Wichtiges zum Asylrecht...

Geordnete Rückkehrgesetz

 

                                                                      Berlin, 07. Juni 2019

 

Zu dem nun beschlossenen Paket gehört unter anderem das umstrittene "Geordnete-Rückkehr-Gesetz", das eine Verschärfung

des Asylrechts regelt. Gleichzeitig soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte erleichtern.

 

Was ändert sich für Asylsuchende?

 

  • Abschiebehaft: Künftig sollen Abschiebekandidaten auch in regulären Haftanstalten untergebracht werden können. Sie müssen aber getrennt von normalen Strafgefangenen einquartiert werden. Die Voraussetzungen für den Ausreisegewahrsam sind bereits dann gegeben, wenn das festgelegte Ausreisedatum um 30 Tage überschritten ist. Die Behörden bekommen erstmals ein bundesweites Recht, um auf der Suche nach Abzuschiebenden Wohnungen zu betreten.
  • Ankerzentren: Hier sollen Asylsuchende statt bislang sechs künftig bis zu 18 Monate verbleiben. Für Familien gelten weiterhin sechs Monate. Länger festgehalten werden sollen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sowie die sogenannten Mitwirkungsverweigerer und Identitätstäuscher.
  • Identitätstäuscher: Das Gesetz sieht den neuen Status einer "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" vor. Ihn soll erhalten, wer seine Abschiebung durch Täuschung der Behörden zu verhindern versucht. Den Betroffenen drohen Wohnsitzauflagen, Arbeitsverbot und Bußgelder.
  • Sozialleistungen: Flüchtlinge, denen bereits von einem anderen EU-Staat internationaler Schutz gewährt worden ist, sollen keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland haben, wenn der internationale Schutz fortbesteht.
  • Wohnsitzauflage: Anerkannte Asylsuchende können auch weiterhin den Wohnort vorgeschrieben bekommen. Damit soll eine Gettobildung verhindert werden. Das entsprechende Gesetz wird entfristet.

Werden künftig mehr Menschen abgeschoben?

 

Darauf hofft zumindest die Bundesregierung. Vor allem die Union sieht hier großen Handlungsbedarf, nachdem 2018 mehr als jede zweite Abschiebung gescheitert war. Dass deutlich mehr abgelehnte Asylbewerber ohne Duldung abgeschoben werden, ist allerdings eher unwahrscheinlich.

 

 

In einigen Fällen dürften die abgesenkten Hürden für Ausreisegewahrsam zwar verhindern, dass jemand kurz vor dem geplanten Flug abtaucht. An dem Umstand, dass sich einige Herkunftsländer bei der Identifizierung und Rücknahme ihrer Staatsbürger wenig kooperativ zeigen, wird sich durch das Vorhaben aber nichts ändern.

 

 

Was ist mit abgelehnten Asylsuchenden, die Arbeit gefunden haben?

Diejenigen, die einen festen Job haben, ihren Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum selbst bestreiten und Deutsch sprechen, sollen eine "Duldung" erhalten. Damit dürfen sie dann erst einmal bleiben. Allerdings bleibt diese Regelung auf sogenannte Altfälle beschränkt. Nur wer vor dem 1. August 2018 eingereist ist, kann die "Beschäftigungsduldung" erhalten.

 

 

Eine verlässliche Bleibeperspektive erhalten außerdem Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis, die eine Ausbildung angefangen haben. Das ist zwar nicht ganz neu. Die "Ausbildungsduldung" wird jetzt aber auf bestimmte Helferberufe ausgeweitet.

 

 

Für wen wird der Zugang nach Deutschland leichter?

 

In vielen Branchen herrscht Personalmangel. Installateure, Programmierer, Pflegekräfte - die Liste der ausgebildeten Fachkräfte die fehlen ist lang. EU-Bürger dürfen zwar jetzt schon in Deutschland arbeiten und tun das auch in großer Zahl. Doch sie allein werden das Fachkräfteproblem wohl nicht lösen.

 

 

Deshalb sollen die Einreisebestimmungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus anderen Staaten etwas gelockert werden. Die bisher geltende Beschränkung auf Mangelberufe entfällt. Außerdem muss der Arbeitgeber nicht mehr nachweisen, dass er keinen Deutschen und auch keinen EU-Bürger gefunden hat, der den Job machen könnte.

 

 

Qualifizierte Arbeitsmigranten können für eine kurze Zeit nach Deutschland kommen, um sich einen Job zu suchen. Bisher war ein Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Einreise.

 

 

Warum ist das Paket umstritten?

 

Kritik hat vor allem das "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" ausgelöst. Pro-Asyl nannte es das "Hau-ab-Gesetz". Gemeinsam mit 21 anderen Organisationen hatte der Verein sich vergangene Woche in einem offenen Brief an den Bundestag gewandt. In dem Schreiben wurde das Migrationspaket als "verfassungsrechtlich höchst bedenklich und menschenunwürdig" bezeichnet.

 

Darüber hinaus äußern die Unterzeichner rechtliche Bedenken: Abschiebehaft sei keine Strafhaft und dürfe deshalb nur in getrennten Einrichtungen erfolgen. Das Gesetz würde viele Flüchtlinge "dauerhaft von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgrenzen, sie unverhältnismäßigen Sanktionen und einer uferlosen Ausweitung der Haftgründe aussetzen", hieß es in dem Schreiben weiter.

 

Die Opposition warf der Großen Koalition darüber hinaus vor, das Gesetzespaket im Eiltempo durchs Parlament bringen zu wollen. Grüne und Linke scheiterten am Freitag jedoch mit dem Versuch, das Paket im letzten Moment von der Tagesordnung zu streichen.

 

(Quelle: Spiegel online)

 

Familiennachzug für Angehörige bestimmter Schutzberechtigter

                                                                 Dienstag  31. Juli 2018

Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist neu geordnet: Ab 1. August können engste Familienangehörige nachziehen, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Wer als terroristische Gefährder eingestuft ist oder schwerwiegende Straftaten begangen hat, ist von den Regelungen ausgeschlossen.

 

Den Menschen, die 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, drohten oft ernsthafter Schaden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Für die subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten gibt es keinen unbegrenzten Familiennachzug.

 

Weitere Informationen:
Neue Regeln für Familiennachzug

(Quelle: Bundesministerium des Inneren)

 

Abgelehnte Asylbewerber: Ausreisepflicht besser durchsetzen

 

Die Bundesregierung erleichtert die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber. Zudem verschärft sie die Regeln für sogenannte Gefährder. Diese können verpflichtet werden, eine "elektronische Fußfessel" zu tragen. Der Bundestag hat dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen.

 

Das Gesetz erfasst Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die innere Sicherheit ausgeht. Sind diese sogenannten Gefährder ausreispflichtig, gelten zukünftig strengere Regeln: Diese Personen können leichter in Abschiebehaft genommen oder vor ihrer Abschiebung stärker überwacht werden.

 

Überwachung und Feststellung der Identität

 

In manchen Fällen ist eine Abschiebung nicht möglich. Dann kann ein Gefährder verpflichtet werden, eine sogenannte elektronische Fußfessel zu tragen. Es sei "nicht zu viel verlangt", dass in Deutschland Schutz suchende Auskunft über ihren Namen und ihre Staatsangehörigkeit geben, so Bundesinnenminister Thomas de Maizière.

 

Mit der Gesetzesänderung erhält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weitere Befugnisse zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden. Das gilt, wenn der Antragsteller keine gültigen Ausweispapiere vorlegt. In diesem Falle kann das Bundesamt die Herausgabe von Mobiltelefonen und anderen Datenträger verlangen und diese auswerten. Ziel ist es, beispielsweise Hinweise auf die Staatsangehörigkeit zu finden. Ausländerbehörden haben eine solche Befugnis bereits.

 

Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung

 

Die Bundesländer können neu ankommende Asylsuchende verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei guter Bleibeperspektive werden sie auf die Kommunen verteilt.

 

Für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive gilt: Die Bundesländer können die Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, verlängern. Die Person kann dann direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden.

 

Freiwillige Ausreise

 

Die Bundesregierung setzt stark auf freiwillige Ausreisen. Menschen, die wissen, dass es keine verpflichtende Rückführung in ihr Heimatland gibt, reisen jedoch oft nicht freiwillig aus. Bei einer freiwilligen Rückkehr können sie eine Starthilfe erhalten. Die deutschen Behörden arbeiten hier eng mit der Internationalen Organisation für Migration zusammen.

 

Vorrang hätten die Angebote für eine freiwillige Rückkehr, betonte de Maizière. Doch für Ausreisepflichtige, die den Angeboten nicht nachkämen, müsse die Abschiebung "ein mögliches und richtiges Mittel sein". In Anbetracht der für dieses Jahr zu erwartenden hohen Zahl an Ablehnungen sei es wichtig, die Ausreisepflicht durchzusetzen.

 

Weitere Regelungen

 

Künftig darf das BAMF Informationen über mögliche Gefährder an die Sicherheitsbehörden weitergeben. Außerdem beinhaltet das Maßnahmenpaket räumliche Beschränkungen für Asylbewerber, die falsche Angaben über ihre Identität machen. Zudem soll das Ausreisegewahrsam von vier auf zehn Tage verlängert werden. Jugendämter sollen schneller als bisher für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Asylanträge stellen. So kann frühzeitig geklärt werden, wie sich ihr Aufenthaltsstatus entwickelt.

 

Um die Ausreisepflicht besser durchzusetzen, haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 9. Februar 2017 einen Beschluss gefasst. Eine der Maßnahmen, auf die man sich verständigt hatte, ist die Vorlage eines Gesetzentwurfes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht.

 

Donnerstag 18. Mai 2017

Bundesministerium des Innern

 

Asylpaket II

Asylpaket II: Kürzere Verfahren, weniger Familiennachzug

 

Das Asylpaket II beschleunigt Verfahren für bestimmte Gruppen

von Asylbewerbern, setzt den Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge aus und ermöglicht neue Aufnahmeeinrichtungen. Es

ist am 17. März 2016 in Kraft getreten.

 

Weitere Informationen:
Asylpaket II

 

Politisch Verfolgte genießen Asyl

Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang

 

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

 

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

 

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anders sein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.

 

Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Menschenrechtsverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.

 

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

 

Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

 

Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.

 

Datum 04.02.2016

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Bundeskabinett beschließt Asylpaket II: schnellere Verfahren, weniger Familiennachzug

Beschleunigte Verfahren für bestimmte Gruppen von Asyl-bewerbern, neue Aufnahmeeinrichtungen, ein ausgesetzter Familiennachzug für einen Teil der Flüchtlinge: Kernpunkte

des beschlossenen Asylpakets II. Das Kabinett hat außerdem Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.

 

Die neuen Aufnahmeeinrichtungen sollen für das komplette Asylverfahren zuständig sein. Auch Abschiebungen können

direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.

 

Das Gesetz bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen

das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folge-antragsteller sowie Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird beispielsweise angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern.

 

Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asyl-verfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrages Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein.

 

Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asyl-bewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die Person

erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die

verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird.

 

Um die Flüchtlingsströme besser zu bewältigen, wird der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz

für zwei Jahre ausgesetzt. Diese Regelung gilt für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird.

 

Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte bei der Vorstellung des Kompromisses betont: "Nach Ablauf dieser Zeit tritt dann die

ab 1. August 2015 geltende Rechtslage wieder ein. Wir haben

uns darauf geeinigt, dass wir innerhalb von künftig zu verein-barenden Kontingenten der Türkei, des Libanons oder

Jordaniens vorrangig den Familiennachzug fördern oder berücksichtigen wollen."

 

Subsidiären Schutz bekommen Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach Asylgesetz Paragraph 4 Absatz 1 erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Paragraphen 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes.

 

Die monatlichen Geldbeträge für den persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums beachtet. Für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten bedeutet dies eine Absenkung der monatlichen Leistung um zehn Euro.

 

Oft legen abgelehnte Asylbewerber ärztliche Atteste vor, um

ihre Abschiebung zu verhindern. Um einem Missbrauch von Attesten entgegenzuwirken, schreibt das Gesetz Anforderungen dafür fest. Eine Abschiebung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist.

 

Außerdem werden nur noch lebensbedrohliche oder schwer-wiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt. Die Erkrankung muss künftig durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

 

Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, werden besser geschützt. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

Das Kabinett beschloss eine sogenannte Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, die von den Koalitionsfraktionen eingebracht werden soll.

 

Das Kabinett hat außerdem beschlossen, weitere Länder als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Algerien, Marokko und Tunesien werden als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Asylgesetzes Paragraph 29a eingestuft. Das Ziel ist, die Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten schneller

zu bearbeiten und dadurch die Aufenthaltsdauer in Deutschland für die Asylantragsteller deutlich zu verkürzen.

 

Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat bedarf einer Zustimmung des Bundesrates.

 

Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund

der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung

noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

 

Mittwoch, 3. Februar 2016

(Quelle: Bundesministerium des Innern)

 

Bundestag beschließt Gesetz zum einheitlichen Flüchtlingsausweis

Das Datenaustauschverbesserungsgesetz erleichtert die Registrierung und Identifizierung Asyl- und Schutzsuchender.

Ziel des Gesetzes ist es auch, die Ankömmlinge früher als

bisher zu registrieren.

 

Information zur Qualifikation:

 

Das Gesetz soll zudem die einheitliche Erfassung relevanter Informationen des Asylantragsstellers regeln. Neben den Basisinformationen wie Namen, Geburtsdatum und -ort gehören dazu beispielsweise Angaben zu begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen.

 

Erfasst werden sollen auch Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen. Außerdem sollen Daten gespeichert werden, die für eine schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Dazu gehören Informationen über Schulbildung, Berufsausbildung und sonstige Qualifikationen. Die erfassten Informationen sollen dann den öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen, mit denen die Schutzsuchenden regelmäßig in Kontakt treten.

 

Schnelle Erfassung, zentrales System:

 

Dabei sollen die Informationen so früh wie möglich erfasst werden - also nicht erst, wenn ein Asylantrag gestellt wird, sondern bereits beim Erstkontakt mit den Asyl- und Schutzsuchenden. "Künftig erfassen alle Behörden bei der

ersten Begegnung mit Flüchtlingen standardisiert Daten in

einem zentralen System", so Bundesinnenminister Thomas

de Maizière.

 

Auch Doppelregistrierungen sollen mit dem Flüchtlingsausweis verhindert werden. Dazu werden Stellen entsprechend ausgerüstet, die bislang noch nicht mit einem Fingerabdruck-Schnell-Abgleichsystem - dem sogenannten Fast-ID - ausgestattet sind. Mithilfe der Fast-ID können alle Registrierungsbehörden über eine Sofortabfrage unverzüglich feststellen, ob zu einer Person bereits Daten vorhanden sind.

 

Papierbasiertes Dokument:

 

Der Flüchtlingsausweis wird ein Papierdokument sein.

Ausgestellt wird er von der für den Asylsuchenden zu-

ständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

 

Nach Kabinettbefassung am 9. Dezember des vergangenen

Jahres hatten Bundesinnenminister Thomas de Maizière und

der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

Frank-Jürgen Weise, den sogenannten Ankunftsnachweis vorgestellt. "Das Gesetz steuert und ordnet das Asylverfahren", sagte de Maizière. "Es stellt Missbräuche ab und wird die Situation in diesem Bereich insgesamt verbessern."

 

Zukünftig gilt: Ohne Ausweis kein Asylverfahren

 

"Ohne diesen Ausweis wird es in Zukunft keine Asylbewerber-leistungen und kein Asylverfahren geben", stellte de Maizière i

n Aussicht. "Alles in allem ist das ein sehr ehrgeiziges Vorhaben - auch technisch", betonte der Minister.

 

Er kündigte eine schnelle Umsetzung des Gesetzes an: "Wir wollen, dass ab Mitte Februar das Verfahren beginnt." Die vollständige Umsetzung soll möglichst bis Mitte 2016 abgeschlossen sein.

 

Donnerstag, 21. Januar 2016

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Änderungen im Asylrecht:

Gesetzespaket tritt in Kraft:


Effektive Verfahren - frühe Integration


Schnellere Asylverfahren, weniger Fehlanreize, mehr Unterstützung für Länder und Kommunen, rasche Integration in den Arbeitsmarkt: Die wesentlichen Neuregelungen des Asylpakets treten bereits am 24. Oktober in Kraft. Jetzt wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Um die Herausforderung zu bewältigen, die durch die vielen Flüchtlinge entsteht, hat der Bundesrat am 16. Oktober einem umfangreichen Gesetzespaket zugestimmt. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte zuvor in ihrer Regierungserklärung um Zustimmung geworben. Menschen ohne Asylanspruch müssten das Land schneller verlassen, Schutzbedürftige bekämen durch die Gesetzespläne dagegen effizientere Hilfe, sagte Merkel.


So wichtig die geplanten Änderungen auch seien, zur Lösung der Flüchtlingskrise reichten die Schritte nicht aus, betonte die Kanzlerin. "Dafür braucht es mehr." Weitere Gesetzesänderungen müssten folgen. Wichtig sei vor allem aber ein gesamteuropäisches Vorgehen. Die Flüchtlingskrise sei nicht nur eine "nationale Kraftanstrengung", sondern eine "historische Bewährungsprobe Europas".


Die Maßnahmen im Einzelnen


Entlastung der Länder:

==================

Der Bund entlastet die Länder erheblich und übernimmt die Kosten für die Asylbewerber in Höhe einer Pauschale von 670 Euro pro Monat. Diese Kostenübernahme beginnt mit dem Tag der Erstregistrierung und endet bei Abschluss des Verfahrens. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt zur Zeit bei rund fünf Monaten. Angestrebt ist die Beschleunigung der Verfahren.


Fehlanreize vermeiden:

===================

Fehlanreize bei Menschen ohne Bleibeperspektive sollen vermieden werden. Deshalb wird der persönliche Bedarf, der bislang mit dem "Taschengeld" abgedeckt wurde, künftig möglichst in Sachleistungen gewährt. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen. Geldleistungen werden höchstens einen Monat im Voraus gezahlt.


Sichere Herkunftsstaaten:

=====================

Albanien, Kosovo und Montenegro werden zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt, um die Asylverfahren der Staatsangehörigen dieser Länder weiter zu beschleunigen. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt.


Integrationskurse und Beschäftigung:

==============================

Wer eine gute Bleibeperspektive hat, soll frühzeitig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dazu müssen vor allem gute Deutschkenntnisse vorhanden sein. Deshalb öffnet der Bund für Asylbewerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen

der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden.


Unterkünfte schneller bauen:

========================

Ein Teil des Gesetzes zur Asylverfahrensbeschleunigung betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit dem Gesetzespaket erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen.


Hilfen für minderjährige Flüchtlinge:

==============================

Auch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurde beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von jungen Flüchtlingen, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, zu verbessern. Um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Kapazitäten für eine angemessene Versorgung gibt, wird es künftig eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht geben. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wird von 16 auf 18 Jahre angehoben.


Das Gesetz ist am 23. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, es kann daher in seinen wesentlichen Regelungen bereits am 24. Oktober 2015 in Kraft treten.


Freitag, 23. Oktober 2015


Quelle: Bundesministerium der Finanzen


Nachtrag Bundeshaushalt 2015

29. September 2015


5 Milliarden für Flüchtlingsunterbringung


Noch in diesem Jahr stellt der Bund - ohne Neuverschuldung -

den Ländern eine weitere Milliarde Euro für die Flüchtlings-unterbringung zur Verfügung. Weitere 1,3 Milliarden Euro

stehen für die Energiewende bereit. Das geht aus dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2015 hervor, den das Kabinett beschlossen hat.


Bund und Länder haben sich am 24. September auf ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen geeinigt. Mit dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2015 setzt die Bundesregierung diese Maßnahmen um.


Die Bundesregierung verdoppelt die bisher vorgesehene Entlastung der Länder und Kommunen im Jahr 2015 bei der Flüchtlingsunterbringung auf zwei Milliarden Euro. Wie der Bundeshaushalt 2015 ist auch der Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushalts 2015 ohne neue Schulden ausgeglichen.

Mit dem Zweiten Nachtragshaushalt 2015 wird darüber hinaus eine Rücklage in Höhe von fünf Milliarden Euro gebildet, die

der Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen ab 2016 zur Verfügung stehen.


Ferner schafft die Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Ländern

und Gemeinden die notwendigen Herrichtungskosten von Flüchtlingsunterkünften auf Liegenschaften der BImA erstatten kann.


Zuwanderung

Freitag 14. August 2015

 

Mit Praktikum leichter in den Job

 

Asylbewerber und Geduldete können leichter ein Praktikum machen. Denn die Bundesagentur für Arbeit muss dem nicht mehr zustimmen. Die entsprechend geänderte Beschäftigungsordnung gilt seit dem 1. August.

 

 

 

Bisher musste die Bundesagentur für Arbeit bei Asylbewerbern oder Geduldeten einem Praktikum zustimmen. Voraussetzung war, dass für das konkrete Praktikum kein deutscher Praktikant oder EU-Bürger in Frage kommt.

 

Für bestimmte Praktika ist nun keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr nötig.

Die neue Regelung gilt für

 

 

Für diese Praktika muss nach dem Mindestlohngesetz kein Mindestlohn gezahlt werden - egal ob für inländische oder ausländische Praktikantinnen und Praktikanten.

 

Das Bundeskabinett hatte die Änderung der Beschäftigungsordnung am 29. Juli beschlossen. Bund und Länder hatten dies am 18. Juni bei den Gesprächen zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vereinbart.

 

Die Arbeitsgruppe "Sprachkurse, Bildung und Berufsvorbereitung" hatte sich darauf verständigt, jungen Asylbewerbern und Geduldeten mit guter Bleibeperspektive den Zugang zu Praktika zu erleichtern.

Schon jetzt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen, wenn Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung beginnen. Anders verhält es sich bei der Arbeitsaufnahme.

 

Wer drei Monate im Land ist, hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit aber muss in der Regel zustimmen, wenn jemand eine Arbeit aufnimmt.

 

Voraussetzung: Für die konkrete Stelle gibt es keinen deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder Ausländer, der hinsichtlich der Arbeitsaufnahme EU-Bürgern gleichgestellt ist.

 

Früher Hilfen bei Ausbildung und Studium

Mittwoch 12. August 2015


Flüchtlinge


Junge Flüchtlinge sollen ab Januar 2016 schon nach 15 Monaten statt 4 Jahren Aufenthalt BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen. Das Bundeskabinett billigte einen entsprechenden Gesetzentwurf. Damit setzt die Bundesregierung einen Prüfauftrag aus dem Bund-Länder-Gespräch vom 18. Juni um.


Integration

Freitag, 31. Juli 2015


Bleiberecht nach 8 Jahren Aufenthalt


Die Bundesregierung hat das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformiert. Vorgesehen ist unter anderem ein Bleiberecht nach achtjährigem Aufenthalt, für Familien mit minderjährigen Kindern bereits nach sechs Jahren. Das entsprechende Gesetzespaket ist am 1. August in Kraft getreten.


Für gut integrierte Ausländer, die seit langem in Deutschland leben, soll es ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geben. Zudem ändert das Gesetz Regeln der Ausweisung und Abschiebung. Das Zurückschicken von Ausländern ohne Bleibeperspektive soll besser durchgesetzt werden können.


Bundesinnenminister Thomas de Maizière würdigte das Gesetz als wichtiges Signal an viele tausend Geduldete in Deutschland, die hier besondere Integrationsleistungen erbracht haben: "Die Botschaft ist: Ihr gehört zu uns!"


Nach einem achtjährigen Aufenthalt soll künftig ein Bleiberecht gewährt werden. Für Familien mit minderjährigen Kindern soll dies bereits nach sechs Jahren Aufenthalt gelten.


Voraussetzungen sind, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist und mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind. Zudem dürfen die Personen nicht straffällig geworden sein.

Auch die Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt gut integrierter jugendlicher Ausländer sollen erweitert werden.


Dafür wird das Bleiberecht für jugendliche und heranwachsende Geduldete nochmals gelockert: Schon bei vier (bisher sechs) Jahren Voraufenthalt und in der Regel vier Jahren erfolgreichen Schulbesuchs in Deutschland bestehen künftig gute Aussichten auf ein Bleiberecht. Besonders integrationsfähigen jungen Menschen wird die Bundesregierung so besser gerecht.


Das Gesetz sieht ebenfalls Verbesserungen des Aufenthaltsrecht für die Opfer von Menschenhandel vor. Für schutzbedürftige Flüchtlinge soll es eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geben. Diesen sogenannten Resettlement-Flüchtlingen soll eine dauerhafte

Lebensperspektive geboten werden.


Das Gesetz ordnet zudem das Ausweisungsrecht grundlegend neu. So soll der Aufenthalt von Personen, denen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, konsequent beendet werden. Ihre Ausreisepflicht soll dann auch zwangsweise durchgesetzt werden.


Die neuen Regelungen berücksichtigen stärker als bisher, dass gewaltbereite Extremisten auch mit den Mitteln des Ausländerrechts bekämpft werden können.



Asylbewerberleistungsgesetz

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Gleichzeitig werden auch Änderungen im Sozialgerichtsgesetz geändert. Die Änderungen beinhalten die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Verbesserungen beim Leistungsbezug von Asylbewerbern.

 

Wir stellen Euch hier den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Download bereit. Der deutsche Bundestag wird diesen noch in diesem Jahr beschließen, so das die Neuerungen im Laufe des Frühjahrs 2015 i Kraft treten können. Wir werden Euch über die weiteren Details informieren, sobald diese vorliegen.


Gesetzentwurf Asylbewerberleistungsgesetz und Sozialgerichtsgesetz der Bundesregierung
gesetzentwurf-aenderung-asylbewerberleis
Adobe Acrobat Dokument 253.3 KB

Unbegleitete Minderjährige

 

Definition "Minderjährige" und "Unbegleitete Minderjährige"

 

 

Als "Minderjährige" werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Asylverfahren definiert, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.


Ein "Minderjähriger", der ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat der EU einreist oder nach der Einreise dort ohne Begleitung zurückgelassen wird, wird als ein "Unbegleiteter Minderjähriger" definiert.

 

 

Ankunft und Aufnahme

 

 

Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das örtlich zuständige Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen. Um ein gutes Aufwachsen sicherzustellen und um die Belastungen der Kommunen gerecht zu verteilen, werden sie anschließend – sofern keine Gründe dagegen sprechen – nach ihrer Ankunft bundesweit verteilt. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt.

 

 

Vorläufige Inobhutnahme

 

 

Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme werden unbegleitete Minderjährige bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Geeignete Personen können Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen hingegen sind in der Regel sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind oder Jugendhilfeeinrichtungen.

 

 

In dieser Zeit findet das sogenannte Erstscreening statt. Dabei hat das Jugendamt einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf die physische und psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Außerdem ist nach Verwandten im In- und Ausland zu fragen, um die Möglichkeit der Familienzusammenführung feststellen zu können. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Verteilung und Unterbringung der jungen Menschen notwendig ist. In der Regel wird eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt.

 

 

Des Weiteren stellt das Jugendamt das Alter der unbegleiteten Minderjährigen fest. Die angewendeten Methoden sind unterschiedlich und reichen von einer reinen Altersschätzung über eine körperliche Untersuchung bis zu radiologischen Untersuchungen der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins.


Das Bundesamt übernimmt in der Regel das vom zuständigen Jugendamt festgesetzte Alter.

 

Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden.

 

 

Inobhutnahme

 

 

Nach der Verteilung ist das Jugendamt, dem die unbegleiteten Minderjährigen zugewiesen wurden, für ihre weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden die unbegleiteten Minderjährigen entweder bei einer geeigneten Person (z. B. Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Clearinghäuser) untergebracht.

 

 

Während der Inobhutnahme findet die Beantragung einer Vormundschaft, die medizinische Untersuchung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie die Klärung des Aufenthaltsstatus statt.

 

 

Die Clearinghäuser oder Jugendhilfeeinrichtungen leiten nach dem Jugendhilferecht und dem Aufenthaltsrecht entsprechende Schritte ein bzw. leiten weiter:

 

  • für die Antragstellung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • für Aufenthaltsangelegenheiten an die Ausländerbehörde,
  • für eine Jobaufnahme oder eine Ausbildung an die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter.

 

 

Klärung des Aufenthaltsstatus

 

 

Zum Clearingverfahren gehört unter Anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Dabei wird abgewogen und entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird.

 

 

Ist ein Asylverfahren nach Abklärung und Abwägung mit dem Minderjährigen nicht erfolgsversprechend, kann durch die zuständige Ausländerbehörde eine Duldung ausgestellt werden. Falls dies auch nicht in Frage kommt, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten.

 

 

Wenn entschieden wird, dass ein Asylantrag gestellt werden soll, ist für die Durchführung das Bundesamt zuständig.

 

 

Bestellung eines Vormunds

 

 

Bei unbegleiteten Minderjährigen hat das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zur veranlassen. Ob und wer die Vormundschaft übernimmt liegt in der Entscheidung des Familiengerichts.


Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit am Heimatrecht des Minderjährigen und nicht an das deutsche Recht. Tritt also nach dem Heimatrecht des Minderjährigen die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein (z.B. Togo: Volljährigkeit mit 21), endet die Vormundschaft auch zu diesem späteren Zeitpunkt.

 

 

Asylantragstellung

 

 

Im Asylverfahren gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften.

 

 

Demnach sind Asylsuchende unter 18 Jahren im Rahmen des Asylverfahrens nicht handlungsfähig. Das bedeutet bei unbegleiteten Minderjährigen, dass sie selbst keinen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen ist der Asylantrag vom Jugendamt oder vom Vormund schriftlich zu stellen.

 

 

Generell ist ein solcher schriftlicher Antrag formlos. Um die weitere Organisation des Verfahrens zu vereinfachen, sind folgende Angaben zum Minderjährigen hilfreich:

 

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum bzw. im Rahmen der Altersbestimmung festgelegtes Geburtsdatum
  • Staats-, Volks- und Religionszugehörigkeit
  • Geburtsort
  • Welche Sprachen spricht der Minderjährige?
  • Falls möglich, das Datum der Einreise.

 

Wird der Asylantrag von einem Vormund gestellt, sollte zudem die sogenannte Bestallungsurkunde übersandt werden.

 

 

Hervorhebung als Adresse: Anschrift

 

Schriftliche Asylanträge für unbegleitete Minderjährige werden an folgende Adresse gesendet:

 

Postfachadresse:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 716
90343 Nürnberg

 

Postanschrift (insbesondere für Postzustellungsurkunden zu verwenden):

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat 716
Frankenstr. 210
90461 Nürnberg

 

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Asylsuchende als volljährig, unabhängig ihres Heimatrechts. Der Asylantrag ist von ihnen selbst zu stellen, auch wenn noch die Vormundschaft besteht. Der Vormund kann aber weiterhin das Asylverfahren begleiten.

 

 

Anhörung und Entscheidung im Asylverfahren

 

 

Unbegleitete Minderjährige erhalten als besonders schutzbedürftige Personengruppe auch besondere Garantien für ihr Asylverfahren. Ihr Verfolgungsschicksal und ihre Fluchterfahrung erfordern eine besondere Rücksichtnahme sowie eine sensibilisierte Herangehensweise. Deswegen werden ihre Asylverfahren von sogenannten Sonderbeauftragten betreut. Hierbei handelt es sich um erfahrene Entscheiderinnen und Entscheider, die spezielle Schulungen erhalten.

 

 

Für die Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen gelten folgende Besonderheiten:

 

  • Die Anhörung findet erst nach erfolgter Vormundbestellung statt.
  • Der Termin zur Anhörung wird, in der Regel dem Vormund, dem Vertreter bzw. Rechtsanwalt mitgeteilt.
  • Die Anhörung findet grundsätzlich in Anwesenheit des Vertreters bzw. Verfahrensbevollmächtigten statt.
  • Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. ein Betreuer bei der Anhörung anwesend sein.
    Hinweis: Möchten mehr als zwei Personen (z. B. Vormund und mehrere Betreuer) den Jugendlichen bei der Anhörung begleiten, ist es ratsam, dies vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes aufgrund räumlicher Kapazitäten abzuklären.
  • Vormund und Betreuung können sich im Verlauf der Anhörung auch zum Einzelfall äußern bzw. Fragen an den Jugendlichen, die für das Asylverfahren von Bedeutung sind, stellen.
  • Bei der Anhörung wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob Anhaltspunkte für bestimmte, kinderspezifische Fluchtgründe vorliegen. Kinderspezifische Fluchtgründe sind zum Beispiel Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt, Menschenhandel sowie die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat.

 

 

Auf Grundlage der Anhörung wird eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen. Dieser Bescheid wird anschließend dem Vormund oder Rechtsanwalt zugestellt.

 

 

Hervorhebung_Gesetzgebung: Hintergrundinformationen

 

Sonderbeauftragte

Neben dem regulären Anhörungsverfahren der Entscheiderinnen und Entscheider setzt das Bundesamt seit 1996 speziell geschulte Sonderbeauftrage für unbegleitete Minderjährige, Folteropfer und Traumatisierte sowie geschlechtsspezifisch Verfolgte ein. Seit 2012 sind nun auch Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel in allen Außenstellen des Bundesamtes im Einsatz. Die Sonderbeauftragten stehen neben der Verfahrensbearbeitung ihren Kollegen und Vorgesetzten sowie externen Personen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

 

Hervorhebung_Gesetzgebung: Rechtliche Grundlagen

  • Bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, wird die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 berücksichtigt. Hierzu gehört etwa Art. 24 Aufnahmerichtlinie "Unbegleitete Minderjährige".

  • Die vorläufige Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen durch das Jugendamt wird in §§ 42 a – f Sozialgesetzbuch VIII geregelt, die Inobhutnahme in § 42 Sozialgesetzbuch VIII. Die Aufgaben des Vormundes werden durch § 27 SGB VIII bestimmt.

    Unterbringung, Versorgung – hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung – werden durch die Leistungen des SGB VIII sichergestellt. Bei Eintritt in die Volljährigkeit können Leistungen weiter gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation notwendig ist. In der Regel erlischt jedoch die Leistungsabdeckung durch das SGB VIII mit der Volljährigkeit.

    SGB VIII

  • Laut dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterliegen die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 7 EGBGB). Die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft ist in diesem Zusammenhang in Art. 24 EGBGB geregelt.

  • Die Besonderheiten bei der Durchführung der Verfahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen sind in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) vom 20.Juni 2013 aufgeführt. Die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 enthält z. B. die Definition „Unbegleiteter Minderjähriger“ in Art. 2 lit. l.

  • Zum Asylverfahren und zum Aufenthaltsrecht bei Asylsuchenden gelten die folgenden nationalen Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Für unbegleitete Minderjährige sind unter anderem im Asylverfahren für die Antragstellung § 12 und § 14 AsylG maßgeblich.

 

Datum 21.12.2015
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Abschiebungsverbote

Eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde.

 

 

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG

 

 

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote.

 

 

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG

 

 

Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht.

 

 

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht.

 

 

Datum 20.06.2014
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Subsidiärer Schutz

Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

 

 

 

Als ernsthafter Schaden gilt:

 

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

 

Datum 22.05.2014
(Quelle: Bundesamt für Migration)

Flüchtlingsschutz

Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

 

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner

 

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

 

außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

 

 

Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

 

Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.

 

Als Verfolgung gelten

 

  • Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung),
  • unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

 

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:

 

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

 

Datum 22.05.2014
(Quelle: Bundesamt für Migration)

Ablauf des deutschen Asylverfahrens

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieser Flyer informiert Sie über den Ablauf des Asylverfahrens - von der Antragstellung über die Anhörung bis zur Entscheidung. Auch die Folgen der Entscheidungen und die Besonderheiten werden hier thematisiert.

 

Datum: 11. November 2014

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

 

Wir stellen Euch den genauen Ablauf des Asylverfahrens zur Verfügung
Ablauf-Asylverfahren.pdf
Adobe Acrobat Dokument 849.6 KB
Ausfertigung vom 26.06.1992
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist
Asylgesetz (AsylG) Ausfertigung v. 26.06
Adobe Acrobat Dokument 212.0 KB

Auch wir schließen uns dieser bundesweiten Kampagne an und hoffen damit, viele Menschen zum Nachdenken zu bewegen und davon zu überzeugen, das Hass und Gewalt gegen Flüchtlinge und deren Unterkünfte keine Rechtfertigung von Ängsten und Sorgen der Menschen  in unserem Land darstellt.

====================

Liebes Team von

Chiron-Praxis,


Gerne nehmen wir Eure

Einladung an, unsere

Internetseiten miteinander zu verlinken.

 

www.chiron-praxis.de

 

        Das Team vom

   Netzwerk für soziale

       Angelegenheiten

 

====================

 
Unsere Geschäftsstellen befinden sich an folgenden Standorten:
 
======================
      
  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten"
              -Berlin-
         
     -am Standort: Berlin-
       Prenzlauer Berg /    
              Pankow 
 
c/o Carsten Braun
Storkower Str. 108
10407 Berlin
 
E-Mail:
 
 
======================
  
  "Netzwerk für soziale
      Angelegenheiten" 
            -Sachsen-  
   
-am Standort: Leipzig -
  Anger-Crottendorf          
 
E-Mail:
 
====================
Beide Projekte arbeiten
selbständig und auf Grundlage unserer  Projektsatzung in Verbindung mit dieser Internetseite. 
Das Netzwerk stellt seine
Hilfen kostenfrei für den
Betroffenen zur Verfügung.
=====================