Berlin, 07. Juni 2019
Zu dem nun beschlossenen Paket gehört unter anderem das umstrittene "Geordnete-Rückkehr-Gesetz", das eine Verschärfung
des Asylrechts regelt. Gleichzeitig soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte erleichtern.
Was ändert sich für Asylsuchende?
Werden künftig mehr Menschen abgeschoben?
Darauf hofft zumindest die Bundesregierung. Vor allem die Union sieht hier großen Handlungsbedarf, nachdem 2018 mehr als jede zweite Abschiebung gescheitert war. Dass deutlich mehr abgelehnte Asylbewerber ohne Duldung abgeschoben werden, ist allerdings eher unwahrscheinlich.
In einigen Fällen dürften die abgesenkten Hürden für Ausreisegewahrsam zwar verhindern, dass jemand kurz vor dem geplanten Flug abtaucht. An dem Umstand, dass sich einige Herkunftsländer bei der Identifizierung und Rücknahme ihrer Staatsbürger wenig kooperativ zeigen, wird sich durch das Vorhaben aber nichts ändern.
Was ist mit abgelehnten Asylsuchenden, die Arbeit gefunden haben?
Diejenigen, die einen festen Job haben, ihren Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum selbst bestreiten und Deutsch sprechen, sollen eine "Duldung" erhalten. Damit dürfen sie dann erst einmal bleiben. Allerdings bleibt diese Regelung auf sogenannte Altfälle beschränkt. Nur wer vor dem 1. August 2018 eingereist ist, kann die "Beschäftigungsduldung" erhalten.
Eine verlässliche Bleibeperspektive erhalten außerdem Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis, die eine Ausbildung angefangen haben. Das ist zwar nicht ganz neu. Die "Ausbildungsduldung" wird jetzt aber auf bestimmte Helferberufe ausgeweitet.
Für wen wird der Zugang nach Deutschland leichter?
In vielen Branchen herrscht Personalmangel. Installateure, Programmierer, Pflegekräfte - die Liste der ausgebildeten Fachkräfte die fehlen ist lang. EU-Bürger dürfen zwar jetzt schon in Deutschland arbeiten und tun das auch in großer Zahl. Doch sie allein werden das Fachkräfteproblem wohl nicht lösen.
Deshalb sollen die Einreisebestimmungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus anderen Staaten etwas gelockert werden. Die bisher geltende Beschränkung auf Mangelberufe entfällt. Außerdem muss der Arbeitgeber nicht mehr nachweisen, dass er keinen Deutschen und auch keinen EU-Bürger gefunden hat, der den Job machen könnte.
Qualifizierte Arbeitsmigranten können für eine kurze Zeit nach Deutschland kommen, um sich einen Job zu suchen. Bisher war ein Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Einreise.
Warum ist das Paket umstritten?
Kritik hat vor allem das "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" ausgelöst. Pro-Asyl nannte es das "Hau-ab-Gesetz". Gemeinsam mit 21 anderen Organisationen hatte der Verein sich vergangene Woche in einem offenen Brief an den Bundestag gewandt. In dem Schreiben wurde das Migrationspaket als "verfassungsrechtlich höchst bedenklich und menschenunwürdig" bezeichnet.
Darüber hinaus äußern die Unterzeichner rechtliche Bedenken: Abschiebehaft sei keine Strafhaft und dürfe deshalb nur in getrennten Einrichtungen erfolgen. Das Gesetz würde viele Flüchtlinge "dauerhaft von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgrenzen, sie unverhältnismäßigen Sanktionen und einer uferlosen Ausweitung der Haftgründe aussetzen", hieß es in dem Schreiben weiter.
Die Opposition warf der Großen Koalition darüber hinaus vor, das Gesetzespaket im Eiltempo durchs Parlament bringen zu wollen. Grüne und Linke scheiterten am Freitag jedoch mit dem Versuch, das Paket im letzten Moment von der Tagesordnung zu streichen.
(Quelle: Spiegel online)
Dienstag 31. Juli 2018
Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist neu geordnet: Ab 1. August können engste Familienangehörige nachziehen, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Wer als terroristische Gefährder eingestuft ist oder schwerwiegende Straftaten begangen hat, ist von den Regelungen ausgeschlossen.
Den Menschen, die 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, drohten oft ernsthafter Schaden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Für die subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten gibt es keinen unbegrenzten Familiennachzug.
Weitere Informationen:
Neue Regeln für Familiennachzug
(Quelle: Bundesministerium des Inneren)
Die Bundesregierung erleichtert die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber. Zudem verschärft sie die Regeln für sogenannte Gefährder. Diese können verpflichtet werden, eine "elektronische Fußfessel" zu tragen. Der Bundestag hat dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen.
Das Gesetz erfasst Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die innere Sicherheit ausgeht. Sind diese sogenannten Gefährder ausreispflichtig, gelten zukünftig strengere Regeln: Diese Personen können leichter in Abschiebehaft genommen oder vor ihrer Abschiebung stärker überwacht werden.
Überwachung und Feststellung der Identität
In manchen Fällen ist eine Abschiebung nicht möglich. Dann kann ein Gefährder verpflichtet werden, eine sogenannte elektronische Fußfessel zu tragen. Es sei "nicht zu viel verlangt", dass in Deutschland Schutz suchende Auskunft über ihren Namen und ihre Staatsangehörigkeit geben, so Bundesinnenminister Thomas de Maizière.
Mit der Gesetzesänderung erhält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weitere Befugnisse zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden. Das gilt, wenn der Antragsteller keine gültigen Ausweispapiere vorlegt. In diesem Falle kann das Bundesamt die Herausgabe von Mobiltelefonen und anderen Datenträger verlangen und diese auswerten. Ziel ist es, beispielsweise Hinweise auf die Staatsangehörigkeit zu finden. Ausländerbehörden haben eine solche Befugnis bereits.
Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung
Die Bundesländer können neu ankommende Asylsuchende verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei guter Bleibeperspektive werden sie auf die Kommunen verteilt.
Für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive gilt: Die Bundesländer können die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, verlängern. Die Person kann dann direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden.
Freiwillige Ausreise
Die Bundesregierung setzt stark auf freiwillige Ausreisen. Menschen, die wissen, dass es keine verpflichtende Rückführung in ihr Heimatland gibt, reisen jedoch oft nicht freiwillig aus. Bei einer freiwilligen Rückkehr können sie eine Starthilfe erhalten. Die deutschen Behörden arbeiten hier eng mit der Internationalen Organisation für Migration zusammen.
Vorrang hätten die Angebote für eine freiwillige Rückkehr, betonte de Maizière. Doch für Ausreisepflichtige, die den Angeboten nicht nachkämen, müsse die Abschiebung "ein mögliches und richtiges Mittel sein". In Anbetracht der für dieses Jahr zu erwartenden hohen Zahl an Ablehnungen sei es wichtig, die Ausreisepflicht durchzusetzen.
Weitere Regelungen
Künftig darf das BAMF Informationen über mögliche Gefährder an die Sicherheitsbehörden weitergeben. Außerdem beinhaltet das Maßnahmenpaket räumliche Beschränkungen für Asylbewerber, die falsche Angaben über ihre Identität machen. Zudem soll das Ausreisegewahrsam von vier auf zehn Tage verlängert werden. Jugendämter sollen schneller als bisher für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Asylanträge stellen. So kann frühzeitig geklärt werden, wie sich ihr Aufenthaltsstatus entwickelt.
Um die Ausreisepflicht besser durchzusetzen, haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 9. Februar 2017 einen Beschluss gefasst. Eine der Maßnahmen, auf die man sich verständigt hatte, ist die Vorlage eines Gesetzentwurfes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Donnerstag 18. Mai 2017
Bundesministerium des Innern
Asylpaket II: Kürzere Verfahren, weniger Familiennachzug
Das Asylpaket II beschleunigt Verfahren für bestimmte Gruppen
von Asylbewerbern, setzt den Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge aus und ermöglicht neue Aufnahmeeinrichtungen. Es
ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.
Weitere Informationen:
Asylpaket II
Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anders sein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.
Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Menschenrechtsverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.
Datum 04.02.2016
Beschleunigte Verfahren für bestimmte Gruppen von Asyl-bewerbern, neue Aufnahmeeinrichtungen, ein ausgesetzter Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge: Kernpunkte
des beschlossenen Asylpakets II. Das Kabinett hat außerdem Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.
Die neuen Aufnahmeeinrichtungen sollen für das komplette Asylverfahren zuständig sein. Auch Abschiebungen können
direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.
Das Gesetz bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen
das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folge-antragsteller sowie Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird beispielsweise angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern.
Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asyl-verfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrages Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein.
Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asyl-bewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die Person
erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die
verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird.
Um die Flüchtlingsströme besser zu bewältigen, wird der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz
für zwei Jahre ausgesetzt. Diese Regelung gilt für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird.
Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte bei der Vorstellung des Kompromisses betont: "Nach Ablauf dieser Zeit tritt dann die
ab 1. August 2015 geltende Rechtslage wieder ein. Wir haben
uns darauf geeinigt, dass wir innerhalb von künftig zu verein-barenden Kontingenten der Türkei, des Libanons oder
Jordaniens vorrangig den Familiennachzug fördern oder berücksichtigen wollen."
Subsidiären Schutz bekommen Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach Asylgesetz Paragraph 4 Absatz 1 erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Paragraphen 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes.
Die monatlichen Geldbeträge für den persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums beachtet. Für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten bedeutet dies eine Absenkung der monatlichen Leistung um zehn Euro.
Oft legen abgelehnte Asylbewerber ärztliche Atteste vor, um
ihre Abschiebung zu verhindern. Um einem Missbrauch von Attesten entgegenzuwirken, schreibt das Gesetz Anforderungen dafür fest. Eine Abschiebung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist.
Außerdem werden nur noch lebensbedrohliche oder schwer-wiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt. Die Erkrankung muss künftig durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, werden besser geschützt. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Das Kabinett beschloss eine sogenannte Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, die von den Koalitionsfraktionen eingebracht werden soll.
Das Kabinett hat außerdem beschlossen, weitere Länder als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Algerien, Marokko und Tunesien werden als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Asylgesetzes Paragraph 29a eingestuft. Das Ziel ist, die Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten schneller
zu bearbeiten und dadurch die Aufenthaltsdauer in Deutschland für die Asylantragsteller deutlich zu verkürzen.
Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat bedarf einer Zustimmung des Bundesrates.
Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund
der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung
noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Mittwoch, 3. Februar 2016
(Quelle: Bundesministerium des Innern)
Das Datenaustauschverbesserungsgesetz erleichtert die Registrierung und Identifizierung Asyl- und Schutzsuchender.
Ziel des Gesetzes ist es auch, die Ankömmlinge früher als
bisher zu registrieren.
Information zur Qualifikation:
Das Gesetz soll zudem die einheitliche Erfassung relevanter Informationen des Asylantragsstellers regeln. Neben den Basisinformationen wie Namen, Geburtsdatum und -ort gehören dazu beispielsweise Angaben zu begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen.
Erfasst werden sollen auch Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen. Außerdem sollen Daten gespeichert werden, die für eine schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Dazu gehören Informationen über Schulbildung, Berufsausbildung und sonstige Qualifikationen. Die erfassten Informationen sollen dann den öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen, mit denen die Schutzsuchenden regelmäßig in Kontakt treten.
Schnelle Erfassung, zentrales System:
Dabei sollen die Informationen so früh wie möglich erfasst werden - also nicht erst, wenn ein Asylantrag gestellt wird, sondern bereits beim Erstkontakt mit den Asyl- und Schutzsuchenden. "Künftig erfassen alle Behörden bei der
ersten Begegnung mit Flüchtlingen standardisiert Daten in
einem zentralen System", so Bundesinnenminister Thomas
de Maizière.
Auch Doppelregistrierungen sollen mit dem Flüchtlingsausweis verhindert werden. Dazu werden Stellen entsprechend ausgerüstet, die bislang noch nicht mit einem Fingerabdruck-Schnell-Abgleichsystem - dem sogenannten Fast-ID - ausgestattet sind. Mithilfe der Fast-ID können alle Registrierungsbehörden über eine Sofortabfrage unverzüglich feststellen, ob zu einer Person bereits Daten vorhanden sind.
Papierbasiertes Dokument:
Der Flüchtlingsausweis wird ein Papierdokument sein.
Ausgestellt wird er von der für den Asylsuchenden zu-
ständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Nach Kabinettbefassung am 9. Dezember des vergangenen
Jahres hatten Bundesinnenminister Thomas de Maizière und
der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
Frank-Jürgen Weise, den sogenannten Ankunftsnachweis vorgestellt. "Das Gesetz steuert und ordnet das Asylverfahren", sagte de Maizière. "Es stellt Missbräuche ab und wird die Situation in diesem Bereich insgesamt verbessern."
Zukünftig gilt: Ohne Ausweis kein Asylverfahren
"Ohne diesen Ausweis wird es in Zukunft keine Asylbewerber-leistungen und kein Asylverfahren geben", stellte de Maizière i
n Aussicht. "Alles in allem ist das ein sehr ehrgeiziges Vorhaben - auch technisch", betonte der Minister.
Er kündigte eine schnelle Umsetzung des Gesetzes an: "Wir wollen, dass ab Mitte Februar das Verfahren beginnt." Die vollständige Umsetzung soll möglichst bis Mitte 2016 abgeschlossen sein.
Donnerstag, 21. Januar 2016
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Gesetzespaket tritt in Kraft:
Effektive Verfahren - frühe Integration
Schnellere Asylverfahren, weniger Fehlanreize, mehr Unterstützung für Länder und Kommunen, rasche Integration in den Arbeitsmarkt: Die wesentlichen Neuregelungen des Asylpakets treten bereits am 24. Oktober in Kraft. Jetzt wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Um die Herausforderung zu bewältigen, die durch die vielen Flüchtlinge entsteht, hat der Bundesrat am 16. Oktober einem umfangreichen Gesetzespaket zugestimmt. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte zuvor in ihrer Regierungserklärung um Zustimmung geworben. Menschen ohne Asylanspruch müssten das Land schneller verlassen, Schutzbedürftige bekämen durch die Gesetzespläne dagegen effizientere Hilfe, sagte Merkel.
So wichtig die geplanten Änderungen auch seien, zur Lösung der Flüchtlingskrise reichten die Schritte nicht aus, betonte die Kanzlerin. "Dafür braucht es mehr." Weitere Gesetzesänderungen müssten folgen. Wichtig sei vor allem aber ein gesamteuropäisches Vorgehen. Die Flüchtlingskrise sei nicht nur eine "nationale Kraftanstrengung", sondern eine "historische Bewährungsprobe Europas".
Die Maßnahmen im Einzelnen
Entlastung der Länder:
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Der Bund entlastet die Länder erheblich und übernimmt die Kosten für die Asylbewerber in Höhe einer Pauschale von 670 Euro pro Monat. Diese Kostenübernahme beginnt mit dem Tag der Erstregistrierung und endet bei Abschluss des Verfahrens. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt zur Zeit bei rund fünf Monaten. Angestrebt ist die Beschleunigung der Verfahren.
Fehlanreize vermeiden:
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Fehlanreize bei Menschen ohne Bleibeperspektive sollen vermieden werden. Deshalb wird der persönliche Bedarf, der bislang mit dem "Taschengeld" abgedeckt wurde, künftig möglichst in Sachleistungen gewährt. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen. Geldleistungen werden höchstens einen Monat im Voraus gezahlt.
Sichere Herkunftsstaaten:
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Albanien, Kosovo und Montenegro werden zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt, um die Asylverfahren der Staatsangehörigen dieser Länder weiter zu beschleunigen. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt.
Integrationskurse und Beschäftigung:
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Wer eine gute Bleibeperspektive hat, soll frühzeitig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dazu müssen vor allem gute Deutschkenntnisse vorhanden sein. Deshalb öffnet der Bund für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen
der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden.
Unterkünfte schneller bauen:
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Ein Teil des Gesetzes zur Asylverfahrensbeschleunigung betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit dem Gesetzespaket erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen.
Hilfen für minderjährige Flüchtlinge:
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Auch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurde beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von jungen Flüchtlingen, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, zu verbessern. Um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Kapazitäten für eine angemessene Versorgung gibt, wird es künftig eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht geben. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wird von 16 auf 18 Jahre angehoben.
Das Gesetz ist am 23. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, es kann daher in seinen wesentlichen Regelungen bereits am 24. Oktober 2015 in Kraft treten.
Freitag, 23. Oktober 2015
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
29. September 2015
5 Milliarden für Flüchtlingsunterbringung
Noch in diesem Jahr stellt der Bund - ohne Neuverschuldung -
den Ländern eine weitere Milliarde Euro für die Flüchtlings-unterbringung zur Verfügung. Weitere 1,3 Milliarden Euro
stehen für die Energiewende bereit. Das geht aus dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2015 hervor, den das Kabinett beschlossen hat.
Bund und Länder haben sich am 24. September auf ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen geeinigt. Mit dem Zweiten
Nachtrag zum Bundeshaushalt 2015 setzt die Bundesregierung diese Maßnahmen um.
Die Bundesregierung verdoppelt die bisher vorgesehene Entlastung der Länder und Kommunen im Jahr 2015 bei der Flüchtlingsunterbringung auf zwei Milliarden Euro. Wie der Bundeshaushalt 2015 ist auch der Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushalts 2015 ohne neue Schulden ausgeglichen.
Mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2015 wird darüber hinaus eine Rücklage in Höhe von fünf Milliarden Euro gebildet, die
der Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen ab 2016 zur Verfügung stehen.
Ferner schafft die Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Ländern
und Gemeinden die notwendigen Herrichtungskosten von Flüchtlingsunterkünften auf Liegenschaften der BImA erstatten
kann.
Freitag 14. August 2015
Mit Praktikum leichter in den Job
Asylbewerber und Geduldete können leichter ein Praktikum machen. Denn die Bundesagentur für Arbeit muss dem nicht mehr zustimmen. Die entsprechend geänderte Beschäftigungsordnung gilt seit dem 1. August.
Bisher musste die Bundesagentur für Arbeit bei Asylbewerbern oder Geduldeten einem Praktikum zustimmen. Voraussetzung war, dass für das konkrete Praktikum kein deutscher Praktikant oder EU-Bürger in Frage kommt.
Für bestimmte Praktika ist nun keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr nötig.
Die neue Regelung gilt für
Für diese Praktika muss nach dem Mindestlohngesetz kein Mindestlohn gezahlt werden - egal ob für inländische oder ausländische Praktikantinnen und Praktikanten.
Das Bundeskabinett hatte die Änderung der Beschäftigungsordnung am 29. Juli beschlossen. Bund und Länder hatten dies am 18. Juni bei den Gesprächen zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vereinbart.
Die Arbeitsgruppe "Sprachkurse, Bildung und Berufsvorbereitung" hatte sich darauf verständigt, jungen Asylbewerbern und Geduldeten mit guter Bleibeperspektive den Zugang zu Praktika zu erleichtern.
Schon jetzt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen, wenn Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung beginnen. Anders verhält es sich bei der Arbeitsaufnahme.
Wer drei Monate im Land ist, hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit aber muss in der Regel zustimmen, wenn jemand eine Arbeit aufnimmt.
Voraussetzung: Für die konkrete Stelle gibt es keinen deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder Ausländer, der hinsichtlich der Arbeitsaufnahme EU-Bürgern gleichgestellt ist.
Mittwoch 12. August 2015
Flüchtlinge
Junge Flüchtlinge sollen ab Januar 2016 schon nach 15 Monaten statt 4 Jahren Aufenthalt BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe bekommen. Das Bundeskabinett billigte einen entsprechenden Gesetzentwurf. Damit setzt die Bundesregierung einen Prüfauftrag aus dem Bund-Länder-Gespräch vom 18. Juni
um.
Freitag, 31. Juli 2015
Bleiberecht nach 8 Jahren Aufenthalt
Die Bundesregierung hat das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformiert. Vorgesehen ist unter anderem ein Bleiberecht nach achtjährigem Aufenthalt, für Familien mit minderjährigen Kindern bereits nach sechs Jahren. Das entsprechende Gesetzespaket ist am 1. August in Kraft getreten.
Für gut integrierte Ausländer, die seit langem in Deutschland leben, soll es ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geben. Zudem ändert das Gesetz Regeln der Ausweisung und Abschiebung. Das Zurückschicken von Ausländern ohne Bleibeperspektive soll besser durchgesetzt werden können.
Bundesinnenminister Thomas de Maizière würdigte das Gesetz als wichtiges Signal an viele tausend Geduldete in Deutschland, die hier besondere Integrationsleistungen erbracht haben: "Die Botschaft ist: Ihr gehört zu uns!"
Nach einem achtjährigen Aufenthalt soll künftig ein Bleiberecht gewährt werden. Für Familien mit minderjährigen Kindern soll dies bereits nach sechs Jahren Aufenthalt gelten.
Voraussetzungen sind, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist und mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind. Zudem dürfen die Personen nicht straffällig geworden sein.
Auch die Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt gut integrierter jugendlicher Ausländer sollen erweitert werden.
Dafür wird das Bleiberecht für jugendliche und heranwachsende Geduldete nochmals gelockert: Schon bei vier (bisher sechs) Jahren Voraufenthalt und in der Regel vier Jahren erfolgreichen Schulbesuchs in Deutschland bestehen künftig gute Aussichten auf ein Bleiberecht. Besonders integrationsfähigen jungen Menschen wird die Bundesregierung so besser gerecht.
Das Gesetz sieht ebenfalls Verbesserungen des Aufenthaltsrecht für die Opfer von Menschenhandel vor. Für schutzbedürftige Flüchtlinge soll es eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geben. Diesen sogenannten Resettlement-Flüchtlingen soll eine dauerhafte
Lebensperspektive geboten werden.
Das Gesetz ordnet zudem das Ausweisungsrecht grundlegend neu. So soll der Aufenthalt von Personen, denen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, konsequent beendet werden. Ihre Ausreisepflicht soll dann auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Die neuen Regelungen berücksichtigen stärker als bisher, dass gewaltbereite Extremisten auch mit den Mitteln des Ausländerrechts bekämpft werden können.
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Gleichzeitig werden auch Änderungen im Sozialgerichtsgesetz geändert. Die Änderungen
beinhalten die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Verbesserungen beim Leistungsbezug von Asylbewerbern.
Wir stellen Euch hier den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Download bereit. Der deutsche Bundestag wird diesen noch in diesem Jahr beschließen, so das die Neuerungen im Laufe des Frühjahrs 2015 i Kraft treten können. Wir werden Euch über die weiteren Details informieren, sobald diese vorliegen.
Als "Minderjährige" werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Asylverfahren definiert, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein "Minderjähriger", der ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat der EU einreist oder nach der
Einreise dort ohne Begleitung zurückgelassen wird, wird als ein "Unbegleiteter Minderjähriger" definiert.
Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das örtlich zuständige Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen. Um ein gutes Aufwachsen sicherzustellen und um die Belastungen der Kommunen gerecht zu verteilen, werden sie anschließend – sofern keine Gründe dagegen sprechen – nach ihrer Ankunft bundesweit verteilt. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt.
Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme werden unbegleitete Minderjährige bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Geeignete Personen können Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen hingegen sind in der Regel sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind oder Jugendhilfeeinrichtungen.
In dieser Zeit findet das sogenannte Erstscreening statt. Dabei hat das Jugendamt einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf die physische und psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Außerdem ist nach Verwandten im In- und Ausland zu fragen, um die Möglichkeit der Familienzusammenführung feststellen zu können. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Verteilung und Unterbringung der jungen Menschen notwendig ist. In der Regel wird eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt.
Des Weiteren stellt das Jugendamt das Alter der unbegleiteten Minderjährigen fest. Die angewendeten Methoden sind unterschiedlich und reichen von einer reinen Altersschätzung über eine körperliche Untersuchung bis zu radiologischen Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins.
Das Bundesamt übernimmt in der Regel das vom zuständigen Jugendamt festgesetzte Alter.
Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden.
Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die unbegleiteten Minderjährigen zugewiesen wurden, für ihre weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden die unbegleiteten Minderjährigen entweder bei einer geeigneten Person (z. B. Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Clearinghäuser) untergebracht.
Während der Inobhutnahme findet die Beantragung einer Vormundschaft, die medizinische Untersuchung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie die Klärung des Aufenthaltsstatus statt.
Die Clearinghäuser oder Jugendhilfeeinrichtungen leiten nach dem Jugendhilferecht und dem Aufenthaltsrecht entsprechende Schritte ein bzw. leiten weiter:
Zum Clearingverfahren gehört unter Anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Dabei wird abgewogen und entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird.
Ist ein Asylverfahren nach Abklärung und Abwägung mit dem Minderjährigen nicht erfolgsversprechend, kann durch die zuständige Ausländerbehörde eine Duldung ausgestellt werden. Falls dies auch nicht in Frage kommt, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten.
Wenn entschieden wird, dass ein Asylantrag gestellt werden soll, ist für die Durchführung das Bundesamt zuständig.
Bei unbegleiteten Minderjährigen hat das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zur veranlassen. Ob und wer die Vormundschaft übernimmt liegt in der Entscheidung des Familiengerichts.
Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit am Heimatrecht des Minderjährigen und nicht an das deutsche Recht. Tritt also
nach dem Heimatrecht des Minderjährigen die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein (z.B. Togo: Volljährigkeit mit 21), endet die
Vormundschaft auch zu diesem späteren Zeitpunkt.
Im Asylverfahren gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften.
Demnach sind Asylsuchende unter 18 Jahren im Rahmen des Asylverfahrens nicht handlungsfähig. Das bedeutet bei unbegleiteten Minderjährigen, dass sie selbst keinen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen ist der Asylantrag vom Jugendamt oder vom Vormund schriftlich zu stellen.
Generell ist ein solcher schriftlicher Antrag formlos. Um die weitere Organisation des Verfahrens zu vereinfachen, sind folgende Angaben zum Minderjährigen hilfreich:
Wird der Asylantrag von einem Vormund gestellt, sollte zudem die sogenannte Bestallungsurkunde übersandt werden.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Asylsuchende als volljährig, unabhängig ihres Heimatrechts. Der Asylantrag ist von ihnen selbst zu stellen, auch wenn noch die Vormundschaft besteht. Der Vormund kann aber weiterhin das Asylverfahren begleiten.
Unbegleitete Minderjährige erhalten als besonders schutzbedürftige Personengruppe auch besondere Garantien für ihr Asylverfahren. Ihr Verfolgungsschicksal und ihre Fluchterfahrung erfordern eine besondere Rücksichtnahme sowie eine sensibilisierte Herangehensweise. Deswegen werden ihre Asylverfahren von sogenannten Sonderbeauftragten betreut. Hierbei handelt es sich um erfahrene Entscheiderinnen und Entscheider, die spezielle Schulungen erhalten.
Für die Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen gelten folgende Besonderheiten:
Auf Grundlage der Anhörung wird eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen. Dieser Bescheid wird anschließend dem Vormund oder Rechtsanwalt zugestellt.
Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote.
Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Als ernsthafter Schaden gilt:
Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner
außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.
Als Verfolgung gelten
Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:
Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieser Flyer informiert Sie über den Ablauf des Asylverfahrens - von der Antragstellung über die Anhörung bis zur Entscheidung. Auch die Folgen der Entscheidungen und die Besonderheiten werden hier thematisiert.
Datum: 11. November 2014
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)