 2019 steigen die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinerziehende und Alleinstehende erhalten künftig 424 statt bisher 416 Euro. Wer mit einer anderen bedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 382 Euro statt bisher 374 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre steigt auf 245 Euro im Monat, Kidner von sechs bis 13 Jahren erhalten ab 2019 322 statt 316 Euro.
Änderung beim Arbeitslosengeld I
Bisher mussten Arbeitsuchende innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein, ab dem 1. Januar 2019 reichen zehn Monate innerhalb der letzten 36 Monate aus, um einen Anspruch auf ALG I zu haben.
(Quelle: Impulse.de/recht - steuern)
29. September 2018
Aufgrund der vielen Anfragen zur Gewährung von Mehrbedarfen in der Grundsicherung und Sozialhilfe stellen wir Euch heute die Tabelle und Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Download als PDF-Datei zur Verfügung.
Die Empfehlungen des Vereins können beim Bezug von AlG II und Arbeitslosengeld abweichen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des jeweilig zuständigen Leistungsträgers.
Euer Team vom
Netzwerk für soziale Angelegenheiten
01. September 2018
Künstlersozialabgabe bleibt stabil
Für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten bleibt im Jahr 2019 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2 Prozent. Derzeit werden rund 190.000 Menschen darüber als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Der Beitrag wird solidarisch von Kulturschaffenden, Unternehmen und vom Bund getragen. Die Verordnung tritt am 31. August 2018 in Kraft.
Weitere Informationen beim Bundesarbeitsministerium
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
30. August 2018
Aus für Halogenlampen
Ab dem 1. September 2018 werden Halogenlampen – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr hergestellt. Das Verbot umfasst vor allem die Halogenglühlampen für normale Netzspannung von 230 Volt und mit einem E27- oder E14-Schraubsockel. Restbestände dürfen noch verkauft werden. Bereits seit Herbst 2009 verschwinden ineffiziente Leuchten in Folge der europaweiten "Ökodesign-Richtlinie" schrittweise vom Markt. Für Verbraucher gibt es inzwischen gute und energieeffiziente Alternativen wie beispielsweise LED- und Energiesparlampen.
Weitere Informationen beim Umweltbundesamt
(Quelle: Bundesregierung.de)
29. August 2018
Stabiles Rentenniveau, stabiler Beitrag, Verbesserungen bei der Mütter- und der Erwerbsminderungsrente: Das sind die wesentlichen Elemente des neuen Rentenpakets der Bundesregierung. Zudem sollen Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf dazu beschlossen.
Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine angemessene Alterssicherung verlassen können. Mit dem Gesetz zur Verbesserung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Alterssicherung auch künftig tragfähig, solide und belastbar bleibt.
Das Rentenniveau wird bis 2025 bei 48 Prozent stabil gehalten. Davon profitieren nicht nur die rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner von heute. Auch den Beschäftigten, die zukünftig in Rente gehen, kommt das zugute.
Zudem werden die jüngeren Generationen entlastet. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird 20 Prozent bis 2025 nicht übersteigen.
Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, werden besser abgesichert. Sie bekommen zukünftig ein halbes Erziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich angerechnet. Insgesamt kommen sie damit auf zweieinhalb Jahre pro Kind.
Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, werden künftig besser abgesichert. Erwerbsgeminderte werden bei der Rente so gestellt, als ob sie deutlich länger weitergearbeitet hätten.
2019 wird die Zurechnungszeit für den Renteneintritt in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie dann schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.
Wer nur ein geringes monatliches Arbeitsentgelt bekommt, wird bei den Sozialbeiträgen noch stärker entlastet. Der sogenannte Übergangsbereich wird ausgeweitet - also das Arbeitsentgelt, ab dem Sozialbeiträge zu zahlen sind. Künftig zahlen Midi-Jobber bei einem Entgelt von 450 Euro bis 1.300 Euro (bisher: 850 Euro) geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Zudem wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenbeiträge nicht zu niedrigeren Rentenansprüchen führen.
Für die langfristige Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Bundesregierung bereits im Mai die Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" eingesetzt. Ziel ist es, die soziale Sicherheit für alle Generationen auch zukünftig verlässlich auszugestalten. Die Kommission wird bis Frühjahr 2020 Vorschläge entwickeln, wie die Alterssicherung auch nach 2025 leistungs- und tragfähig bleibt. Sie hat ihre Arbeit am 6. Juni 2018 aufgenommen.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Berlin, 06. Juli 2018
Rund 21 Millionen Rentner können sich im Juli über eine Erhöhung ihrer Altersrente freuen. 3,22 Prozent mehr Rente gibt es für Rentner in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern beträgt die Rentenerhöhung 3,37 Prozent. Ab Juli 2024 sollen die Renten in Ost und West angeglichen sein.
Quelle: Anwalt.de
Berlin, 27.April 2018
Die größten Änderungen bringt die Datenschutzgrundverordnung der EU – kurz DSGVO. Am 25. Mai endet eine zweijährige Über-gangsphase und die DSGVO wird verbindlich. Aufgrund der Verordnung gelten erstmals einheitliche Regeln zum Datenschutz in der Europäischen Union. Die bald geltende DSGVO hat bereits dazu geführt, dass Facebook rund 1,5 Milliarden Accounts mit Daten von nicht europäischen Nutzern nicht mehr im EU-Land Irland, sondern in den USA speichert. Damit entgeht Facebook den neuen Datenschutzregeln. Hinsichtlich der personen-bezogenen Daten seiner Nutzer in der EU gelingt das dem
Social-Network-Riesen jedoch nicht, es sei denn, Facebook würde auf diesen Markt verzichten. Da Europa jedoch viel zu wertvoll für Facebook ist, wird es diesen Preis wie viele andere nicht europäische Unternehmen, die in der EU wirtschaftlich tätig sein wollen, nicht zahlen.
Auch WhatsApp fragt künftig, ob Nutzer 16 Jahre alt sind. Denn bei Angeboten von Diensten der Informationsgesellschaft – wie dem Messengerdienst WhatsApp –, die Kindern direkt gemacht werden, benötigen diese die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Einzelne EU-Länder können das Mindestalter jedoch auf 13 Jahre senken. Anders als Österreich hat Deutschland davon allerdings nicht Gebrauch gemacht. Ansporn, sich an die neuen Regeln zu halten, liefern die erheblich verschärften Bußgelder. Bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes drohen künftig für Datenschutzverstöße.
Neu ist insbesondere auch:
Quelle: Anwalt.de
Berlin, 13. April 2018
Liebe User und Interessenten unserer Website,
Uns liegt jetzt das vollständige Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Berechnung der Grundsteuer vor.
Wie Ihr sicher alle mitbekommen habt, hat das BverfG die bisherige Regelung zur Berechnung der Grundsteuer für Verfassungswidrig erklärt. Wir stellen Euch dieses Urteil im Anschluss dieses Artikels als PDF-Datei zur Verfügung.
Vorerst wird sich nichts an der Berechnung der Grundsteuer ändern, da wir aber alle davon betroffen sein werden, Eigentümer genauso wie Mieter, denken wir das es wichtig ist, darüber zu informieren.
Noch kann niemand sagen, wie sich die Neuberechnung auf Mieten und Eigentum auswirken wird. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum Ende des kommenden Jahres, also bis 31.12.2019 die Berechnung der Grundsteuer gesetzlich neu zu regeln.
Bis zum 31.12.2024 wird die bisherige Berechnungsgrundlage als Übergangsfrist weiter gelten. Erst ab dem 01.01.2025 wird dann die Neuregelung Inkrafttreten.
Wir vermuten hinsichtlich der Neuregelung aber, das es nicht zu einer Senkung der Kosten von Mieten und Eigentum führen wird, sondern das es wahrscheinlicher ist, das es für alle Mehrkosten verursachen wird.
Sobald sich in dieser Sache etwas neues ergibt, werden wir Euch selbstverständlich hier darüber informieren.
Euer Team vom
Netzwerk für soziale Angelegenheiten
Berlin, 09. März 2018
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem
Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit oder einer Kommune.
Sie hat den Zweck, den Ausweg aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern.
Bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung drohen Sanktionen, insbesondere Leistungskürzungen.
Es besteht keine Pflicht für den Arbeitslosen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Wer seine Arbeit verliert und arbeitslos wird oder schon immer ist, hat je nach Fall einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV. In beiden Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitslose ein Eingliederungsvereinbarung abschließen soll.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Vertrag, den eine sogenannte Optionskommune oder die Bundesagentur für Arbeit mit dem Arbeitslosen schließt. Optionskommunen sind Kommunen, die für die Leistungen nach dem SGB zuständig und Träger der Jobcenter sind. Ob nun im Jobcenter oder bei der Bundesagentur für Arbeit: Wie bei jedem Vertrag kann auch der Arbeitslose verhandeln. Er kann versuchen, mehr Leistungen zu bekommen und weniger Pflichten auszuhandeln. Es gilt auch hier, Argumente vorzubringen.
Welchen Zweck hat eine Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung hat den Zweck, dem Arbeitslosen bessere Chancen für die Rückkehr in die berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. So können unterschiedliche Leistungen Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung sein: Sie können insbesondere Leistungen für die berufliche Weiterbildung, die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, eine Schuldnerberatung, eine psychosoziale Betreuung oder eine Suchtberatung enthalten.
Üblicherweise werden in dieser Vereinbarung auch dem Arbeitslosen Pflichten auferlegt: zum Beispiel, angebotene Arbeitsgelegenheiten anzutreten oder außerbetriebliche Trainingsmaßnahmen wahrzunehmen.
Was passiert, wenn ich gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoße?
Schließt der Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung ab, dann ist er auch verpflichtet, sich an die darin getroffenen Vereinbarungen zu halten. Hält er sich nicht daran, dann kann die Agentur oder das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn der Arbeitslose die Verstöße, zum Beispiel wegen einer Krankheit, nicht entschuldigen kann: So erfolgen in der Regel Leistungskürzungen - der Arbeitslose erhält dann zum Beispiel weniger Geld.
Muss der Arbeitslose eine Eingliederungsvereinbarung abschließen?
Arbeitslose sind nach jetziger Rechtslage (Stand: 2017) nicht mehr verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzu-schließen. Weigert sich der Arbeitslose und ist auch nicht zu Verhandlungen bereit, darf die Agentur oder das Jobcenter
gegen ihn keine Sanktionen verhängen oder androhen. Sie
können dem Arbeitslosen lediglich "androhen", die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Ein solcher Verwaltungsakt kann aber angefochten werden und es steht zuletzt der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.
Rechtstipp vom 06.03.2018
aus dem Rechtsgebiet Sozialrecht
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 02. März 2018
Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten neue tarifliche Mindestlöhne. Im Dachdeckerhandwerk wird beim Mindestlohn erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung gleichen sich in Ost und West bis 2020 schrittweise an. Im Baugewerbe steigt bundesweit der Mindestlohn in allen Lohngruppen. Die Verordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.
Weitere Informationen:
Branchenmindestlöhne
Kostenpflichtige Streaming-Dienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele lassen sich ab 20. März 2018 auch im EU-Ausland nutzen. Bisher wurde das durch Ländersperren, das sogenannte Geoblocking, verhindert. Fürs Streamen ohne EU-Grenzen dürfen die Anbieter keine zusätzlichen Gebühren erheben. Die Nutzung der Dienste ist auf vorübergehende Aufenthalte begrenzt.
Weitere Informationen:
Verbraucherschutz
Mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht. Die Reform tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Weitere Informationen:
Urheberrecht
- aktualisiert am 28. Februar -
Tiere dürfen künftig nicht mehr mit bestimmten Antibiotika behandelt werden, die für Menschen besonders bedeutsam sind. Weitere Regelungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sollen dabei helfen, die Entwicklung von Resistenzen einzudämmen. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken tritt zum 1. März 2018 in Kraft.
Weitere Informationen:
Antibiotikaeinsatz reduzieren
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Berlin, 17. Februar 2018
Das Arbeitslosengeld ist eine wichtige Säule des Sozialstaats: Wer seine Arbeit verliert, soll nicht in Existenznot geraten oder gar auf der Straße landen. Er soll sich in geordneten Bahnen eine neue Arbeit suchen können, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Doch wie lange gibt ihm das Gesetz hierzu Zeit?
Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld
Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange der Arbeitslose zuvor versicherungspflichtig gearbeitet hat: Hat der Arbeitslose innerhalb von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Monaten. Hat der Arbeitslose bereits 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, besteht der Anspruch für die Dauer von acht Monaten. Bei 24 Monaten versicherungspflichtiger Arbeit besteht ein Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld.
Eine Besonderheit gilt für ältere Arbeitslose: Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 30 Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 15 Monaten. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis 36 Monate bestand. Und zuletzt besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monaten für denjenigen, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 48 Monate bestand.
Sperrzeit vermeiden
Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit seine Arbeitslosigkeit meldet. Kommt er dieser Meldepflicht nicht nach, so entfällt für die Zeit der Säumnis das Arbeitslosengeld und das Amt kann zusätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängen.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 27. Dezember 2017
Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab 1. Januar ausnahmslos für alle Branchen. Wer seine Heizung auf erneuerbare Energien umstellen möchte, muss den Förderantrag vor der Auftragsvergabe einreichen. Der gesetzliche Mutterschutz gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Diese und andere Neuregelungen treten im Januar in Kraft.
Arbeit und Soziales
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31. Dezember 2017.
Weitere Informationen:
Mindestlohn
Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.
Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn
Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 Euro pro Zeitstunde bezahlen. Ab 1. Januar 2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierung nicht zum Hauptgeschäft gehört.
Weitere Informationen:
Mindestlohn
Ausbildung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt erneut: ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Weitere Informationen:
Künstlersozialabgabe sinkt
Wer regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten – sogenannte Midijobber – wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.
Weitere Informationen:
Gleitzonenfaktor
Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Das regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Weitere Informationen:
Umlagesatz für
Insolvenzgeld
Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.
Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz
Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.
Weitere Informationen:
Renteneintritt
Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Ziel ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft.
Weitere Informationen:
Betriebsrente
Bei der Erwerbsminderungsrente wird ab 2018 die Zurechnungszeit für Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Weitere Informationen:
Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.
Weitere Informationen:
Mindestbeitrag
gesetzliche Rentenversicherung
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).
Weitere Informationen:
Alterssicherung der
Landwirte
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.
Weitere Informationen:
Grundsicherung
Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.
Weitere Informationen:
Altersvorsorge
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab 1. Januar 2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das "Budget für Arbeit" ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen:
Selbstbestimmung
für Menschen mit Behinderung
Anfang Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de startet ebenfalls am 1. Januar 2018.
Weitere Informationen:
Unabhängige
Teilhabeberatung
Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab 1. Januar 2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache“ zu erläutern.
Weitere Informationen:
Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung
Ausländerbehörden und Familienkassen gleichen ihre Daten ab Januar 2018 besser ab, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit bleibt ihr Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewahrt.
Weitere Informationen:
Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld
Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung erbracht werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sie werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für Verpflegung wird für 2018 auf 246 Euro angehoben. Für Mieten und Unterkunft erhöht er sich auf 226 Euro.
Weitere Informationen:
Sachbezugswerte
angehoben
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
Weitere Informationen:
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen
Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.
Weitere Informationen:
Beiträge für Selbständige
Zur Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen können sich gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren einmalig untersuchen lassen. Sie sind wesentlich häufiger davon betroffen als Frauen. Die Vorsorgeuntersuchung mittels Ultraschall können die Hausärzte ab 1. Januar 2018 abrechnen.
Weitere Informationen:
Bauchschlagader-Aneurysmen
Endet die Saisonbeschäftigung, so endet auch die Krankenversicherungspflicht. Die Versicherung wird nur dann fortgeführt, wenn der Saisonbeschäftigte innerhalb von drei Monaten in die freiwillige Krankenversicherung wechselt. Dazu ist ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Weitere Informationen:
Neue Saisonarbeiter-Regelung
Die Krankenhausstatistik beschreibt die Situation der Krankenhäuser und Versorgungseinrichtungen und bildet ab, wie die Patienten die Einrichtungen nutzen. Sie erfasst ab 2018 auch ambulante Leistungen. Ende 2019 liegen erste Ergebnisse der neuen Erhebung vor.
Weitere Informationen:
Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt
Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.
Weitere Informationen:
Mutterschutz
Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen.
Weitere Informationen:
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Ab Januar 2018 gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern.
Weitere Informationen:
Kindergeld
Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.
Weitere Informationen:
Höhere Grund- und Freibeträge
Das staatliche Branntweinmonopol endet zum. 1. Januar 2018. Der Bund setzt damit eine Vorgabe der EU um, die den Markt europaweit liberalisiert. Damit endet die Verteilung staatlicher Gelder an die rund 550 landwirtschaftlichen Brennereien, die ihren Rohalkohol aus Kartoffeln oder Getreide an die Monopolbehörde abliefern.
Weitere Informationen:
Branntweinmonopol
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.
Weitere Informationen:
Steuererklärung
Neuartige Lebensmittel ("Novel Food"), etwa mit neuen Vitamin- und Mineralstoffquellen oder probiotischen Bakterien angereicherte Produkte sowie exotische Samen, müssen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden. Eine EU-Verordnung definiert ab 1. Januar 2018 neuartige Lebensmittel klarer und strafft das Bewertungs- und Zulassungsverfahren.
Weitere Informationen:
Lebensmittel werden sicherer
Ab 1. Januar 2018 gilt in der EU ein niedriger Grenzwert von 1.000 KBE/g für Campylobacter-Keime auf Schlachtkörpern von Masthähnchen. Infektionen mit diesen Keimen sind die häufigste Quelle für bakterielle Lebensmittelvergiftungen.
In abwaschbaren Kosmetikprodukten wie Duschgel und Shampoo sinkt die erlaubte Höchstkonzentration des Konservierungsstoffs Methylisothiazolinon (MIT) ab dem 27. Januar 2018 weiter von 0,01 auf 0,0015 Prozent. Der Stoff löst besonders häufig allergische Reaktionen aus.
Weitere Informationen:
Konservierungsstoff in
Kosmetikprodukten
Quecksilber ist ein giftiger Stoff, von dem erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Ökosysteme ausgehen. Deshalb hat die EU die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr quecksilberhaltiger Produkte – zum Beispiel Batterien, Leuchtstofflampen, Thermometer – ab dem 1. Januar 2018 bis auf wenige Ausnahmen verboten.
Weitere Informationen:
Quecksilberhaltige
Produkte
Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden.
Weitere Informationen:
Verbesserungen für Bankkunden
Ab dem 13. Januar 2018 müssen Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.
Weitere Informationen:
Bessere Beratung für Bankkunden
Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.
Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Bei der Mängelhaftung gilt jetzt: Der Verkäufer von mangelhaften Produkten muss diese selbst wieder ausbauen und durch intakte ersetzen.
Weitere Informationen:
Mehr
Schutz bei Bauverträgen
Die Bundesnetzagentur hat angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Das soll teure Rückrufe, die durch sogenannte "Ping-Calls" provoziert werden, verhindern. Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen die Anordnung bis 15. Januar 2018 für 22 Länder umsetzen.
Weitere Informationen:
Ping Anrufe
Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+SWinterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.
Weitere Informationen:
Winterreifen-Kennzeichnung
Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden.
Weitere Informationen:
Abgasuntersuchung
Das neue Fahrlehrergesetz verbessert ab 1. Januar 2018 die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern und entbürokratisiert den Fahrschulbetrieb. Ziel ist mehr Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Fahranfänger.
Weitere Informationen:
Sicherheit für Fahranfänger
Fahrradanhänger, die ab 1. Januar 2018 in den Handel kommen, benötigen ab einer Breite von 60 Zentimetern zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt.
Weitere Informationen:
Reflektoren an
Fahrradanhängern
Für Sportboote gibt es ab dem 1. Januar 2018 einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat. Er vereint die beiden Geltungsbereiche (See und Binnen) auf einer Karte. Die bisherigen Sportbootführerscheine bleiben weiterhin gültig, können aber gegen ein Entgelt in den Geschäftsstellen des Deutschen Segler-Verbands (DSV) und des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) in das neue Format umgetauscht werden.
Weitere Informationen:
Sportbootführerschein
Der sogenannte "Majestätsbeleidigungsparagraf" 103 StGB, der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte, ist zum 1. Januar 2018 abgeschafft.
Weitere Informationen:
"Majestätsbeleidigungsparagrafen"
Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte "EEG-Umlage" nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom.
Weitere Informationen:
EEG-Umlage
2018
Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt.
Weitere Informationen:
Energie- und Stromsteuern
Ab dem 1. Januar 2018 sind Anträge auf Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Umsetzung zu beantragen. Künftig muss der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.
Weitere Informationen:
Öko-Heizungen
Zum 1. Januar 2018 erhalten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis 50 Kilowatt (LOT 20) erstmals das EU-Energielabel. Darunter fallen mit Öl, Gas oder Festbrennstoffen (Holz, Pellets) befeuerte Kamine, Öfen und Herde. Die Energieeffizienzskala reicht dann von A++ bis G.
Weitere Informationen:
Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen
Ab 1. Januar 2018 wird die Energieeffizienz-Skala von Haushalts-Dunstabzugshauben auf A++ erweitert. Dies ist ein weiterer Beitrag zu mehr Energieeffizienz in Europa. Bislang müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen. Die Energieeffizienzklasse F und G sind nicht mehr zugelassen.
Weitere Informationen:
Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben
Ab 1. Januar 2018 gelten für Lüftungsgeräte in Wohnräumen strengere Energieeffizienz-Vorgaben. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G fallen weg. Darüber hinaus müssen Lüftungsgeräte auch leiser werden: Statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt.
Weitere Informationen:
Lüftungsanlagen
Landwirte müssen ab dem 1. Januar 2018 in sogenannten Stoffstrombilanzen festhalten, wie viele Nährstoffe – etwa Stickstoff und Phosphor – in ihrem Betrieb ein- und ausfließen. Sie sind Teil des "Düngepakets", das die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert.
Weitere Informationen:
Umweltschutz in der Landwirtschaft
Die Bundesregierung erhöht den Schutz für hochwassergefährdete Regionen. Das Hochwasserschutzgesetz vereinfacht ab 5. Januar 2018 Planung, Genehmigung und Bau von Schutzanlagen. Neue Ölheizungen sind in hochwassergefährdeten Gebieten künftig verboten. Zudem können Kommunen Überschwemmungsgebiete ausweisen, in denen nicht mehr gebaut werden darf.
Weitere Informationen:
Besserer
Hochwasserschutz
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Berlin, 17. November 2017
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aktuell eine Pressemitteilung über seinen Beschluss vom 10.10.2017 veröffentlicht. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Hartz-IV-Empfängerin, die seit 2005 alleine in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst übernahm das Jobcenter die volle Miete i. H. v. 642 Euro inklusive aller Heizungskosten, ab dem Jahr 2008 zahlte es nur noch einen Teil dieser Kosten, nämlich 439 Euro. Zu Recht, wie jetzt das BVerfG entschied.
Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung
Nachdem die Frau vor dem zuständigen Sozialgericht (SG) bereits eine Niederlage einstecken musste und sowohl die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) als auch die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) erfolglos blieb, reichte die Frau schließlich Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein. Diese begründete sie damit, dass das Vorgehen des Jobcenters sie in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt.
BVerfG: Begrenzung auf angemessene Unterkunftskosten rechtmäßig
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück, denn die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht verfassungswidrig.
Der Staat ist gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nur dazu verpflichtet, ein menschenwürdiges Existenzminimum,
wozu auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören, zu gewährleisten. Er muss die Kosten hierfür jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erstatten – sondern nur, soweit diese angemessen
sind.
Angemessen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Meinung des BVerfG dann, wenn das Jobcenter im Einzelfall entscheidet und sich bei seiner Beurteilung an den Mieten für vergleichbare Wohnungen im unteren Preissegment am Wohnort des Leitungsempfängers orientiert.
Im vorliegenden Fall war die Miete im Vergleich zu anderen Wohnungen nicht gerade günstig, sodass die Kürzung der Kosten rechtmäßig war.
(BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 617/14)
Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion
Berlin, 02. November 2017
Ein Auto für jeden erwachsenen Leistungsempfänger.
Hartz IV bekommt nur, wer finanziell hilfsbedürftig ist. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder bestehenden Vermögen bestreiten kann. Inwieweit ein vorhandenes Auto bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten Berücksichtigung findet, musste jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entscheiden.
Ein Auto vorhanden
Ein Familienvater wurde arbeitslos, seine Frau arbeitete nur in einem Minijob und die volljährige Tochter befand sich in Ausbildung. Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG-I) auslief, beantragten sie gemeinsam Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), also Arbeitslosengeld II (ALG-II) bzw. Hartz IV. Im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit durch das zuständige Jobcenter wurde das verfügbare und verwertbare Vermögen ermittelt und das vorhandene Auto der Familie mit einem aktuellen Zeitwert von 11.051 Euro bewertet.
Antrag abgelehnt
Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, denn das insgesamt verwertbare Vermögen der Eltern lag bei 20.502,36 Euro. Nach Abzug der ihnen zustehenden Freibeträge i. H. v. 16.050 Euro hatten beide ein verwertbares Vermögen von mehr als 4452,36 Euro. In diesem Zusammenhang setzte das Jobcenter für den vorhandenen Pkw einen Kfz-Freibetrag i. H. v. 7500 Euro an und erklärte, dass der über diesen Betrag hinausgehende Wert des Fahrzeugs von 3551 Euro zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden muss.
Klage hat keinen Erfolg
Mit dieser Ablehnung war das Paar nicht einverstanden und reichte Klage beim zuständigen Sozialgericht (SG) Braunschweig ein. Sie waren der Ansicht, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto von zwei erwachsenen Leistungsbeziehern verdoppelt und ihr Wagen daher beim vorhandenen Vermögen nicht berücksichtigt werden darf – allerdings auch ohne Erfolg.
Berufung ebenfalls erfolglos
Auch die Berufung der Kläger beim zuständigen LSG hatte keinen Erfolg.
Die Richter erklärten, dass gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person im Wert von 7500 Euro nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Grund dafür ist, dass im Interesse der Arbeitsaufnahme die Mobilität der Arbeitssuchenden geschützt werden soll, schließlich gibt es Erwerbstätigkeiten, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Das bedeutet aber auch, dass kein bestimmter Geldbetrag, sondern das Kraftfahrzeug mit einem Wert von bis zu 7500 Euro als solches geschützt ist.
Da das SGB II aber weder die Einräumung abstrakter bzw. fiktiver Freibeträge noch eine Kumulation mehrerer Freibeträge vorsieht, ist es nicht möglich, für zwei Leistungsbezieher einer Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag für das einzig vorhandene Auto zweimal anzusetzen.
Somit musste das Ehepaar erst einmal das vorhandene Vermögen für den Lebensunterhalt verwenden und konnte erst im Anschluss daran Hartz-IV-Leistungen erhalten.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.08.2017,
L 11 AS 35/17)
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 27. Oktober 2017
Menschen mit mehreren Vornamen können deren Reihenfolge ändern lassen.
Reihenfolge der Vornamen ändern
Viele Menschen mit mehreren Vornamen werden statt mit ihrem ersten Vornamen mit ihrem zweiten Vornamen oder bei mehr als zwei Vornamen mit einem anderen Vornamen gerufen. Im persönlichen Umfeld ist z. B. bekannt, dass jemand mit den Vornamen Jan Philipp von allen nur Philipp gerufen wird. Außenstehende wie insbesondere Unternehmen und Behörden verwenden jedoch regelmäßig den ersten Vornamen zur Anrede – im Beispielsfall also Jan. Nicht jeder mit mehreren Vornamen ist darüber glücklich. Insbesondere können sich dadurch auch Verwechslungen ergeben.
Ab November können Menschen mit mehreren Vornamen die Reihenfolge neu bestimmen. Zuständig für die sogenannte Vornamensortierung ist in der Regel das Standesamt, das das Geburtenregister für einen führt. Vornamen streichen, sich einen anderen Vornamen geben oder auch nur die Schreibweise bestehender Vornamen ändern, geht jedoch nicht.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Raumplanung
Das Raumordnungsrecht regelt, wie der Raum auf Landes- und Regionalebene in Deutschland nachhaltig entwickelt werden soll. Ziel ist, dass Räume ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohnen und Leben, für Wirtschaft und Verkehr erfüllen können und Freiräume für die Natur verbleiben. Die Raumplanung erfolgt dabei durch die jeweiligen Bundesländer.
Unter anderem geht es dabei um den Verlauf von Fernstraßen, Bahntrassen und Hochspannungsleitungen, Ausweisung von Gebieten für Bergbau, Windkraftanlagen und auch zum Naturschutz und Hochwasserschutz. Eine wachsende Herausforderung der Raumplanung ist die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ländlichen Raum und in Ballungsgebieten. Dabei sind verschiedene Interessen im Raumordnungsverfahren zu berücksichtigen und in Ausgleich zu bringen.
Ab 29. November sieht das Raumplanungsgesetz eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren vor. Vernünftige Alternativen sind zu prüfen. Die frühzeitige Gelegenheit zu Stellungnahmen soll insbesondere mehr Verständnis für Großprojekte schaffen. Der Bund kann zum besseren Hochwasserschutz künftig länderübergreifende Pläne aufstellen.
Einsicht ins Schuldnerverzeichnis
Gläubiger, die ihre Schuldner ermitteln wollen, können Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Eintragungen darin erfolgen insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher. Allerdings kann der Einsicht eine Auskunftssperre bzw. ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister entgegenstehen. Eine Auskunftssperre setzt voraus, dass die Auskunft für die betroffene Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen mit sich bringen kann. Ein bedingter Sperrvermerk erschwert die Auskunft über Menschen in Gefängnissen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, zur Behandlung von Suchterkrankungen, zur Aufnahme von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen oder zur Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter. Hier muss zuerst die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen sein.
Ab November muss ein Gerichtsvollzieher Schuldner, für die eine solche Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht, auf Folgendes hinweisen: Macht der Schuldner deren Bestehen gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, können Dritte und damit Gläubiger nicht seine Wohnsitze bzw. seinen Sitz einsehen. Auch Abdrucke dürfen insoweit nicht erteilt werden.
Mindestlöhne in der Pflegebranche
Für Beschäftigte in Pflegebetrieben gelten ab nächstem Jahr höhere Mindestlöhne. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Für von Privathaushalten beschäftigte Pflegekräfte gilt der Mindestlohn jedoch nicht. Das regelt die ab November in Kraft tretende dritte Auflage der Pflegemindestlohnverordnung. Der Mindestlohn steigt danach wie folgt:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | |
ab 1.1.2018 | 10,55 Euro pro Stunde | 10,05 Euro pro Stunde |
ab 1.1.2019 | 11,05 Euro pro Stunde | 10,55 Euro pro Stunde |
ab 1.1.2020 | 11,35 Euro pro Stunde | 10,85 Euro pro Stunde |
Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe
Bis Ende November müssen Personen einen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie mit der Durchführung folgender Bewachungsaufgaben beschäftigt werden:
Die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Sachkundeprüfung kann in der Regel bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Berlin, 29. September 2017
aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, IT-Recht, Verkehrsrecht
Ehe auch bei gleichem Geschlecht
Ab Oktober ist die sogenannte „Ehe für alle“ möglich, die der Bundestag überraschend vor drei Monaten beschlossen hat. Die Ehe kann dann nicht nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts, sondern auch gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden. Auch die Adoption von Kindern wird dadurch für gleichgeschlechtliche Ehepartner ab Oktober möglich. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entfällt künftig.
Soziale Netze: Gesetz gegen Hetze
Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll die öffentliche Verbreitung rechtswidriger Inhalte in großen sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder YouTube verringern. Deshalb wird es auch als Facebook-Gesetz bezeichnet. Erfüllen die Inhalte bestimmte Straftatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede, Bedrohung oder Volksverhetzung, müssen die Betreiber diese nach Eingang einer Beschwerde löschen oder sperren. Reagieren die Betreiber nicht innerhalb bestimmter Fristen, droht ihnen ab 2018 ein Bußgeld. Bis dahin gilt für sie eine dreimonatige Übergangsfrist, damit sie ein Beschwerdemanagement aufbauen bzw. ausbauen können.
Freiheitsentzug von Kindern
Ab Oktober müssen die Familiengerichte Maßnahmen genehmigen, die die Freiheit von Kindern betreffen. Befindet sich ein Kind danach in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, darf ihm seine Freiheit nicht einfach durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum entzogen werden.
Drohnen-Kennzeichen und mehr
Drohnen und andere Fluggeräte sind beliebt. Der Betrieb birgt aber insbesondere beim Absturz auch einige Risiken. Damit Geschädigte den Eigentümer leichter feststellen können, müssen Flugmodelle und unbemannte Flugsysteme ab 250 Gramm Startgewicht ab Oktober eine Kennzeichnung tragen. Der Unterschied zwischen beiden liegt allein im Verwendungszweck und ist nicht etwa technischer Art. Flugmodelle werden zum Sport und in der Freizeit betrieben. Unbemannte Flugsysteme dienen dagegen anderen Zwecken. Eine Kennzeichnungspflicht gilt auch für unbemannte Ballons oder Drachen – bei diesen allerdings erst ab einem Startgewicht von 5 Kilogramm. Die Kennzeichnung muss am Fluggerät
Fehlt die Kennzeichnung, droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Erforderlich ist ab Oktober außerdem ein Kenntnisnachweis für das Steuern von unbemannten Fluggeräten mit mehr als 2 Kilogramm Startgewicht. Eine Ausnahme davon gilt nur beim Betrieb auf einem Gelände, auf dem Flugmodelle aufsteigen dürfen und für das eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Fahrzeug-Wiederzulassung auch online
Änderungen ergeben sich auch bei Kennzeichen für Fahrzeuge, die auf dem Boden bleiben. Bereits seit 2015 kann man Fahrzeuge online abmelden bzw. stilllegen. Neben dieser Außerbetriebsetzung ist ab Oktober 2017 auch die Wiederzulassung per Internet möglich. Sie unterliegt allerdings folgenden Einschränkungen:
Als Nächstes soll auch das Umschreiben von Fahrzeugen per Internet möglich werden. Ab wann, ist allerdings noch offen.
Saisonale Oldtimer-Kennzeichen
Oldtimer-Besitzer können sich ab Oktober darüber freuen, dass H-Kennzeichen auch als Saisonkennzeichen erhältlich sind. Schließlich verbringen viele Oldtimer den Winter ohnehin in der Garage, damit sie keinen Schaden nehmen. Die pauschale Kfz-Steuer von rund 191 Euro pro Jahr wird dabei anteilig für den Zeitraum des Saisonkennzeichens berechnet, der von zwei bis elf Monaten reichen kann.
Digitaler Ausbildungsnachweis
Alle ab Oktober abgeschlossenen Ausbildungsverträge müssen regeln, wie der Ausbildungsnachweis zu führen ist – nämlich schriftlich oder rein elektronisch. Über die Art und Weise darf allerdings allein der Ausbildungsbetrieb entscheiden.
Seeschiffsbesatzungen: Anzeigepflicht bei Entlassung
Ab 10. Oktober gelten die Regeln für anzeigepflichtige Entlassungen auch für die Besatzung von Seeschiffen. Die entsprechende Ausnahmeregelung im Kündigungsschutzgesetz entfällt. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, der Arbeitsagentur Entlassungen einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern anzuzeigen, bevor sie diese vornehmen. Von einem eventuellen Betriebsrat müssen sie zudem eine Stellungnahme einholen.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Mit Carsharing soll die Parkplatzsuche leichter werden. Gerichte dürfen künftig mehr Fahrverbote verhängen – aber nicht deshalb. Endlich geregelt ist außerdem die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Änderungen an Sportanlagen werden mit Blick auf die Einhaltung des Lärmschutzes leichter. Neue Staubsauger müssen weniger Leistung haben, aber auch eine Mindestlaufleistung durchhalten. Trächtige Tiere und Pelztiere werden stärker geschützt. Und nicht zuletzt kostet die Luftsicherheit mehr Geld.
Bestrafung mit Fahrverbot ausgeweitet
Bereits seit dem 24. August gilt ein verschärftes Strafrecht. Gerichte können danach ein Fahrverbot weitaus öfter verhängen. Der für ein Fahrverbot notwendige Zusammenhang einer Straftat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist entfallen. Straftäter müssen allgemein mit einem Fahrverbot rechnen. Dahinter steht der Gedanke, dass das Abgeben des Führerscheins oft mehr beeindruckt als eine Geldstrafe.
Bisher wurde das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Nun ist das erst der Fall, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.
Parkerleichterungen fürs Carsharing
Carsharing wächst rasant. Auch die Fahrzeughersteller haben den Trend zur gemeinsamen Nutzung eines Autos erkannt und bieten Carsharing an. Laut dem Bundesverband CarSharing e.V. ersetzt ein Carsharingfahrzeug in innenstadtnahen Wohngebieten bis zu 20 private Pkw. Weniger Pkw bedeutet mehr Platz. Dennoch sind Parkplätze in vielen Städten rar. Das ist auch für Carsharing-Nutzer ein Problem, wenn sie ein Carsharingfahrzeug abstellen wollen. Hier will das neue Carsharinggesetz helfen, indem es eindeutig als solche erkennbaren Carsharingfahrzeugen Vorrechte beim Parken einräumt. Die Fahrzeuge bestimmter Carsharinganbieter dürfen danach auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich bzw. kostenlos stehen. Damit die Anbieter diese Parkprivilegien erhalten, muss ihr Angebot und ihre Fahrzeugflotte bestimmte Bedingungen erfüllen, z. B. eine rund um die Uhr mögliche Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe, Kurzzeitnutzungen von mindestens 1 Stunde und eine regelmäßige Fahrzeugwartung.
Ausbildung zertifizierter Mediatoren
Die Mediation kann Streit schlichten, bevor er eskaliert. Bereits seit 2012 gilt das Mediationsgesetz, das diese Methode der Streitschlichtung fördern soll. Die Ausbildung zum Mediator blieb jedoch bislang ungeregelt. Nach über 5 Jahren tritt nun ab September die Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren in Kraft. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Wer ihn erfolgreich absolviert, darf sich anschließend als zertifizierter Mediator bezeichnen. Mediatoren, die bereits eine frühere Ausbildung durchlaufen haben, können den Titel ebenfalls erlangen. Wer sich dauerhaft als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss sich regelmäßig fortbilden.
Lärmschutz bei Sportanlagen
Ab 8. September gilt eine neue Sportanlagenlärmschutzverordnung, die für Betreiber von Sportanlagen und deren Nachbarn relevant ist. Neu sind dabei Lärmgrenzen in urbanen Gebieten. Dabei handelt es sich um einen neuen Baugebietstyp, der die Schaffung von Wohnraum erleichtern soll. In urbanen Gebieten ist insofern sowohl das Wohnen wie die Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen – wie z. B. Sportanlagen – erlaubt, wenn sie die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzung muss nicht im Gleichgewicht sein. Angesichts dieser Zusammensetzung sind die zulässigen Lärmgrenzen in urbanen Gebieten etwas höher als etwa in Wohngebieten.
Die Verordnung beinhaltet zudem eine neue Möglichkeit, dass Behörden trotz Änderungen der Sportanlage keine Ruhezeiten festsetzen müssen, solange sich die Lautstärke um weniger als 5 Dezibel erhöht. Die neue Anlage 2 listet auf, welche Veränderungen das sind wie beispielsweise das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, der Neubau von Vereinsheimen oder die Einrichtung von Sport- und Spielflächen.
Staubsauger nur noch bis 900 Watt
Die zulässige Leistung neuer Staubsauger sinkt ab September erneut aufgrund der EU-Ökodesign-Verordnung. Nach der ersten Beschränkung auf maximal 1600 Watt vor drei Jahren dürfen dann nur noch Staubsauger mit maximal 900 Watt verkauft werden. Die Geräte müssen zudem leiser als 80 Dezibel sein. Der Motor muss mindestens 500 Arbeitsstunden halten. Und nicht zuletzt muss auch die Saugleistung gewährleistet sein.
Erlaubnis zur Pelztierhaltung
Das Halten vieler Pelztiere wird erlaubnispflichtig. Konkret geht es um die Arten
Die Tiere dürfen zum einen nicht der Natur entnommen sein. Zum anderen gelten Regeln für die Haltung.
Schlachtung trächtiger Tiere
Mit der Ausnahme von Schafen und Ziegen dürfen im letzten Drittel der Trächtigkeit befindliche Säugetiere nicht zur Schlachtung freigegeben werden. Ausnahmen davon gelten wiederum bei Tierseuchen oder wenn ein Tierarzt Gründe feststellt, die die Schlachtung rechtfertigen. Der Tierarzt muss dem Tierhalter die Untersuchung sofort bescheinigen. Den Schein muss man für drei Jahre aufbewahren.
Neue Luftsicherheits-Gebührenverordnung
Das Luftsicherheitsgesetz wurde einst infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlassen. Ab 3. September gilt für im Zusammenhang damit erbrachte Behördenleistungen eine neue Gebührenverordnung, um die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen. Davon betroffene Unternehmen müssen danach mit höheren Gebühren rechnen.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Mieter kommen einfacher und günstiger an den in ihrem Mietshaus oder in der Nähe davon erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien. Für die Entsorgung von Gewerbeabfällen und wassergefährdenden Anlagen, zu denen auch Ölheizungen zählen, gelten strengere Vorschriften. Rentner kommen zudem leichter in den Genuss der Krankenversicherung für Rentner und sparen damit Geld.
Nutzung von Mieterstrom
Von der Energiewende sollen auch Mieter und nicht nur Hauseigentümer und Anlagenbetreiber profitieren. Dafür sorgen sollen die bereits seit 25. Juli geltenden Regelungen zum Mieterstrom. Mieter können dadurch Strom aus Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken in Mietshäusern für sich nutzen. Das war auch bisher schon möglich, für Mieter aber finanziell unattraktiv. Denn sie mussten die volle EEG-Umlage von derzeit 6,8 Cent/kWh auf den bezogenen Strom zahlen. Diese Kosten mildert das Mieterstromgesetz durch einen Zuschuss. Der ist insbesondere von der Anlagengröße abhängig und beträgt zwischen 2,11 Cent/kWh und 3,7 Cent/kWh. Die Förderung gibt es nur für Anlagen mit maximal 100 Kilowatt Leistung. Laut Bundeswirtschaftsministerium kann der Mieterstrom bis zu 3,8 Millionen Wohnungen mit Strom versorgen.
Gewerbeabfälle besser trennen und dokumentieren
Aufgrund der neuen Gewerbeabfallverordnung müssen Gewerbetreibenden ihren Müll ab August noch sorgfältiger trennen. Zu trennen sind nun neben Papier, Glas, Kunststoff, Metall und Bioabfällen auch Holz und Textilien. Ausnahmen gelten für geringe Mengen, die bei 50 kg je Abfallart pro Woche liegen, ansonsten gelten die bisherigen Regeln für die Entsorgung.
Mehr Verwertung statt Verbrennung ist das dabei verfolgte Ziel. Die Regeln gelten für alle 3,6 Millionen gewerblichen Unternehmen in Deutschland vom Autohaus bis zum Zeltverleih. 40 Millionen Tonnen gewerblicher Abfall fallen jedes Jahr an, rund 7 Millionen Tonnen davon als Gemisch. Ein hoher Anteil daran entsteht auf Baustellen. Die Baubranche ist zudem von den neuen Abfallvorschriften besonders betroffen. Denn Bau- und Abbruchabfälle müssen künftig vor Ort noch genauer nach einzelnen Bestandteilen sortiert und getrennt werden. Konkret betrifft das nun auch Baustoffe auf Gipsbasis, Bitumengemische, Dämmmaterial und Holz zusätzlich zu Beton, Fliesen, Glas, Keramik, Kunststoffe, Metalle und Ziegel.
Unternehmen müssen den anfallenden Müll nicht nur trennen, sie müssen das Vorgehen und wo der Abfall landet auch umfangreich dokumentieren. Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit max. 10 Kubikmetern anfallenden Abfällen entfallen die Dokumentationspflichten.
Hilfreich zur Dokumentation sind unter anderem Pläne, Fotos, Lieferscheine und Rechnungen. Die Dokumentation ist der Abfallbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Dennoch müssen Unternehmen auch diese Abfälle künftig dokumentieren. Härtefallregelungen existieren, wenn die Trennung technisch nicht möglich ist, weil z. B. der Platz für entsprechende Container vor Ort fehlt. Ausnahmen sind außerdem bei wirtschaftlich unzumutbarem Aufwand möglich, weil Kosten und Nutzen beispielsweise in keinem Verhältnis stehen. Die Anforderungen daran sind jedoch hoch.
Neue Anforderungen auch für Ölheizungen
Ebenfalls ab August gilt die Verordnung zum Umgang mit Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Das betrifft neben gewerblichen Anlagen wie Raffinerien, Tankstellen, Biogasanlagen, und Jauche-, Gülle und Silageanlagen auch private Ölheizungen. Die Verordnung bringt zahlreiche neue Anforderungen an entsprechende Anlagen. Den größten Anteil machen unter ihnen die rund 11 Millionen Ölheizungen aus. Wer diese betreibt, muss die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig überwachen. Außerdem wird die regelmäßige Prüfpflicht durch Sachverständige ausgeweitet. Oberirdische Heizöltanks mit mehr als 1000 l Volumen dürfen künftig nur Fachbetriebe errichten, instandsetzen, reinigen und stilllegen.
Einfacherer Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
Rentner und baldige Rentner, die bereits einen Antrag gestellt haben, können ab August eine Gesetzesänderung in der Krankenversicherung für Rentner zum finanziellen Vorteil nutzen. Dabei geht es um die sogenannte 9/10-Regelung. Danach sind Bezieher einer gesetzlichen Rente auch gesetzlich krankenversichert, wenn sie in der Zeit zwischen ihrer ersten aufgenommenen Erwerbstätigkeit bis zur Stellung ihres Rentenantrags in der zweiten Hälfte ihres bis dahin bestehenden Erwerbslebens zu 9/10-teln in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Wer mit 18 Jahren ins Berufsleben gestartet ist und mit 63 Jahren die Rente beantragt, hat 45 Jahre gearbeitet. Diese Zeit ist durch 2 zu teilen, was 22,5 Jahre ergibt. Von diesen 22,5 Jahren muss jemand in der zweiten Hälfte mindestens 9/10, also 20,25 Jahre oder 20 Jahre und 3 Monate gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dann besteht ein Anspruch auf die sogenannte Krankenversicherung der Rentner. Vorteil: Die Krankenversicherung der Rentner ist günstiger als die Alternative einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung.
Die ab August geltende Änderung beseitigt dabei einen Nachteil, der besonders Frauen trifft, da sie sich regelmäßig um die Erziehung von Kindern gekümmert haben. Pro Kind werden danach 3 Jahre auf die für das Erreichen der 9/10-Regelung maßgebliche Zeit angerechnet. Das gilt sowohl für alte wie ab August neu hinzugekommene Rentner.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Der Juli bringt eine Fülle neuer Regelungen. Der Unterhaltsvorschuss wird erheblich ausgeweitet. Auch die Vorratsdatenspeicherung sollte am Samstag starten, wurde am Mittwoch aber überraschend von der Bundesnetzagentur gestoppt. Rentner können mehr hinzuverdienen und erhalten mehr Rente. SIM-Karten gibt es nur noch mit Ausweis. Bei Hartz IV gibt es wieder einige Änderungen. Allgemein steigen die Pfändungsfreigrenzen, wodurch Schuldnern mehr Geld zum Leben bleibt. Prostitution wird stark reglementiert: Beim Sex mit Prostituierten ohne Kondom droht ab Juli unter anderem ein Bußgeld. Vielen Spielhallen droht durch ein neues Glücksspielrecht das Aus. Außerdem wurde das Strafrecht insbesondere für extremistische Täter verschärft.
Unterhaltsvorschuss ausgeweitet
Viele Alleinerziehende sind auf Unterhaltsvorschuss angewiesen, damit sie über die Runden kommen. In der Mehrheit sind es Frauen, deren Partner keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder leisten. Unterhaltsvorschuss gibt es künftig, bis ein Kind volljährig ist. Außerdem fällt er höher aus. Was sich genau ändert, lesen sie in diesem ausführlichen Rechtstipp zum neuen Unterhaltsvorschuss.
Prostitution stark eingeschränkt
Ab Juli schränkt das Prostitutionsschutzgesetz die Prostitution ein. Wer sich prostituiert – egal, ob das z. B. in einem Bordell oder auf der Straße erfolgt –, muss sich anmelden. Vor der Anmeldung ist eine Gesundheitskontrolle vorgeschrieben. Im Rahmen der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen über ihre Rechte und Hilfsangebote. Wer eine Prostitutionsstätte wie ein Bordell betreiben will, braucht dafür künftig eine Erlaubnis. Neben einem Betriebskonzept überprüfen die Behörden dabei die Eignung der Person wie der Räumlichkeiten. Werbung für Geschlechtsverkehr mit Schwangeren ist künftig wie die Werbung für Sex ohne Kondom verboten. Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte müssen zudem dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Sonst droht eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro.
Keine anonymen SIM-Karten mehr
Prepaid-SIMs gibt es künftig nur mit Ausweis. Verkäufer müssen die Identität des Käufers feststellen. Das soll die Strafverfolgung erleichtern, da Kriminelle oft mit Fake-Daten verbundene SIM-Karten nutzen. Zur Verschleierung wechseln sie diese häufig. Der Nutzen des Identitätschecks ist jedoch fraglich angesichts allein über 70 Millionen vorhandener SIM-Karten, bei denen dieser bisher nicht erfolgt ist. Viele davon dürften auf falsche Namen registriert sein. Zudem schützt der zusätzliche Aufwand nicht davor, dass Kriminelle Strohleute einsetzen, die die SIM-Karten für sie erwerben.
Vorratsdatenspeicherung kommt, fraglich nur wie lange
Die im Oktober 2016 erneut beschlossene Vorratsdatenspeicherung soll ab Juli in Kraft treten. Provider müssen umfangreiche Nutzerdaten speichern. Was das im Detail bedeutet, beschreibt dieser Rechtstipp. Erst vor wenigen Tagen erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Vorratsdatenspeicherung für europarechtswidrig (Beschluss v. 22.06.2017, Az.: 13 B 238/17). Die Klage eines Providers hatte damit zunächst Erfolg. Es ist abzusehen, dass die Vorratsdatenspeicherung erneut ein Fall für das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof wird. Dieser hatte bereits die erste Fassung der Vorratsdatenspeicherung gekippt. Die für die Überwachung zuständige Bundesnetzagentur hat zudem am 28.06. kurzfristig bekannt gegeben, dass sie Provider und vorerst nicht zur Einhaltung der Vorratsdatenspeicherung zwingen wird.
Glücksspielstaatsvertrag
„Neues Spiel, neues Glück“ und ab Juli vor allem neues Glücksspielrecht. Die Konzessionen für die zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten wurde auf 12 Geräte erheblich eingeschränkt. Mehrfachkonzessionen gibt es nicht mehr. Außerdem müssen Spielhallen einen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Mindestabstand voneinander einhalten. Damit droht vielen von ihnen das Aus. Viele Geräte dürfen zudem nicht mehr betrieben werden. Die Bezeichnung als „Casino“ ist künftig Spielbanken vorbehalten. Die Regeln sollen laut Gesetzgeber die Spieler schützen. Wesentlicher Grund sind aber vor allem Forderungen der EU nach einer Reform des deutschen Glücksspielrechts.
Aus für verbotene Provisionsabgaben
Das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung – kurz Provisionsabgabeverbot – wird aufgehoben. Versicherungsvermittler dürfen dann Provisionen, die sie von Versicherungen erhalten, an Kunden abgeben und ihnen somit Rabatte gewähren. Verboten war das bislang wegen der Befürchtung, dass Vermittler immer höhere Provisionen zur Einräumung höherer Rabatte fordern würden. Das würde Versicherungen verteuern, weil Versicherte die Provisionen letztlich aus ihrer Prämie zahlen.
Rentner dürfen mehr dazu verdienen
Durch das Flexirentengesetz können Rentner mehr verdienen, ohne Abzüge befürchten zu müssen. Überschritten sie vor dessen Inkrafttreten ab Juli die Hinzuverdienstgrenze nur um 1 Cent, wurde die Rente drastisch gekürzt. Statt 450 Euro im Monat können Rentner nun jährlich 6300 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen, was 525 Euro im Monat entspricht. Verdient jemand darüber hinaus, werden 40 Prozent des Zuverdiensts, der über die 6300 Euro hinausgeht, auf die Rente angerechnet.
Rentenerhöhung in Ost und West
Ab Juli erhalten Rentner im Westen 1,90 Prozent mehr Rente. Für Rentner im Osten sind es 3,59 Prozent mehr. Diese fällt höher aus, weil sich die Löhne dort besser als im Westen entwickelt haben.
Rentenwert gestiegen
Außerdem steigt der aktuelle Rentenwert im Westen auf 31,03 Euro. Im Osten sind es 29,69 Euro. In der Alterssicherung der Landwirte sind es 14,33 Euro bzw. 13,69 Euro. Grundlage ist auch hier die Lohnentwicklung. Der Rentenwert steht für einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jeder Rentenversicherte sammelt diese im Laufe seines Lebens an. Aus den Entgeltpunkten wird dann die monatliche Rente berechnet.
Online-Meldeportal statt Fax
Ausländische Arbeitgeber und Verleiher, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen einige Melderegeln beachten. Die Abgabe der Meldungen per Fax ist dabei ab Juli nicht mehr möglich. Stattdessen ist dafür das Online-Meldeportal des Zolls unter www.meldeportal-mindestlohn.de vorgesehen.
Änderungen bei Hartz IV
Bei einer vorläufigen Entscheidung über einen Leistungsanspruch verkürzt sich der Bewilligungszeitraum von 1 Jahr auf 6 Monate. Eine vorläufige Bewilligung gilt künftig, wenn sich erwartungsgemäß das Einkommens oder der Bedarf verändern wird. Der Grund für die Vorläufigkeit ist anzugeben. Wer sich länger als vier Wochen im Ausland aufhält, erhält für die Zeit darüber hinaus keine Leistungen Außerdem gibt es eine Neuregelung, wenn ein Leistungsbezieher in der Wohnung der Eltern, von Geschwistern oder eines volljährigen Kindes wohnt. Ohne Mietvertrag richten sich die Wohnkosten nach dem, was nach Abzug der angemessenen Kosten für die übrigen nicht Sozialleistungen beziehenden Mitbewohner an Kosten verbleibt.
Neue Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen steigen. Bis zu diesen Beträgen ist Arbeitseinkommen unpfändbar, damit betroffenen Schuldnern Geld zum Leben bleibt. Beispielsweise sind bei einem monatlichen Einkommen künftig 1133,80 Euro statt wie bisher 1073,88 Euro unpfändbar. Für Unterhaltsverpflichtete gelten höhere Freigrenzen, die ebenfalls angehoben wurden.
Erleichterte Vermögensabschöpfung
Vermögen, das aus kriminellen Handlungen stammt, kann der Staat leichter abschöpfen. Das gilt künftig auch, wenn das Vermögen vererbt wurde. Die Beschränkung der Vermögensabschöpfung auf bestimmte Straftaten fällt zudem weg. Ebenso ist der klare Nachweis, dass Vermögen aus einer bestimmten Straftat stammt, nicht mehr dafür erforderlich. Auch Vermögen aus unbekannter Herkunft lässt sich künftig abschöpfen.
Mehr Maßregeln für extremistische Straftäter
Straftäter aus dem terroristischen Bereich erhalten leichter eine elektronische Fußfessel oder können in fakultative Sicherungsverwahrung gelangen, müssen also nach Absitzen einer Haftstrafe weiter hinter Gittern bleiben. Die Neuregelung ermöglicht die Verhängung dieser Maßregeln künftig bei entsprechenden Straftaten wie der Terrorismusfinanzierung, der Bildung terroristischer Vereinigungen oder der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Ab Juni steigt der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche. Roaminggebühren in der EU verschwinden so gut wie. Es gibt mehr Informationspflichten zu Internetanschlüssen. Für Händler von Elektrogeräten, die der Rücknahmepflicht nicht nachkommen, wird es teuer. Und für Motorradfahrer entfällt die umstrittene Winterreifenpflicht.
Höherer Mindestlohn für Leiharbeiter
Ab Juni gilt in der Zeitarbeit ein höherer Mindestlohn. In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen steigt er von 8,50 Euro auf 8,91 Euro. In den übrigen Bundesländern sind es statt 9,00 Euro künftig 9,23 Euro pro Stunde. Entscheidend ist dabei der Arbeitsort. Ist man auswärts tätig, gilt jedoch der Mindestlohn am Einstellungsort, wenn dieser höher ist. Die nächste Mindestlohnerhöhung ist bereits für April 2018 vorgesehen.
Fast-Abschaffung der Roaminggebühren
Ab 15. Juni fallen die Roaminggebühren in der EU weitgehend weg. Zusatzkosten beim Telefonieren und bei mobiler Internetnutzung in ausländischen Handynetzen können aber noch entstehen. Denn zwei Einschränkungen bleiben: Zum einen dürfen die Anbieter Grenzen z. B. für Datenvolumen oder Gesprächsminuten festlegen, ab denen sie wieder Zusatzkosten erheben dürfen. Zum anderen können Mobilfunkanbieter Ausnahmen beantragen, falls zu hohe Roamingkosten ihre inländischen Tarifmodelle bedrohen. Die bei der zuständigen Telekommunikationsbehörde beantragte Ausnahme ist maximal 12 Monate gültig.
Mehr Durchblick beim Internetanschluss
Sie sehen vor lauter Sternchen Ihren Internetanschluss nicht? Dann wird es jetzt leichter. Durch die ab Juni geltende TK-Transparenzverordnung müssen Anbieter Verbrauchern die Eckdaten zu ihren Internetanschlüssen deutlicher darstellen. Provider müssen dafür Produktinformationsblätter nutzen. Diese zeigen übersichtlich wichtige Infos zur Vertragslaufzeit, zur minimalen und maximalen Geschwindigkeit des Anschlusses, zu einem Datenvolumen und natürlich zu den Kosten. Ein von der Bundesnetzagentur vorgegebenes Muster sorgt dafür, dass die Angaben einheitlich erfolgen. Die entscheidenden Informationen müssen Internetprovider zudem auf ihren Vertragsformularen deutlich hervorheben. Auf Rechnungen muss das Ende der Mindestvertragslaufzeit stehen und ein Hinweis, bis wann die Kündigung erfolgen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Auch nur scheinbar günstige Flatrates können Verbraucher einfacher erkennen. Denn künftig müssen Anbieter u. a. darüber informieren, ab welchem verbrauchten Datenvolumen die Datenübertragung auf Geschwindigkeiten wie in der Internetsteinzeit fällt. Neu ist auch eine Informationspflicht der Anbieter über Messmöglichkeiten der tatsächlichen Geschwindigkeit von Anschlüssen.
Elektrogeräterücknahmepflicht verschärft
Das bereits seit Oktober 2015 geltende Elektrogesetz verpflichtet Händler zur Rücknahme von Elektrogeräten. Weigern sie sich, drohen ihnen ab Juni erhebliche Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Im Gegenzug wurde die Rücknahmepflicht etwas geändert. Betroffen sind weiterhin Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Für Online-Händler kommt es dabei auf ihre Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte an. Sie müssen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe kostenlos zurücknehmen. Statt auf haushaltsübliche Mengen ist die Rücknahme nun auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Dass der Verbraucher ein neues Gerät kauft, darf weiterhin nur bei größeren Geräten eine Rolle spielen. In diesem Fall muss der Verkäufer ein Elektrogerät mit im wesentlichen gleichen Funktionen zurücknehmen. Das kann zum Beispiel ein Röhrenfernseher beim Kauf eines neuen Flachbildfernsehers sein.
Motorräder wieder ohne Winterreifen
Die Winterreifenpflicht für einspurige Kraftfahrzeuge entfällt ab Juni. Damit wird eine unter Motorradfahrern umstrittene Gesetzesänderung rückgängig gemacht, denn für ihre Maschinen gab es oft gar keine Winterreifen. Mehr zur Winterreifenpflicht lesen Sie hier.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Der Mai bringt gestiegene Mindestlöhne für Maler, Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetze und Steinbildhauer. Der Sportbootführerschein wird leichter zu bekommen sein. Raucher und Dampfer müssen sich auf Einschränkungen bei der Auswahl des ihnen zur Verfügung stehenden Angebots einstellen. Für Geflügelhalter tritt eine Verordnung außer Kraft, die für sie mit der Vogelgrippe verbundenen Mehraufwand bringt. Nicht zuletzt zieht die GEMA einen Ausschüttungstermin von Juni auf Mai vor.
Verringertes Angebot von E-Zigaretten und Zigaretten
Auf Zigaretten bzw. E-Zigarettenliebhaber kommen ab 20. Mai Einschränkungen zu. Betroffen sind bestimmte Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Grund ist der Ablauf einer im Tabakerzeugnisgesetz geregelten Übergangsfrist. Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen danach noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben. Das heißt, nicht mehr der EU-Tabakproduktrichtlinie entsprechende Produkte dürfen ab dem 20. Mai nicht mehr verkauft werden. Der Besitz bleibt weiterhin erlaubt. Konkret verschwinden damit insbesondere Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen mit charakteristischem Aroma bzw. Aromastoffen, die Geruch, Geschmack oder Rauchintensität verändern können. Das gilt auch für Filter, Zigarettenpapier oder Kapseln mit solchen Stoffen. Mentholzigaretten ereilt das Aus aufgrund einer Ausnahme allerdings erst im Mai 2020. Betroffen sind auch Verpackungen ohne Gesundheitswarnung.
Dasselbe gilt für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter mit folgenden Eigenschaften. Künftig gilt für Liquids eine Maximaldosis von 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter Liquid. Ein Liquid darf nur noch maximal 10 Milliliter enthalten. Betroffen davon sind auch bestimmte Modelle von E-Zigaretten. Zusatzstoffe wie Koffein, Taurin oder Zusätze wie Vitamine, die einen gesundheitlichen Nutzen erwecken, sind künftig verboten. Das gilt auch für Stoffe, die den Dampf bzw. bei Zigaretten den Rauch verfärben. Hinzu kommen Anmeldevorschriften für den Handel mit Liquids. Eine Klage gegen die zugrundeliegende Tabakrichtlinie scheiterte im Mai 2016 vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil v. 04.05.2016, Az.: C-547/14).
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Leiharbeiter dürfen nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Das ist nur eine der vielen Änderungen, die die ab April reformierte Leiharbeit mit sich bringt. Neu eingebaute Holzheizungen müssen strengere Auflagen erfüllen. Wer in Frankreich mit dem Kfz unterwegs ist, braucht auch als Ausländer künftig eine Umweltplakette in dortigen Umweltzonen. Ab 4. April gibt es außerdem einen neuen 50-Euro-Schein.
Höchstdauer und gleiche Bezahlung bei Leiharbeit
Die ab April geltenden Regeln zur Leiharbeit sollen zwei wesentlichen Kritikpunkten entgegentreten: der Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse durch Leiharbeitsverhältnisse sowie der ungleichen Bezahlung zwischen fest angestellten und überlassenen Arbeitnehmern.
Dem ersten Kritikpunkt soll eine bislang noch nicht geregelte Höchstentleihdauer begegnen. Ab April dürfen Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Bleiben sie darüber hinaus dort beschäftigt, muss sie das entleihende Unternehmen übernehmen. Andernfalls muss bis zu einer erneuten Beschäftigung im selben Betrieb eine dreimonatige Pause eingehalten werden. Sonst werden die Zeiträume addiert. Von der Höchstentleihdauer darf tarifvertraglich abgewichen werden.
Das gilt auch für Regeln, die eine ungleiche Bezahlung verhindern sollen. Künftig haben Leiharbeiter ab einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten Anspruch darauf, so wie andere Mitarbeiter auch bezahlt zu werden. Hier muss die Beschäftigung ebenfalls mindestens drei Monate unterbrochen sein, damit die Beschäftigungszeiträume in einem Betrieb nicht zusammengezählt werden.
Leiharbeiter dürfen zudem nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Unternehmen, die dagegen verstoßen, müssen mit hohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro rechnen.
Ein weiteres Ziel der Änderungen ist es, den Missbrauch von Werkverträgen einzuschränken. Diese weitgehend ungeregelte Beschäftigungsform ziehen viele Unternehmen sogar der Leiharbeit vor. Dabei verschwammen allerdings die Grenzen. Diese zogen mangels einer eindeutigen gesetzlichen Definition die Gerichte. So sind auf Werkvertragsbasis Beschäftigte nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden, bei dem sie die laut Werkvertrag zu erbringende Arbeit leisten. In der Realität stellt sich das oft anders dar und sie wurden wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Nun definiert der neue § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer Arbeitnehmer ist. Betriebsräte bekommen zudem mehr Informationsrechte bezüglich des Einsatzes von Werkverträgen im Unternehmen.
Gegen falsche Fuffziger mit neuem 50-Euro-Schein
Nach der Einführung der neuen 5-, 10- und 20-Euro-Scheine kommt ab 4. April der neue 50-Euro-Schein in Umlauf. Die Scheine der sogenannten Europa-Serie sollen erheblich fälschungssicherer sein. Dafür soll unter anderem ein das Bild der Europa zeigendes Porträt-Fenster sorgen. Bestimmte Merkmale erscheinen nur in bestimmtem UV-Licht. Fälschungssicherheit ist gerade beim 50-Euro-Schein ein Thema, der laut Statistischem Bundesamt die am häufigsten sichergestellte gefälschte Euro-Banknote im 2. Halbjahr 2016 war – gefolgt vom bereits erneuerten 20-Euro-Schein. Als nächstes folgt der 100-Euro-Schein. Vom 500-Euro-Schein wird es keine Neuauflage geben. Die alten Scheine behalten ihre Gültigkeit.
Abgasärmere und effizientere Holzheizungen
Für neu eingebaute Holzheizungen, die Pellets, Scheitholz oder andere Festbrennstoffe verbrennen gelten strengere Auflagen. Betroffen sind Anlagen bis zu 500 kW Wärmeleistung.
Umweltplaketten in französischen Umweltzonen
Auch im Nachbarland Frankreich gibt es inzwischen in mehreren Städten Umweltzonen, darunter auch in der Hauptstadt Paris. Diese Umweltzonen dürfen wie in Deutschland nur mit einer Umweltplakette befahren werden, die in Frankreich Crit’Air-Vignette heißt. Ab April gilt das nicht nur für einheimische, sondern auch für ausländische Fahrzeuge, die in einer solchen Umweltzone unterwegs sind. Bei fehlender Plakette, die es je nach Schadstoffausstoß in 6 Ausführungen gibt, droht ein Bußgeld von rund 70 Euro. Anders als hierzulande gibt es dabei noch keine Beschränkungen für bestimmte Fahrzeuge mit Blick auf die ihnen zugeordnete Plakette.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Rdaktion)
Ab März beantragte Reisepässe haben ein neues Aussehen. Urheber sollen ihre Rechte wiederum mit Blick auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen können. Cannabishaltige Medizin lässt sich zudem durch Ärzte verschreiben. Und auch der Ausbau der Windkraft soll durch neue Netzausbaugebiete geregelt voranschreiten. Außerdem gelten ab März wieder Verbote, was offenes Feuer in Wäldern und das Schneiden von Hecken & Co. betrifft.
Reisepass erscheint in neuem Gewand
Ab März gibt es einen neugestalteten Reisepass. Dieser ist kompakter und soll fälschungssicherer sein. Der Pass wird um 1 Euro teurer und kostet künftig 60 Euro. Unter 24-Jährige zahlen dagegen weiterhin 37,50 Euro. Neben dem Reisepass mit 32 Seiten plus Einband gibt es weiterhin die Version mit 48 Seiten für Vielreisende, den sich die Verwaltung mit 22 Euro extra bezahlen lässt. Wer einen Reisepass zudem schnell benötigt, zahlt für das Expressverfahren 32 Euro mehr. Auch der Kinderreisepass erscheint in neuem Gewand, der ebenfalls unverändert 13 Euro kostet. Neu gestaltet wurden nicht zuletzt der Dienstpass für Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes und der Diplomatenpass. Alle bisherigen Pässe sind weiter bis zu ihrem Ablauf gültig.
Mehr Rechte für kreative Berufe
Kreative sollen mehr Rechte bekommen bei der Vergütung ihrer Leistungen. Das Urhebergesetz enthält dazu ab März neue und überarbeitete Paragrafen. Wichtigste Änderung: Urheber, die ihre Rechte exklusiv gegen eine Pauschalzahlung übertragen haben, dürfen sie nach Ablauf von zehn Jahren wieder vermarkten – allerdings nur neben dem weiteren Rechteinhaber. Urheber erhalten zudem mehr Informationsansprüche zur Nutzung und Erträgen ihrer Werke. Abweichungen davon sind nur durch Tarifverträge zulässig. Zudem wird es für Urheberverbände möglich Verbandsklagen zu erheben, um die Einhaltung dieser Rechte besser durchsetzen zu können.
Cannabis vom Arzt für Schwerkranke
Die medizinische Wirkung von Cannabis ist inzwischen bewiesen, so etwa zur Schmerzlinderung oder zur Appetitanregung bei Krebspatienten. Gleichzeitig unterfällt es dem Betäubungsmittelrecht und ist nicht frei zugänglich. Ab März können Ärzte schwerkranken Patienten cannabishaltige Arzneimittel verordnen. Für den Import sowie Kontrolle und Distribution ist eine neugegründete staatliche Cannabis-Agentur zuständig. Der eigene Anbau von Cannabis ist dagegen grundsätzlich weiter verboten. Schwerkranke konnten bislang jedoch eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen, bei dem auch die staatliche Cannabis-Agentur angesiedelt ist. Mit der Verschreibungsmöglichkeit entfällt diese jedoch künftig. Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenkasse.
Neue Netzausbaugebiete im Norden
Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien soll weiter voranschreiten, aber in geregelten Bahnen. Dabei spielt die Erzeugung durch Windkraftanlagen eine wichtige Rolle. Im windreicheren Norden Deutschlands werden dazu auf einer Fläche, die rund ein Sechstel der Gesamtfläche Deutschlands einnimmt, Netzausbaugebiete ausgewiesen. Betroffen sind Kreise in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Bremen und Hamburg. Die Zuschläge für Windkraftanlagen sind auf höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung pro Kalenderjahr beschränkt.
Keine Gesetzesänderungen aber dennoch wichtig ist zudem Folgendes:
Postfächer kosten nun Geld
Postfächer sind nach wie vor aktuell und werden aktiv genutzt. Dafür berechnet die Deutsche Post ab März nun auch Bestandskunden 19,90 Euro im Jahr. Bei mehr als 800.000 Postfächern macht das rund 16 Millionen Euro an Mehreinnahmen für die Post, die den Schritt mit Kosten für den Unterhalt begründet.
Rauch- und Feuerverbot im Wald
Ab März ist es wieder in allen Bundesländern verboten, in Wäldern Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Für Feuer sind mindestens 100 Meter zum Waldrand einzuhalten. Grund für das jedes Jahr bis 31. Oktober geltende Verbot ist die ab dem Frühjahr und bis Herbst erhöhte Waldbrandgefahr. In einzelnen Bundesländern gelten weitergehende Regeln, was das Verbot betrifft.
Hecken schneiden verboten
Ein weiteres Verbot ab März betrifft das Schneiden von Hecken, Gebüschen und ähnlichen Rückzugsorten für Tiere, darunter vor allem von Vögeln. Deren Nester benötigen den Schutz vor Fressfeinden. Schnitte, die die Form erhalten, sind deshalb erlaubt. Wer seine Gehölze allerdings radikaler bearbeiten will, muss bis Anfang Oktober warten. Dann endet die in § 39 Bundesnaturschutzgesetz geregelte alljährliche Schonfrist.
Neues Versicherungskennzeichen erforderlich
Ab März brauchen viele Fahrzeuge ein neues Versicherungskennzeichen, damit sie weiter versichert sind. Dazu zählen klassischerweise Mofas, Mopeds, Roller – sogenannte Kleinkrafträder mit maximal 50 cm³ Hubraum –, aber auch Fahrzeuge wie Pedelecs mit mehr als 250 Watt Leistung bzw. einer Unterstützung beim Treten auch über 25 km/h. Die Farbe der Schrift auf den neuen Nummernschildern ist dabei schwarz. Diese sind wie gehabt bis 28.02.2018 gültig.
(Quelle: Anwalt.de Juristische Redaktion)
EU-Ausländer, die nicht bereits in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben, stehen in den ersten fünf Jahren keine Sozialleistungen zu. Künftig werden für das Kindergeld die Daten zwischen Ausländerbehörde und Familienkasse abgeglichen. Der Bundesrat hat der Neuregelung zugestimmt.
Mit den Neuregelungen wird klargestellt, dass Ausländer aus anderen EU-Staaten, die kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU haben, generell von der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) und der Sozialhilfe ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für alle, die ihr Aufenthaltsrecht verloren haben.
Wer allein zur Arbeitssuche einreist, hat auch bereits nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland erhalten Ausländer Leistungen im jeweiligen Leistungssystem.
"Wer hier lebt, arbeitet und Beiträge zahlt, der hat auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus den Sozialsystemen", betont Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. "Wer jedoch noch nie hier gearbeitet hat und für seinen Lebensunterhalt auf staatliche finanzielle Unterstützung aus der Grundsicherung angewiesen ist, für den gilt der Grundsatz: Existenzsichernde Leistungen sind im jeweiligen Heimatland zu beantragen."
Die Neuregelungen sehen ein Überbrückungsgeld vor, das EU-Bürger ohne Anspruch auf Sozialleistungen einmalig beantragen können. Die Hilfe soll für höchstens vier Wochen den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körperpflege und medizinische Versorgung abdecken. Danach sollen die Betroffenen ein Darlehen erhalten können, das ihnen die Reise zurück in ihr Heimatland finanziert.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach fünf Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach SGB II), um ihren Lebensunterhalt zu sichern und sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Für sie gilt der Grundsatz des "Förderns und Forderns".
Ausländer ohne Sozialhilfeanspruch erhalten einmalige reduzierte Überbrückungsleistungen bis zu einem Monat. Das soll verhindern, dass sie mittellos dastehen. Daneben ist ein Darlehen für die Kosten der Rückreise möglich.
Zwischen den Ausländerbehörden und den Familienkassen besteht zukünftig ein Datenabgleich. Damit soll vermieden werden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit wird das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung der Unionsbürger gewahrt.
Neuregelungen wurden notwendig
Der Europäische Gerichtshof hatte die Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als europarechtskonform bestätigt. Auch das Bundessozialgericht hatte dies so entschieden, allerdings im Regelfall nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt festgestellt.
Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
Die Einreise und der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder
Voraussetzungen. Der Unionsbürger muss lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, die
- Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sind sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
- nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel
und Krankenversicherungsschutz verfügen,
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
- die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit.
Grundgedanke ist also, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu
erhalten.
Darüber hinaus haben Unionsbürger das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.
Auch für Staatsangehörige von Kroatien gelten seit dem 1. Juli 2015 keine Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr. Damit bestehen für keinen Mitgliedstaat mehr
Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang.
Freitag 16. Dezember 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Liebe Besucher,
heute stellen wir für Euch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum Download zur Verfügung. Dieses Gesetz regelt die Leistungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung. Hier sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die Regelsätze und deren Aufteilung klar beschrieben.
Wir wollen damit für jeden Bürger zugänglich machen, wie sich die Regelsätze zusammensetzen.
Berlin den 02.01.2017
Euer Team vom
Netzwerk für soziale Angelegenheiten