Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.
Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.
Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden:
Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre „Betreuungsrecht“. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben ein Betreuer hat und wie seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht. Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung enthält.
30. August 2017
Die Patientenverfügung gehört zu den wichtigsten rechtlichen Vorsorgedokumenten. Wer sich genauer mit ihr, ihrem Sinn und Zweck, ihrem Inhalt und ihrer Notwendigkeit beschäftigt, stolpert jedoch häufig über Gerüchte und Mythen. Die juristische Redaktion von anwalt.de hat deshalb die häufigsten Rechtsirrtümer, Missverständnisse und Fehlvorstellungen zusammengetragen und klärt auf, was wirklich dahintersteckt.
3 Rechtsirrtümer über die rechtliche Vertretung im Ernstfall
Irrtum Nummer 1: Meine Angehörigen wissen genau, was ich will
Niemand setzt sich gern mit dem Gedanken auseinander, durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall seine Wünsche und Vorstellungen nicht mehr selbst äußern zu können. Diese Thematiken sind deshalb häufig nur sehr selten Gesprächsthema zwischen Ehepartnern, Kindern oder anderen Angehörigen. Entgegen des weitverbreiteten gegenteiligen Irrglaubens sind Angehörige im Ernstfall meist ratlos und haben überhaupt keine Idee, was die geliebte Frau oder Mutter bzw. der geliebte Mann oder Vater sich in ihrer Situation wünschen würde und wie die Person sich entscheiden würde. Ohne genauen Leitfaden sind andere Menschen und ganz besonders die Angehörigen deshalb in schwierigen Lebenssituationen orientierungslos.
Da selbst die eigenen Angehörigen oft nicht wissen, was man sich in der jeweiligen Situation an Behandlung oder Nichtbehandlung wünscht, ist es wichtig, die eigenen Ansichten in einer Patientenverfügung klar und deutlich niederzulegen. So lassen sich Unklarheiten und Auseinandersetzungen unter den Angehörigen über die tatsächlichen Ansichten des Patienten vermeiden. Gerade wenn im Notfall eine schnelle Entscheidung gefordert ist, ist es wichtig, dass der eigene Wille eindeutig vorliegt. Eine Vorsorgevollmacht, mit der Angehörige ermächtigt werden, im Fall des Falles eine Entscheidung zu treffen, ist hierfür nicht ausreichend. Da sie nur die Bevollmächtigung der Angehörigen enthält, sind die eigenen Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung dort nicht nachvollziehbar. Sie müssen gesondert in einer Patientenverfügung bestimmt werden.
Irrtum Nummer 2: Ehepartner und Kinder sind automatisch in allen Belangen vertretungsbefugt
Entgegen der landläufig weitverbreiteten Ansicht sind weder Ehepartner noch erwachsene Kinder automatisch entscheidungsbefugt. Sie können sowohl medizinische als auch finanzielle Angelegenheiten nur übernehmen, wenn sie vorher von Ehemann, Ehefrau, Mutter oder Vater entsprechend bevollmächtigt wurden. Ist dies nicht geschehen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der sich um sämtliche Angelegenheiten der betreuten Person kümmert.
Damit Angehörige im Notfall die erforderlichen Entscheidungen treffen können, müssen sie also vorher die notwendige Vertretungsbefugnis erteilt bekommen. Erforderlich ist hierzu eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung. In der Patientenverfügung kann dieser zentrale Punkt nicht geregelt werden, da sie lediglich bestimmt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen. Die Patientenverfügung gibt konkrete Anweisungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung, erteilt aber niemandem die Entscheidungsbefugnis.
Irrtum Nummer 3: Eine Patientenverfügung braucht man erst im hohen Alter
Themen wie schwere Krankheiten, lebensverlängernde Maßnahmen und würdevolles Sterben assoziiert man klassischerweise mit einem hohen Lebensalter. Dennoch ist es ein großer Irrtum zu glauben, man benötige die Patientenverfügung erst im Alter und sei vorher zu jung für eine Patientenverfügung. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Möglichkeit, schwer zu verunglücken (z. B. bei einem Verkehrsunfall, Sportunfall oder durch einen unglücklichen Sturz) oder schwer zu erkranken (z. B. einen Schlaganfall zu erleiden), besteht in jedem Alter. Je jünger man ist, desto wichtiger sind Vorsorgeregelungen, damit Ärzte und Angehörige wissen, welche Behandlung vorzunehmen ist – gerade dann, wenn man die Verantwortung für eine Familie trägt.
Die Patientenverfügung kann nach dem Eintritt der Volljährigkeit in jeder Lebensphase verfasst werden und ist nicht nur für alte Menschen zu empfehlen. Je nach Lebenssituation kann die Patientenverfügung unterschiedlich ausgestaltet werden. So kann man z. B. in jungen Jahren regeln, dass nach einem Unfall alles medizinisch Mögliche versucht werden soll, um das eigene Leben zu retten. Diese Anweisung ist aber nicht in Stein gemeißelt und kann jederzeit wieder geändert werden. Als alter oder kranker Mensch kann man deshalb problemlos verfügen, ab einem bestimmten Krankheitsstadium keine Hilfe mehr zu wollen.
4 Rechtsirrtümer über die formalen Anforderungen der Patientenverfügung
Irrtum Nummer 1: Die Patientenverfügung muss vom Arzt mitunterschrieben werden
Besonders hartnäckig hält sich auch das Ammenmärchen, dass der Arzt auf der Patientenverfügung mitunterschreiben müsste. Der Gesetzgeber hat allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern mit der Patientenverfügung ein rechtliches Instrument in die Hand gegeben, mit dem sie in jeder Lebensphase vorsorglich festlegen können, ob und inwieweit sie einer ärztlichen Behandlung oder pflegerischen Begleitung zustimmen oder diese ablehnen. Da der Sinn und Zweck der Patientenverfügung damit in der vorsorglichen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts liegt, ist die Unterschrift eines Arztes gerade nicht erforderlich. Auch eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sondern lediglich die Schriftform – also eine eigenhändige Unterschrift – bestimmt, damit man zu jeder Zeit und an jedem Ort die Möglichkeit hat, seinen Willen in einer Patientenverfügung rechtlich bindend niederzulegen.
Irrtum Nummer 2: Die Patientenverfügung muss jedes Jahr erneuert werden
Gesetzlich unterliegt die Patientenverfügung keiner Befristung, sodass sie auch ohne Aktualisierung jahrelang gültig sein kann. Praktisch ist es aber ratsam, seine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und neu zu unterschreiben. Grund dafür ist, dass sich sowohl die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als auch die eigenen Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung und pflegerischen Betreuung im Laufe der Zeit schnell ändern können und Angehörige nur schwer einschätzen können, ob man heute noch genauso denkt wie vor fünf oder zehn Jahren.
Irrtum Nummer 3: Kein Widerruf mehr möglich
Viele scheuen sich auch deshalb davor, eine Patientenverfügung zu erstellen, weil sie befürchten, ihren Willen damit unwiderruflich für die Ewigkeit zementiert zu haben. Diese Befürchtung ist aber vollkommen unberechtigt, denn man kann seine Patientenverfügung jederzeit formlos ändern oder widerrufen. Hierzu kann auch ein bloßes Kopfschütteln genügen. Spiegelt die Patientenverfügung die eigenen Wünsche und Vorstellungen nicht mehr wieder, ist es daher kein Problem, sie quasi zurückzunehmen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man aber daran denken, sich die hinterlegten Exemplare der Patientenverfügung zurückgeben zu lassen.
Irrtum Nummer 4: Meine Patientenverfügung ist meine Privatsache
Grundsätzlich ist es jedem selbst überlassen, ob er oder sie eine Patientenverfügung erstellt und welchen Inhalt diese hat. Geheim halten sollte man die Patientenverfügung aber nicht, denn wenn niemand weiß, dass eine Patientenverfügung existiert, oder wenn nach dieser erst lange gesucht werden muss, ist ihr Nutzen stark vermindert. Einen Willen, den keiner kennt oder den niemand findet, können die Ärzte nicht befolgen. Man sollte daher seine Angehörigen zumindest über die Existenz einer Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort informieren.
2 Rechtsirrtümer über den Inhalt der Patientenverfügung
Irrtum Nummer 1: Mit der Patientenverfügung ist alles geregelt
Fatal ist auch das Ammenmärchen von der allumfassenden Patientenverfügung. Richtig ist hingegen, dass die Patientenverfügung nur einen Teilaspekt der rechtlichen Gesundheitsvorsorge erfasst. Sie regelt nämlich lediglich, in welche medizinischen Behandlungen und pflegerischen Dienste man einwilligt und welche Maßnahmen man ablehnt. Andere Aspekte, wie etwa die Frage, wer für einen selbst Entscheidungen treffen darf, die von den Vorgaben der Patientenverfügung nicht erfasst sind, werden von ihr hingegen nicht abgedeckt. Um alle rechtlichen Angelegenheiten für den medizinischen Notfall zu regeln und entsprechend vorzusorgen, sind neben der Patientenverfügung noch weitere Dokumente wie die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung erforderlich.
Irrtum Nummer 2: Je allgemeiner die Formulierung, desto besser
Es ist zwar ein richtiger Gedanke, dass allgemeine Bestimmungen auf viele Fälle passen, der Patientenverfügung brechen sie – bildlich gesprochen – aber das Genick, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Patientenverfügung die Situationen genau bezeichnen, in denen sie gelten soll. Allgemeine Floskeln wie „wenn das Leben keinen Sinn mehr macht“, „um unnötiges Leiden zu verhindern“ oder „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ lassen eine Patientenverfügung unwirksam werden. Zu allgemein gehaltene Formulierungen lassen nicht erkennen, welchen Willen der Verfügende tatsächlich hat, und machen die Patientenverfügung deshalb unbrauchbar. Es gilt daher nicht die Grundregel: „je allgemeiner die Formulierung, desto besser“, sondern im Gegenteil „so exakt und detailliert wie möglich“.
4 Rechtsirrtümer über die ärztliche Beachtung der Patientenverfügung
Irrtum Nummer 1: Der Arzt hält sich doch sowieso nicht an meine Patientenverfügung
Hartnäckig hält sich in der Gerüchteküche auch die Befürchtung, der Arzt würde ohnehin machen, was er für richtig hält. Bei einer rechtswirksamen Patientenverfügung darf er das aber nicht, sondern muss diese tatsächlich befolgen, weil die gesetzlichen Bestimmungen zur Patientenverfügung eindeutig festlegen, dass die Vorgaben der Patientenverfügung bindend sind. Missachtet der Arzt die Vorgaben aus der Patientenverfügung, macht er sich wegen Körperverletzung strafbar, weil er den Patienten ohne die erforderliche Einwilligung behandelt. Ist die Patientenverfügung hingegen nicht eindeutig und klar genug formuliert, muss der Arzt abwägen, ob die konkret eingetretene Situation von den Vorgaben der Patientenverfügung erfasst ist oder nicht darunterfällt. Mehr dazu finden Sie in unserem Rechtstipp speziell zur Frage, ob der Arzt die Patientenverfügung befolgen muss.
Irrtum Nummer 2: Mit einer Patientenverfügung wird man im Notfall nicht behandelt
Ebenfalls weitverbreitet ist die Angst, im Notfall in der Klinik nicht behandelt zu werden, wenn man eine Patientenverfügung besitzt. Im Ernstfall verhindert eine vorhandene Patientenverfügung die notwendige Notfallbehandlung aber nicht, sondern kommt im Zweifel erst bei der Abstimmung der weiteren Behandlung ins Spiel. Wenn keine Zeit bleibt, wird der Arzt im Krankenhaus deshalb immer erst mit der Notfallbehandlung beginnen, statt sich die Patientenverfügung ausführlich bis ins letzte Detail durchzulesen. Die Patientenverfügung wird deshalb lebensrettende Maßnahmen nicht verhindern, sondern erst später zurate gezogen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Patient beispielsweise eine Patientenverfügung mit sich führt, in der er eindeutig und schnell erkennbar jegliche Wiederbelebungsmaßnahme ablehnt. In diesem Fall darf der Notarzt oder diensthabende Arzt in der Notaufnahme keine Reanimation versuchen bzw. muss diese sofort abbrechen, sobald der entsprechende Wille aus der Patientenverfügung bekannt wird.
Irrtum Nummer 3: Trotz Patientenverfügung haben Angehörige das letzte Wort
Existiert eine wirksame Patientenverfügung, haben Angehörige auch bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung keinen Entscheidungsspielraum. Wenn der Krankheitszustand von der Patientenverfügung erfasst ist, sind die Vorgaben für jedermann verbindlich und damit für den Arzt, für das Pflegepersonal und die Angehörigen bindend. Die Angehörigen werden nur dann zurate gezogen, wenn eine Erkrankung bzw. ein Krankheitsstadium nicht unter die Patientenverfügung fällt, die Patientenverfügung Fragen offenlässt oder neue Behandlungsmethoden entwickelt wurden, die der Verfasser beim Schreiben der Patientenverfügung noch nicht kannte.
Irrtum Nummer 4: Mit der Patientenverfügung liefert man sich den Ärzten aus
Last, but not least liefert man sich mit der Patientenverfügung auch nicht vollständig an die Ärzte aus. Zum einen wird die Patientenverfügung erst relevant, wenn man nicht mehr in der Lage ist, sich zu artikulieren oder Entscheidungen über die ärztliche Behandlung zu treffen. Zum anderen kann man in der Patientenverfügung auch nur seine Wünsche äußern und festlegen, dass ein Angehöriger – der eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung besitzt – entscheidet, ob und welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Und letztendlich ist die Patientenverfügung genau dafür da, sich nicht den Ärzten vollständig ausliefern zu müssen, sondern darin die eigenen Wünsche für den Notfall fixieren zu können.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Berlin, 17. Februar 2018
Alle, die längere Zeit im Ausland verbringen, sollten ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen. Denn seit etwas mehr als zwei Jahren gilt im Todesfall das Erbrecht des Landes, in dem man sich zuletzt gewöhnlich aufhielt. Auch bereits getroffene Erbregelungen kann das beeinflussen – wie insbesondere das unter Eheleuten beliebte Berliner Testament.
Über eine Million Deutsche leben im europäischen Ausland
Viele Deutsche zieht das milde Klima dauerhaft in den Süden. Vor allem Spanien führt als beliebtestes Aufenthaltsziel. Daneben verlocken auch Frankreich, Italien und Portugal zum längeren Verbleib. Auch Österreich und die Schweiz sind aufgrund der bekannten Sprache und der Nähe beliebt. Nicht immer muss es ein Auslandsaufenthalt zum Ruheabend sein. Auch das Arbeitsleben zieht viele längerfristig in andere EU-Länder, schließlich macht die in der EU geltende Freizügigkeit EU-Bürgern das Arbeiten im Ausland sehr leicht.
Bereits seit August 2015 gilt die Erbrechtsverordnung
Ganz egal, weshalb man sich im Ausland aufhält, es gilt: Wer nach dem 17. August 2015 im Ausland verstorben ist bzw. verstirbt, muss damit rechnen, dass sich sein Erbe nicht nach deutschem Erbrecht richtet. Stattdessen vollzieht es sich nach dem vor Ort geltenden Erbrecht. Grundlage dafür ist die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung – kurz EU-ErbVO. Sie hat eine einheitliche Behandlung des Erbfalls zum Ziel. Alle EU-Länder außer dem Vereinigten Königreich mit Großbritannien und Nordirland, Irland und Dänemark haben sich der Verordnung angeschlossen. Anwendung findet sie dafür auch im Nicht-EU-Land Schweiz, wo viele Deutsche leben. Denn sofern keine speziellen Staatsverträge bestehen, wie etwa mit der Türkei, regelt die Verordnung generell, welches Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Artikel 20 EU-ErbVO).
Statt nach dem Erbrecht verschiedener Länder, wie es zuvor der Fall sein konnte, soll sich das Erbe möglichst nur nach dem Recht eines Landes vollziehen. Die Erbrechtsverordnung zieht dabei das Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Verstorbenen vor. Entscheidend ist, dass dieser eine besonders enge und feste Bindung zu dem jeweiligen Land hatte. Von dieser ist insbesondere auszugehen, wenn sich jemand übers Jahr gerechnet dort länger als in Deutschland aufhielt. Dabei kommt es jedoch immer auf die gesamten Lebensumstände an. Der Wohnsitz allein ist daher kein entscheidendes Kriterium. Im Zweifelsfall bestimmen die Gerichte den gewöhnlichen Aufenthalt.
Berliner Testament möglicherweise ohne Wirkung
Spanisches, französisches, italienisches oder ein anderes Erbrecht statt deutschen Erbrechts ist jedoch nicht jedermanns Sache. So kennen die soeben genannten Länder beispielsweise kein gemeinschaftliches Testament wie das in Deutschland beliebte Berliner Testament. Bei diesem setzen sich die Eheleute in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Kennt das ausländische Erbrecht diese Gestaltungsmöglichkeit nicht, weil danach ein Testament nur von einer Person und nicht von mehreren Personen errichtet werden kann, entfaltet das Berliner Testament keine oder eine andere als die ursprünglich gewünschte Wirkung.
Auch das Pflichtteilsrecht kann sich nach anderen Regeln vollziehen. Nach deutschem Erbrecht haben potenzielle Erben danach für den Fall ihrer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem bzw. den tatsächlichen Erben. Der Pflichtteil ist nach deutschem Erbrecht in Geld zu leisten. Nach portugiesischem Erbrecht beschränkt der Pflichtteil dagegen den Erblasser in seinen Möglichkeiten, über sein Erbe zu verfügen. Einen Teil davon erben also die Pflichtteilsberechtigten. Ähnlich regelt es das spanische Erbrecht. Bestimmte Erben darf der Erblasser nicht außen vor lassen.
Das Erbe nicht dem Zufall überlassen durch die Wahl des Erbrechts
Diese Folge der Erbrechtsverordnung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Jeder kann mittels letztwilliger Verfügung durch Testament oder Erbvertrag Vorkehrungen treffen und das im Todesfall geltende Erbrecht bestimmen. Voraussetzung ist nur, dass man die entsprechende Staatsangehörigkeit des gewählten Erbrechts besitzt. Jeder, der längere Zeit im Ausland verbringt oder verbringen möchte, sollte sich daher erbrechtlich beraten lassen. Insbesondere bei einer bereits getroffenen Regelung des Erbes gilt: Jetzt überprüfen, damit sich der eigene letzte Wille auch verwirklicht.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 07. November 2017
Mit einem Testament kann jeder sein Erbe regeln. Damit sich Ihr „letzter Wille“ auch so verwirklicht, wie Sie es wünschen, sollten Sie folgende Irrtümer kennen.
Irrtum Nr. 1: Für ein Testament muss ich zum Notar
Viele zögern die Testamentserstellung hinaus, weil sie glauben, dafür zum Notar gehen zu müssen. Der Gang zum Notar ist jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen zwingend erforderlich. So können Minderjährige ein Testament nur mithilfe eines Notars errichten. Dabei müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein, damit sie überhaupt ein Testament errichten können. Auch wer nicht lesen kann, benötigt die Hilfe eines Notars.
Von diesen Sonderfällen abgesehen, kann jeder sein Testament selbst verfassen. Sind Sie sich bei dessen Gestaltung nicht sicher, kann Ihnen auch ein Rechtsanwalt helfen. Wenn Sie möchten, können Sie Ihr erstelltes Testament anschließend immer noch von einem Notar beurkunden lassen.
Irrtum Nr. 2: Ein Testament muss ich nur unterschreiben
Trotz allgegenwärtiger Computer: Ihr Testament sollten Sie nicht damit schreiben. Auch wenn Sie den ausgedruckten Text unterschreiben, ist das Testament insgesamt unwirksam, denn das Gesetz verlangt für ein selbst erstelltes Testament neben der eigenhändigen Unterschrift, dass Sie dieses auch darüber hinaus mit der eigenen Hand schreiben.
Sie müssen also zum Stift greifen, wenn keine notarielle Beurkundung erfolgen soll. Angaben zum Datum und Ort der Erstellung sind dagegen kein Muss für die Wirksamkeit. Sie können aber hilfreich sein, wenn Fragen auftreten. Und möglichst gut lesbar sollte das Testament deshalb auch sein – auch wenn das manchen ohne Computer oder Schreibmaschine etwas schwerer fällt.
Irrtum Nr. 3: Mit einem Testament kann ich jemanden enterben
Das stimmt. Viele verbinden damit allerdings die Vorstellung, dass die enterbte Person dadurch nichts vom Erbe bekommt. Diese Folge lässt der Gesetzgeber aber nur in wenigen Fällen zu, in denen jemand als erbunwürdig gilt, z. B. weil er versucht hat, den Erblasser umzubringen. Ansonsten kann die enterbte Person, die eigentlich geerbt hätte, ihren sogenannten Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte dessen, was die oder der Enterbte nach dem Gesetz geerbt hätte, und er ist von den Erben in Geld zu erfüllen. Übrigens: Zu einer Enterbung kann es auch kommen, indem Sie mögliche Erben im Testament nicht berücksichtigen. So z. B. durch die Formulierung „Meine älteste Tochter soll meine Alleinerbin werden“, wenn noch weitere Kinder und Ehepartner vorhanden sind.
Irrtum Nr. 4: Verheiratete sollten ein Berliner Testament abschließen
Das Berliner Testament ist eine beliebte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments. Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner vereinbaren darin häufig, dass der jeweils überlebende Partner erbt und anschließend nach seinem Tod das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder. Solange Sie lebenslang verheiratet bzw. verpartnert sind, spricht grundsätzlich nichts gegen diese Gestaltung.
Mittlerweile werden jedoch vier von zehn Ehen geschieden. Und danach finden viele einen neuen Partner, der ebenfalls Kinder hat. Bei solchen Patchworkfamilien mit jeweils eigenen Kindern und Ex-Partnern aus früheren Beziehungen stößt das klassische Berliner Testament an seine Grenzen. Dennoch gibt es auch für solche Verhältnisse passende erbrechtliche Lösungen, bei denen Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt helfen kann.
Irrtum Nr. 5: Ein Testament kann ich nicht mehr widerrufen
Es kommt drauf an. Gemeinschaftliche Testamente, in denen ein Partner etwas nicht ohne die Verfügung des anderen verfügt hat, lassen sich hinsichtlich solcher wechselbezüglichen Verfügungen tatsächlich nicht mehr einfach ohne den anderen widerrufen. Beim Berliner Testament wird eine solche wechselbezügliche Verfügung auch hinsichtlich der zu Erben bestimmten Kinder vermutet. Ohne Mitwirkung des Partners ist ein Widerruf nur mittels notariell beurkundetem Widerrufstestament möglich, welches dem anderen Ehegatten zugehen muss, damit der Widerruf wirksam ist. Ist der Partner aber inzwischen gestorben, ist der Überlebende an das Testament gebunden und insofern in der Regelung seines Erbes eingeschränkt.
Abgesehen davon kann jedoch jeder sein Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Dies kann sowohl durch ein neues Testament als auch durch Durchstreichen von Passagen bzw. Ergänzungen in einem bestehenden Testament erfolgen. Unter diesen Umständen können auch mehrere Testamente Wirkung entfalten. Damit sich die Änderungen nachvollziehen lassen, sollte jedes Testament deren Zeitpunkt festhalten. Der Widerruf eines Testaments erfolgt insbesondere durch dessen Vernichtung – allerdings nur mit Willen des Erblassers. Wer ein fremdes Testament dagegen ohne dessen Willen ändert, riskiert die Erbunwürdigkeit. Befindet sich das Testament in amtlicher Verwahrung, erfolgt der Widerruf mit der Rückgabe an den Erblasser.
(Quelle: Anwalt.de)
07. September 2017
An das Verfassen eines Testaments oder Erbvertrages wird oft gedacht, aber die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird selten in Betracht gezogen. Dabei gibt es vielfache Gründe eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
1. Der Nachlass besteht aus einer Vielzahl von Vermögenswerten, wie Grundstücken, Wertpapieren, wertvoller Wohnungs-einrichtung usw. Die Sichtung des Nachlasses, Auflösung von Konten, Verkauf von Wertpapieren, Verkauf von Immobilien oder auch nur die Auflösung einer Mietwohnung und Kündigung aller bestehenden Verträge u. ä. können einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeuten, einmal abgesehen von den möglichen rechtlichen Problemen.
2. Ein Unternehmen ist Teil des Nachlasses. Ist durch entsprechende Regelungen auch im Gesellschaftervertrag keine vorausschauende Vorsorge getroffen worden, so finden sich Unternehmensbeteiligte oft in der Situation, mit geschäftlich unerfahrenen Erben konfrontiert zu werden. Die Erben dagegen sind überfordert.
3. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen einer Erbengemeinschaft, z. B. bei mehreren Kindern, nicht immer Einigkeit bestehen wird. Entscheidungen über den Nachlass können aber nur einstimmig von der Erbengemeinschaft getroffen werden. Nachlass-auseinandersetzungen münden nicht selten vor Gericht, weil sich Erben über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einigen können.
4. Einer oder mehrere Erben sind minderjährig. Hier würde der Nachlass von einem Sorgeberechtigten, möglicherweise vom Ex-Ehepartner verwaltet, was oftmals nicht gewünscht ist.
5. Sie haben im Testament Auflagen oder Vermächtnisse zugunsten dritter Personen angeordnet und wollen sicherstellen, dass ihre Anordnungen durchgeführt werden.
6. Der Erbe ist überschuldet und die Gläubiger könnten in den Nachlass vollstrecken und so ihre Forderungen eintreiben. Der Erbe selbst hätte ggf. vom Nachlass gar keinen Nutzen.
7. Der Erbe ist behindert und es soll sichergestellt werden, dass der Sozialhilfeträger, der die Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung finanziert, nicht auf das Erbe zugreift. Würde hier der behinderte Erbe nicht geschützt, hätte er oftmals nicht wirklich etwas vom Nachlass, da die Unterbringung das Erbe schnell verbraucht.
Bei allen diesen Konstellationen sollte eine Testaments-vollstreckung in Betracht gezogen werden. Ein versierter Nachlassverwalter kann so dafür sorgen, dass ihr Nachlass nach ihren Vorstellungen verwaltet und abgewickelt wird.
Dabei sollte auf anwaltliche Unterstützung nicht verzichtet werden, damit die Testamentsvollstreckung optimal ausgestaltet wird.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Ein Testament ist immer dann erforderlich, wenn sichergestellt werden soll, dass der Nachlass so verteilt wird, wie vom Erblasser gewünscht und auch eventuelle lebzeitige Absprachen umgesetzt werden. Auf Versprechungen möglicher Erben, sich nach dem Tod nicht zu streiten, ist kein Verlass.
Sonach ist eine testamentarische Verfügung immer zu empfehlen.
Gewählt werden soll entweder die Form des privatschriftlichen oder des notariellen Testaments. Bei der Errichtung privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen, insbesondere beim sogenannten Ehegattentestament (Berliner Testament) sollte jedoch fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden. Es gibt gewisse Formvorschriften, die zu beachten sind. Das Testament muss außerdem eindeutig sein. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften oder die fehlende Umsetzbarkeit führt zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung und damit zur gesetzlichen Erbfolge, die oftmals nicht gewünscht ist, z. B. weil man mit der Verwandtschaft zerstritten ist.
Bestimmte Konstellationen lassen es ohnehin erforderlich erscheinen, eine letztwillige Verfügung zu errichten.
Erbberechtigt sind Kinder nur auf das Ableben des jeweils eigenen Elternteils, Stiefmutter/Stiefvater oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte werden nicht beerbt. Wird eine Beteiligung der Kinder, die nicht die eigenen sind, am Nachlass gewünscht, muss dies ausdrücklich so formuliert werden. Erbschaftssteuerlich werden eigene Kinder und Stiefkinder gleichbehandelt.
Die von ihm gewünschte sogenannte gewillkürte Erbfolge muss in erbrechtlich gültiger Form niedergeschrieben werden.
Lebensgefährtin oder Lebensgefährte sind wechselseitig nicht erbberechtigt. Soll eine Beteiligung des Partners am Nachlass erfolgen, muss dies ausdrücklich geregelt werden. Existiert eine entsprechende Regelung und zerbricht die Verbindung, muss gegebenenfalls neu testiert werden.
Bis zur Einreichung eines Ehescheidungsantrages bleiben die Ehegatten erbberechtigt. Erst mit Einreichung des Antrages bzw. Zustimmung des anderen Ehegatten entfällt das Ehegattenerbrecht. Durch die Errichtung eines Testaments des jeweiligen Ehegatten bis zum Scheidungsantrag kann jedenfalls sichergestellt werden, dass der Ehegatte allenfalls den Pflichtteil erhält.
Es ist kein Naturgesetz, dass die Eltern vor den Kindern versterben. Stirbt z. B. zunächst der Vater, so erben die Kinder. Stirbt dann eines der Kinder, ohne seinerseits Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt die geschiedene Ehefrau.
Während bestehender Ehe wird oftmals eine Lebensversicherung abgeschlossen, die den Ehegatten als Begünstigten aufweist. Wenn hier nicht festgehalten ist, dass Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag derjenige Ehegatte ist, mit dem der Erblasser jeweils in gültiger Ehe verheiratet ist, ist es möglich, dass auch die geschiedene Ehefrau später die Versicherungssumme erhält. In jedem Falle ist eine Änderung des Bezugsrechts erforderlich, die auch bereits in der Trennungssituation durch entsprechende Anweisung an das Versicherungsunternehmen veranlasst werden kann.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, Erbrecht, Forderungseinzug & Inkassorecht, Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht, Zivilrecht
Nach dem Tod eines Vollmachtgebers kommt es oft zum Streit über die Barabhebungen von dessen Konto und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages durch den Bevollmächtigten. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten ist keine unverbindliche Gefälligkeit, sondern eine verbindliche Auftragstätigkeit.
Familienstreit nach Erbfall: Barabhebungen bei Vorsorgevollmacht (OLG Karlsruhe, Urt. v.16.05.2017 – 9 U 167/15)
Immer wieder kommt es nach dem Tod eines Vollmachtgebers zum Streit über die Barabhebungen von dessen Konto und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages durch den Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte, oft ein Verwandter oder guter Freund des Verstorbenen, hebt in der Regel die Belege für die einzelnen Barabhebungen und Verwendung des abgehobenen Geldbetrages nicht auf und gerät so in Erklärungsnot gegenüber dem Erben.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 16.05.2017 (Az.: 9 U 167/15) in einem Fall, in dem die Tochter als Bevollmächtigte aufgrund einer ihr von einem Elternteil erteilten General- und Vorsorgevollmacht Bargeld vom Konto abhob und darüber verfügte, Folgendes entschieden:
Hebt eine Tochter mit der von einem Elternteil erteilten General- und Vorsorgevollmacht Bargeld ab, ist regelmäßig das Auftragsrecht anwendbar. Die Beweislast dafür, dass die abgehobenen Gelder auftragsgemäß verwendet wurden, trägt der Auftragnehmer. Das Gericht entschied auch über die Beweislast bei Geldbeträgen als Gegenleistung für Pflege und Betreuung.
Danach ist auf die Abhebung und Verwendung des abgehobenen Bargeldes ist Auftragsrecht anwendbar. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten ist also keine unverbindliche Gefälligkeit, die er dem Vollmachtgeber erweist, sondern eine rechtlich verbindliche Tätigkeit nach Auftragsrecht.
Der Erbe hat dann Anspruch auf Auskunft über das vom Bevollmächtigten verwaltete Geldvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, Anspruch auf Rechenschaftslegung und zudem einen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Belege und Unterlagen, die der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung erhalten hat.
Konkret hat der Bevollmächtigte ein nach Aktiva und Passiva unterteiltes Vermögensverzeichnis und davon getrennt eine Aufstellung der von ihm vereinnahmten und verausgabten Geldmittel vorzulegen.
Die Angaben des Bevollmächtigten müssen vollständig, richtig, überprüfbar und übersichtlich sein. Belege sind vorzulegen und ggf. vom Bevollmächtigten nachträglich beizubringen.
Erforderlichenfalls hat der Bevollmächtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Berlin, 13. Februar 2021
Viele Familien können sich freuen, das monatliche Kindergeld steigt um 15 €.
Für die ersten beiden Kinder gibt es 219 €, für das 3. Kind 225 € und für ein 4. Kind 250 €. Zusätzlich erhöht sich der Kinderfreibetrag eines Elternpaares im Steuerrecht auf insgesamt 8.388 €.
Berlin, 22. Februar 2018
Von der richtigen Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens hängt viel ab, bestimmt sich danach doch maßgeblich die Unterhaltshöhe. Doch was zählt überhaupt unterhaltsrechtlich zum Einkommen und was nicht? Ein Überblick.
Alle Einkünfte zu ermitteln
Für Unterhaltsforderungen kommt es auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen an. Ausgangspunkt dafür ist nicht das zuletzt erzielte, sondern das durchschnittliche Einkommen vor der Unterhaltsbemessung. Dazu wird bei abhängig Beschäftigten ein Jahr betrachtet. Da Selbstständige regelmäßig ein ungleichmäßigeres Einkommen erzielen, sind es bei ihnen drei Jahre. Mitunter kann es aber auch ein längerer Zeitraum sein. Wichtig ist in jedem Fall die Erfassung aller für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkünfte.
Unterhaltsrelevantes Einkommen Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist bei Arbeitnehmern das monatlich erzielte Nettoeinkommen, aber nicht nur. Mit berücksichtigt werden zudem erhaltene Boni, Provisionen und Zulagen, ebenso wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Auch die Vorteile eines privat nutzbaren Dienstwagens werden als Einkommen gewertet. Eine Abfindung erhöht das Einkommen bei unverändert weiter gezahltem Lohn. Fällt das Einkommen – etwa durch eine schlechter bezahlte Stelle – geringer aus, kompensiert die Abfindung das entsprechend.
Bei Arbeitslosen tritt an die Stelle des Lohns das
ersatzweise gezahlte Arbeitslosengeld I. Arbeitslosengeld II ist dagegen kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
Sonstige Einkünfte, wie aus einer Rente oder einer Pension, fließen ebenfalls mit ein in die Einkommensermittlung. Ebenso sind von anderer Seite erhaltene Unterhaltsleistungen ihrerseits einkommensrelevant.
Bei Selbstständigen ist in erster Linie der Gewinn unterhaltsrelevant. Sie können wie andere Personen auch zusätzliche Einkünfte haben. Das unterhaltsrelevante Einkommen erhöhen insofern Steuerrückerstattungen.
Zum Einkommen zählen zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wer hingegen in einer bislang gemeinsam bewohnten, eigenen Immobilie alleine weiter wohnt, erlangt dadurch regelmäßig einen zu seinem Einkommen hinzuzurechnenden Wohnvorteil. Maßstab ist die ortsüblich gezahlte Miete.
Nicht zuletzt erhöhen Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen und Dividenden das Einkommen.
Einkommensbereinigende Ausgabe
Andererseits reduzieren unter anderem folgende Ausgaben das unterhaltsrelevante Einkommen und bereinigen es insofern.
Zur Einkommenserzielung sind Ausgaben erforderlich. Beschäftigten gewähren einige Gerichte für arbeitsbedingte Ausgaben einen pauschalen Abzug in Höhe von bis zu 4 Prozent des Nettoeinkommens, z. B. für eigens beschaffte Arbeitsmittel und Arbeitskleidung. Bei Elternunterhalt ist es 1 Prozent mehr. Statt der Pauschale kann und wird jedoch oft ein genauer Nachweis verlangt. Für Fahrtkosten zur Arbeit werden in der Regel 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt. Grundsätzlich abziehbar sind auch mit Blick auf den Arbeitsweg Anschaffungskosten für ein angemessenes Fahrzeug. Kosten für eine Kinderbetreuung, damit man überhaupt bzw. mehr arbeiten kann, können ebenfalls abzugsfähig sein. Mit Blick auf mögliche Einkommensvorteile können auch private Fortbildungskosten zu berücksichtigen sein. Nicht zuletzt senken auch Beiträge zu einer Berufsvereinigung das unterhaltsrelevante Einkommen.
Ausgaben für die Altersvorsorge sind ebenfalls abzugsfähig, so etwa für eine Riester-Rente, Betriebsrente oder andere private Altersvorsorge. Als Altersvorsorge gelten auch Ausgaben für eine Immobilie, insbesondere für Darlehenszinsen und -tilgung. Abzugsfähig sind zudem Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung.
Selbstständigen wird für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge ein Abzug von derzeit bis zu 23 Prozent vom steuerbereinigten Gewinn gewährt. Beim Elternunterhalt ist es 1 Prozent mehr.
Gewinnmindernd und insofern einkommensmindernd wirken bei ihnen zudem Abschreibungen auf Betriebsvermögen. Diese werden jedoch nur soweit berücksichtigt, soweit das Abschreibungsobjekt tatsächlich an Wert verliert.
Einkommen entscheidet über Unterhalt
Wie hoch das bereinigte Nettoeinkommen ausfällt, bestimmen viele Umstände. Es entscheidet über Bedürftigkeit wie über die Leistungsfähigkeit. Die Hilfe erfahrener Rechtsanwälte ist daher sowohl für Unterhaltsempfänger wie für Unterhaltsverpflichtete von besonderer Bedeutung.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 26. Januar 2018
Rechtstipp von
Rechtsanwältin Tanja Schiffmann
Kanzlei Schiffmann
Wenn eine Person Anspruch auf Unterhalt hat, ist sie in den meisten Fällen auch darauf angewiesen, ihn regelmäßig zu erhalten – schließlich dient er meist dazu, den Lebensunterhalt für sich und/oder die Kinder zu sichern. Fällt eine Zahlung aus, weil der Unterhaltsschuldner diese nicht anweist, so führt dies in vielen Fällen zu finanziellen Problemen. Was der Betroffene in diesem Fall tun kann, erklärt dieser Rechtstipp.
Erstmalige Geltendmachung von Unterhalt
Kurz nach einer Trennung gibt es viele Dinge, die geklärt, beachtet und in die Wege geleitet werden müssen. Ganz wichtig dabei ist natürlich alles, was mit den Finanzen zu tun hat, allen voran der Unterhalt. So hat beispielsweise derjenige Anspruch auf Kindesunterhalt, bei dem die Kinder leben. Zusätzlich existiert meist auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings entsteht dieser Anspruch weder automatisch noch rückwirkend, sondern muss beim Unterhaltsschuldner erst geltend gemacht werden.
Form der Geltendmachung
Damit der Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann, muss der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert werden, Unterhalt zu leisten – unterbleibt diese Forderung, so wird vom Unterhaltsempfänger der Eindruck erweckt, dass er sich doch selbst unterhalten kann.
Die Zahlung von Unterhalt kann durch eine Zahlungsaufforderung mit einem exakten Betrag angemahnt werden. Da in den meisten Fällen aber noch keine genauen Zahlen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnissen bekannt sind, besteht die Möglichkeit, sich mit einem sogenannten Auskunftsverlangen gem. § 1361 Abs. 4 S. 3 i. V. m. § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an den Unterhaltsschuldner zu wenden. Am Inhalt dieses Schriftstücks sollte erkennbar sein, dass der Unterhalt ab sofort begehrt wird und für wen – für sich selbst oder gemeinsame Kinder – der Unterhalt gezahlt werden soll.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Unterhaltsempfänger den Zugang der Mahnung beim Unterhaltsschuldner beweisen muss, beispielsweise durch einen Brief per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen.
Rückwirkender Unterhalt eigentlich nicht möglich
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem Gesetz normalerweise kein rückwirkender Unterhalt verlangt werden kann und dies nur in Ausnahmefällen nach § 1613 BGB möglich ist. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
Der Unterhaltsverpflichtete wurde bereits mittels des oben genannten Auskunftsverlangens aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,
der Unterhaltsverpflichtete wurde bereits in Verzug gesetzt oder
es wurde bereits Unterhaltsklage erhoben.
Liegt einer dieser Ausnahmefälle vor, so kann ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Auskunftsverlangens bzw. ab Zugang der Mahnung oder Zustellung der Klage Unterhalt verlangt werden. Für die Zeit vorher kann - zum Schutz des Unterhalts-verpflichteten vor hohen Nachforderungen, die seine bisherige Lebensführung unvorbereitet beeinträchtigen könnten - kein Unterhalt verlangt werden.
Rechtstipp vom 24.01.2018
aus dem Rechtsgebiet Familienrecht
Berlin, 01. Dezember 2017
Kindergeld bis Jahresende rückwirkend beantragen
Nur noch bis 31. Dezember 2017 lässt sich Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren beantragen. Für Anträge im neuen Jahr gibt es künftig Kindergeld rückwirkend nur noch für 6 Monate. Wer trotz Kindergeldanspruch kein Kindergeld erhalten hat, sollte daher den Antrag rechtzeitig vor Jahreswechsel stellen.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 14. Dezember 2017
Jeder Mensch kommt zunächst ohne Namen auf die Welt und erhält dann von seinen Eltern einen oder mehrere Vornamen und seinen Nachnamen. Mit diesem Namen wächst man auf und identifiziert sich damit – während der Zeit im Kindergarten, der Schule und während der Ausbildung. Eine erste Namensänderung findet in den meisten Fällen erst mit der Heirat statt. Dass dies jedoch nicht der einzige Grund ist, der zu einer Namensänderung führen kann, zeigt dieser Rechtstipp.
Der Ehename
Im Zuge einer bevorstehenden Hochzeit stellen sich die zukünftigen Eheleute oftmals die Frage, welcher Name zukünftig der Familienname sein soll. Alle möglichen Alternativen sind in § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach können beide Ehepartner ihren bisherigen Nachnamen behalten, einer kann den Nachnamen des anderen als gemeinsamen Ehenamen annehmen und es kann derjenige, der den Namen des anderen annimmt, diesen mit seinem bisherigen Nachnamen zu einem Doppelnamen verbinden. Besteht der Nachname eines Ehegatten bereits aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden – denn der neue Familienname darf höchstens ein Doppelname sein.
Welche Nachnamen sind für Kinder möglich?
Kommt ein Kind auf die Welt und haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Nachnamen. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen und der andere führt seinen Nachnamen weiter, so erhält das Kind den einzelnen Namen und nicht den Doppelnamen.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen oder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kommt es darauf an, wem die elterliche Sorge zusteht – beiden gemeinsam oder nur einem Elternteil. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen sich die Eltern für einen der beiden Nachnamen entscheiden, denn eine Kombination aus beiden Nachnamen ist nicht erlaubt. Hat einer der beiden Elternteile einen Doppelnamen, so kann das Kind einen dieser beiden Namen oder beide Namen erhalten. Die Entscheidung für einen bestimmten Nachnamen ist allerdings unwiderruflich und gilt auch für alle weiteren Kinder dieser Eltern.
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind automatisch den Nachnamen dieses Elternteils.
Welchen Namen kann man nach einer Scheidung tragen?
Gem. § 1355 Abs. 5 BGB darf bei einer Scheidung der Ehename von beiden geschiedenen Partnern weitergeführt werden. Derjenige, der bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann gegenüber dem Standesamt unwiderruflich erklären, dass er entweder seinen Geburtsnamen bzw. den Namen wieder annimmt, den er bis zur Heirat geführt hat, oder er kann einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und seinem Geburtsnamen bzw. dem zur Zeit der Hochzeit geführten Namen bilden. Diese Regelungen gelten auch für einen verwitweten Ehepartner.
Neue Ehe – neuer Nachname?
Heiratet eine geschiedene oder verwitwete Person erneut, kann sie entweder den Namen des neuen Partners annehmen oder einen Doppelnamen aus dem alten und dem neuen Nachnamen bilden.
Sind bereits Kinder vorhanden, so behalten diese in der Regel ihren ursprünglichen Nachnamen. Eine Möglichkeit, dass die Kinder ebenfalls den neuen Familiennamen erhalten, ist jedoch die sog. Einbenennung. Diese ist aber von einigen Voraussetzungen abhängig: Das Kind muss im neuen gemeinsamen Haushalt leben, der sorgeberechtigte Ex-Partner muss der Änderung des Ehenamens zustimmen, wenn das Kind seinen Nachnamen trägt, und das Kind muss zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Das Familiengericht kann die Einwilligung des Ex-Partners ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 24. November 2017
Wenn sich ein Ehepaar trennt, ist nichts mehr wie vorher – auch finanziell. Im Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung erhält der wirtschaftlich schwächere Ehegatte vom leistungsfähigeren Ehegatten den sogenannten Trennungs-unterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wie viel Trennungsunterhalt verlangt werden kann bzw. gezahlt werden muss, hängt dabei sowohl von den ehelichen Lebens-verhältnissen als auch den Einkünften der beteiligten Eheleute ab.
Teilverzicht unwirksam
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich direkt aus den gesetzlichen Regelungen des Familienrechts. Nach § 1614 Abs. 1 BGB ist der Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht möglich. Das bedeutet, dass eine vertragliche Vereinbarung, z. B. ein Ehevertrag, der die Zahlung von Unterhalt ausschließt, unwirksam ist. Eine Unterschreitung des rechnerisch geschuldeten Trennungsunterhalts ist grundsätzlich möglich – eine Reduzierung auf 20 Prozent gilt jedoch als Teilverzicht i. S. d. § 1614 Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.09.2015, Az.: XII ZB 1/15).
Kürzung vertretbar
Ein grobes Fehlverhalten eines Ehepartners, z. B. eine langfristige außereheliche Beziehung, die zum Ende der Ehe beigetragen hat, hat meistens Einfluss auf die Höhe des Trennungsunterhalts, denn nach § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Nr. 2–8 BGB gibt es die Möglichkeit, den Unterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. So wäre die Zahlung von Unterhalt in voller Höhe grob unbillig für den betrogenen Zahlungspflichtigen. Allerdings ist eine außereheliche Beziehung nicht schwerwiegend genug, um den Trennungsunterhalt vollständig entfallen zu lassen – auch nicht, wenn sich die Ehefrau sexuell umorientiert und ein Verhältnis mit einer Frau hat. In diesem Fall ist der Unterhalt aber um 50 Prozent zu kürzen (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 24.03.2009, Az.: 10 UF 166/03).
Entfall bei langer Trennungsdauer
Trennungsunterhalt steht grundsätzlich dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zu. Dieser Unterhalt sollte bereits kurz nach der Trennung verlangt werden, wobei er nicht rückwirkend gezahlt wird. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Trennungsunterhalt bei langer Trennungszeit verwirkt werden kann. In einem aktuell entschiedenen Fall war ein Ehepaar seit 1975 verheiratet und hatte zwei inzwischen volljährige Kinder. Die Ehepartner lebten bereits seit zehn Jahren getrennt, als der Mann plötzlich Trennungsunterhalt von seiner Ehefrau verlangte. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat der Mann aber wegen der langen Trennungszeit von zehn Jahren gem. § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt. Zum einen fehlt es nach dieser langen Trennungszeit an der ehelichen Solidarität, zum anderen ist es grob unbillig, den Unterhaltspflichtigen aufgrund der langen Trennungszeit noch in Anspruch zu nehmen (OLG Bamberg, Urteil v. 13.05.2014, Az.: 7 UF 361/13).
Fazit: Grundsätzlich sollten getrennte Ehepartner so schnell wie möglich alle – vor allem finanziell – nötigen Schritte einleiten. Allerdings muss immer jeder Fall individuell geprüft werden.
(Quelle: Anwalt.de)
Berlin, 17. November 2017
Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Vielmehr sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig und die Unterhaltspflicht verlängert sich für die Dauer einer Ausbildung. Für den einzelnen Elternteil bemisst sie sich dabei im Verhältnis zum Einkommen beider Eltern und hängt davon ab, ob das Kind privilegiert – also seinen minderjährigen Geschwistern gleichgestellt – ist oder nicht.
Höhe des Unterhalts
Grundsätzlich ist ab dem 18. Lebensjahr von beiden Eltern Barunterhalt geschuldet, das heißt, die Eltern können nicht wie in der Regel vorher den Unterhalt durch Sachleistungen – wie Stellen eines Kinderzimmers, drei Mahlzeiten am Tag, Kochen und Waschen – erbringen, sondern schulden die Zahlung von Geld. Lebt das Kind bereits in den eigenen vier Wänden bzw. mit eigenem Hausstand oder ist Student, beträgt dieser Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2017 pauschal 735 €. Wohnt das Kind noch bei den Eltern oder bei einem Elternteil, bemisst sich dessen Bedarf nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Als sogenannter Mehr- und Sonderbedarf können beispielsweise noch Studiengebühren und Kosten für die Pflege- und Krankenversicherung hinzukommen, wobei sich Kinder bei der gesetzlichen Krankenversicherung bei den Eltern mitversichern lassen können. Im Übrigen müssen die Eltern aber nicht die Ausbildung von teuren Privatschulen oder Privatuniversitäten finanzieren oder sich gar verschulden.
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, ist diese – abzüglich von 90 € pauschal für berufliche Aufwendungen – ebenfalls anzurechnen, also abzuziehen. Das abzüglich der Pauschale verbliebene Einkommen wird dabei „nach Billigkeit“ angerechnet, also in der Regel zur Hälfte. Zur Anrechnung kommt auch das Kindergeld und etwaiges BAföG.
Privilegiert oder nicht?
Privilegiert bedeutet, dass volljährige Kinder gegenüber minderjährigen Kindern gleichgestellt sind und es keine Rangordnung gibt. Das heißt, dass Minderjährige bei der Verteilung der Unterhaltszahlungen nicht bevorzugt werden. Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es
Solche Kinder werden privilegiert, da sie genauso schutzbedürftig sind wie ihre minderjährigen Geschwister. Eine weitere Folge der Privilegierung ist, dass der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen von 1300 € auf 1080 € sinkt und die Eltern mehr zahlen müssen. Selbstbehalt bedeutet, dass dieser Betrag dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, damit dieser sein Leben bestreiten kann. Damit steigen die Chancen für privilegierte Kinder, insbesondere in sogenannten Mangelfällen – das ist der Fall, wenn das Einkommen nicht für alle Kinder reicht –, zumindest einen Teil der verfügbaren Unterhaltszahlungen zu erhalten.
Aufteilung des Barunterhalts
Der Barunterhalt ist von beiden Eltern zu bezahlen. Dabei haften die Eltern jeweils nach einer zu bildenden Quote nach dem sogenannten Haftanteil: Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil oder bei beiden Eltern und genießt „freie Kost und Logis“, sind diese Wohnvorteile anzurechnen bzw. mindern den Haftanteil des jeweiligen Elternteils, der dem Kind diese Wohnvorteile zur Verfügung stellt. Bei der Berechnung dieses Wohnvorteils wird der sogenannte angemessene Wohnwert zugrunde gelegt. Dieser liegt zwar grundsätzlich unterhalb des objektiven Wohnwerts, also einer möglichen Miete. Diese mögliche Miete bietet aber zumindest eine Orientierung. Der ermittelte angemessene Wohnwert wird noch geteilt, beträgt also den entsprechenden Anteil gemessen anhand aller erwachsenen Mitbewohner. Im Streitfall kann dieser Wert vom Gericht geschätzt werden.
Der Haftanteil des jeweiligen Elternteils berechnet sich demnach folgendermaßen: Von dem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen der Eltern ist nach der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes zu ermitteln. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist das Einkommen, das nach diversen Abzügen, wie Werbungskosten oder gesetzliche Sozialabgaben, verbleibt. Wenn zum Beispiel der Vater ein Einkommen von 2100 € netto und die Mutter von 1500 € netto hat und das 22-jährige Kind bei der Mutter wohnt, studiert und bis auf das Kindergeld kein Einkommen hat, dann hat das Kind abzüglich Kindergeld (192 €) einen Bedarf in Höhe von 567 €.
Der Selbstbehalt beträgt jeweils 1300 €, sodass für die Mutter (1500 € – 1300 € =) 200 € und für den Vater (2100 € – 1300 € =) 800 €, also insgesamt (200 € + 800 € =) 1000 € zur Deckung des Bedarfs von (759 € – 192 € =) 567 € zu verteilen sind – und zwar:
Für den Vater: 800 : 1000 x 567 =453,60 €
Für die Mutter: 200 : 1000 x 567 =113,40 €
Das heißt, die Eltern werden im Verhältnis zu ihren Einkommen in Anspruch genommen. Wenn das Kind in diesen Fall noch mietfrei bei der Mutter lebt und damit einen Wohnvorteil genießt, kann die Mutter diesen aufrechnen bzw. anrechnen.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Berlin, 17. November 2017
Trennt sich ein Ehepaar, kann der finanziell schwächere Ehepartner vom wirtschaftlich stärkeren Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Allerdings gilt bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens das Prinzip der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB, d. h. jeder Ehepartner muss selbst für seinen Unterhalt sorgen, soweit er das nach seinen persönlichen Verhältnissen kann.
Trennungsunterhalt verlangt
Eine Frau verlangte von ihrem Ehemann nach der Trennung die Zahlung von Trennungsunterhalt in voller Höhe. Was sie allerdings verschwieg, war die Tatsache, dass sie einen Minijob angenommen hatte und dadurch bis zu 450 € verdiente. Selbst als das Amtsgericht nachfragte und sie darauf ansprach, wovon sie momentan ihren Lebensunterhalt bestreitet, erklärte sie wahrheitswidrig, dass Verwandte ihr Geld geliehen haben, sie dieses aber zurückzahlen muss.
Erst als der Mann herausgefunden hatte, dass die Frau einer Arbeit – wenn auch nur einer geringfügigen – nachgeht und dies mithilfe einer Zeugin beweisen konnte, korrigierte sie ihre Angaben zu ihren Einkünften.
Vor Gericht zählt die Wahrheit
Nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Erklärungen über Tatsachen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Diese prozessuale Wahrheitspflicht gilt gem. § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auch für die Verfahren in Familiensachen – also beispielsweise in Unterhalts-angelegenheiten wie hier.
Das bedeutet, dass derjenige, der Unterhalt fordert, die Wahrheit über seine finanzielle Situation sagen muss und nichts verschweigen darf, was seine Bedürftigkeit betrifft.
Lüge kostet kompletten Trennungsunterhalt
Die anfängliche Lüge der Frau führte schlussendlich dazu, dass sie ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt komplett verloren hat.
Dies begründeten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zum einen damit, dass die Frau vor Gericht zunächst nicht die Wahrheit gesagt hatte und zum anderen, weil das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten im besonderen Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht wird, die aber durch die Lüge der Frau verletzt worden sind.
Zahlung durch Mann wäre grob unbillig
Nach Meinung der Richter wäre es aufgrund der Lüge der Frau grob unbillig, wenn der Ehemann für Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden würde. Aus diesem Grund hat das OLG entschieden, dass die Frau überhaupt keinen Unterhalts-anspruch gegen den Mann hat.
Diese Entscheidung ist für die Frau auch nicht unangemessen hart, denn sie hat die Möglichkeit, ihre Tätigkeit von einem Minijob in eine Teil- bzw. Vollzeittätigkeit auszudehnen und kann damit ihren Lebensunterhalt i. S. d. Prinzips der Eigenverantwortung selbst bestreiten.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.08.2017, Az.: 3 UF 92/17)
Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion
Berlin, 10. November 2017
Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab dem 01.01.2018.
Ab dem 01.01.2018 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Diese wird voraussichtlich bis zum 01.01.2019 gelten. Bei der Neuerung wurden nicht nur der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze angehoben, sondern auch die Einkommensgruppen, und das hat besondere Folgen:
Erhöhung des Mindestunterhalts und der Bedarfssätze
Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf 399 Euro und für Kinder bis zur Volljährigkeit auf 467 Euro. Entsprechend dem Mindestunterhalt erhöhen sich auch die Bedarfssätze von der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe:
Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erhöhen sich diese jeweils um 5 Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe jeweils um acht Prozent des Mindest-unterhalts. Allerdings gibt es keine Änderung des Bedarfs
für volljährige Kinder. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei Volljährigen vollständig anzurechnen.
Erhöhung der Einkommensgruppen
Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe beginnt nun mit der bisherigen zweiten in Höhe von bis zu 1900 Euro. Dementsprechend liegt die zweite Einkommensgruppe in Höhe der bisherigen dritten und staffelt sich bis zur bisherigen zehnten als nunmehr neunte Einkommensgruppe. Zugleich wurde die zehnte Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5100 bis 5500 Euro festgelegt. Im Einzelnen:
Ab 01.01.2018 | Bis 31.12.2017 | |
1. | bis 1900 | bis 1500 |
2. | 1901 – 2300 | 1501 – 1900 |
3. | 2301 – 2700 | 1901 – 2300 |
4. | 2701 – 3100 | 2301 – 2700 |
5. | 3101 – 3500 | 2701 – 3100 |
6. | 3501 – 3900 | 3101 – 3500 |
7. | 3901 – 4300 | 3501 – 3900 |
8. | 4301 – 4700 | 3901 – 4300 |
9. | 4701 – 5100 | 4301 – 4700 |
10. | 5101 – 5500 | 4701 – 5100 |
Folge: weniger Unterhalt
Damit fällt jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen zweiten bis zur bisherigen zehnten Einkommensgruppe in eine tiefere Einkommensgruppe mit geringen Bedarfssätzen. Folglich müssen die Unterhaltspflichtigen der bisher zweiten bis zehnten Einkommensgruppe trotz Erhöhung der Bedarfssätze und des Mindestunterhalts nun im Schnitt weniger Unterhalt zahlen.
Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) |
||||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||
Alle Beträge in Euro | |||||
1. | bis 1900 | 348 | 399 | 467 | 527 |
2. | 1901 – 2300 | 366 | 419 | 491 | 554 |
3. | 2301 – 2700 | 383 | 439 | 514 | 580 |
4. | 2701 – 3100 | 401 | 459 | 538 | 607 |
5. | 3101 – 3500 | 418 | 479 | 561 | 633 |
6. | 3501 – 3900 | 446 | 511 | 598 | 675 |
7. | 3901 – 4300 | 474 | 543 | 636 | 717 |
8. | 4301 – 4700 | 502 | 575 | 673 | 759 |
9. | 4701 – 5100 | 529 | 607 | 710 | 802 |
10. | 5101 – 5500 | 557 | 639 | 748 | 844 |
ab 5501 | nach den Umständen des Falles |
(Quelle: Anwalt.de)
07. September 2017
aus dem Rechtsgebiet: Steuerrecht
Grundsätzlich können Eltern nur für ihren minderjährigen Nachwuchs Kindergeld verlangen. Ist er dagegen volljährig, ist ein Kindergeldbezug nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig, vgl. § 32 IV Einkommensteuergesetz (EStG). So besteht insbesondere ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Sprössling das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Doch besteht der Anspruch fort, wenn das Kind bereits eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, aber einen weiterführenden Abschluss anstrebt?
Angestrebtes Berufsziel: Immobilienfachwirtin
Eine junge Frau wollte Immobilienfachwirtin werden. Zu diesem Zweck musste sie zunächst eine Ausbildung zur Immobilien-kauffrau erfolgreich absolvieren, eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit vorweisen und den Lehrgang „geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin“ besuchen.
Weil sie daher nach ihrer Lehre zur Immobilienkauffrau einer Vollzeitbeschäftigung in einem Unternehmen nachging, wollte die Familienkasse im Jahr 2015 kein Kindergeld mehr zahlen. Dem trat die Mutter der Lernwilligen entgegen. Ihre Tochter habe ihr angestrebtes Berufsziel noch lange nicht erreicht – sie befinde sich bis Februar 2017 vielmehr noch immer in ihrer Erst-ausbildung. Weil sie erst im Dezember 2016 25 Jahre alt werde, müsse auch bis zu diesem Zeitpunkt Kindergeld gezahlt werden. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Familienkasse muss Kindergeld zahlen
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass die Familienkasse bis einschließlich Dezember 2016 Kindergeld an die Mutter der Auszubildenden zahlen musste.
Mehrere Ausbildungsmaßnahmen als Erstausbildung?
Solange das Kind noch keine 25 Jahre alt ist und sich in seiner Erstausbildung befindet, können seine Eltern Kindergeld nach den §§ 62 I Nr. 1, 63 I 1 Nr. 1, 32 IV I Nr. 2a EStG fordern. Bei der Frage, wann die Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt es jedoch maßgeblich darauf an, welches Berufsziel das Kind von Anfang an angestrebt hat. Kann dieses Berufsziel nur erreicht werden, indem zunächst eine andere Ausbildung absolviert wird, führt deren Abschluss noch nicht zum Entfallen des Kindergeldanspruchs. Voraussetzung ist aber nicht nur, dass die weiterführende Ausbildung kurz nach Abschluss der ersten Lehre fortgesetzt wird – erforderlich ist vielmehr auch ein sog. sachlicher Zusammenhang, indem beide Ausbildungsberufe insbesondere demselben Fachbereich angehören.
Beispiele
Kindergeld trotz Erwerbstätigkeit
Vorliegend hatte die junge Auszubildende von Anfang an den Abschluss „Immobilienfachwirtin“ angestrebt. Diesen konnte sie aber nicht erreichen, ohne zuvor einen entsprechenden Lehrgang besucht, eine Ausbildung zur Immobilienkauffrau absolviert und mindestens ein Jahr Berufserfahrung gesammelt zu haben. Zwar entfällt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld grundsätzlich, wenn das Kind in seinem Ausbildungsberuf tätig wird. Hier aber diente die Arbeit in Vollzeit allein der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen.
Auch begann sie mit der weiterführenden Ausbildung kurz nach Abschluss der Lehre zur Immobilienkauffrau. Weil somit der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Ausbildungs-maßnahmen zu bejahen war und auch der Vollzeitjob lediglich dazu diente, ihr angestrebtes Berufsziel „Immobilienfachwirtin“ zu erreichen, gab es keinen Grund, der Mutter den Anspruch auf Kindergeld bis einschließlich Dezember 2016 – dem Geburtsmonat ihrer Tochter – zu verwehren.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2017, Az.: 5 K 2388/15)
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Um zu einem selbstständigen und selbstbewussten Menschen heranzuwachsen, benötigt jedes Kind die Liebe und die Erziehung seiner Eltern. Trennen die beiden sich jedoch, entsteht im Leben des Kindes zumeist eine Lücke. Einer Entfremdung des getrennt lebenden Elternteils vom Sprössling kann jedoch entgegengewirkt werden, wenn die beiden regelmäßig Kontakt miteinander haben. Doch was passiert, wenn der Elternteil gar keinen Umgang mit seinem Nachwuchs haben will? Kann er mittels Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft dazu gezwungen werden?
Vater stellt Kontakt zum Kind „schweren Herzens“ ein
Ein Vater wollte regelmäßigen Kontakt zu seinem kleinen Sohn – allerdings reichte ihm der bisherige Umgang nicht, weshalb die Eltern häufigere Kontakte zwischen Vater und Sohn vereinbarten. Das zuständige Gericht billigte diese Regelung, drohte aber gleichzeitig Ordnungsmittel an, falls der Vater den Umgang nicht wahrnehmen sollte.
Der sagte prompt jeden Umgangstermin ab – woraufhin seine Expartnerin vor Gericht erfolgreich die Verhängung eines Ordnungsgelds oder einer Ordnungshaft beantragte. Der Vater hielt dieses Vorgehen für unrechtmäßig. Er stellte klar, den Kontakt zu seinem Sprössling „schweren Herzens“ beendet zu haben – seiner Ansicht nach habe es bei er Übergabe des Kindes stets Ärger mit seiner Expartnerin gegeben. So seien entspannte Umgangskontakte auch in Zukunft nicht möglich.
Umgangskontakt muss Kindeswohl dienen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts, wonach gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld festgesetzt worden war, auf.
Ist Erzwingung von Umgang möglich?
Nach § 89 I Familienverfahrensgesetz (FamFG) kann gegen einen Elternteil Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung hält. Kann das Ordnungsgeld nicht eingetrieben werden, darf das Gericht sogar Ordnungshaft anordnen. Es ist also möglich, den Umgangspflichtigen quasi zu zwingen, sich an die gerichtliche Umgangsvereinbarung zu halten und Kontakt zu seinem Nachwuchs aufzunehmen.
Deutlicher Widerstand des Elternteils: Umgang sollte nicht erzwungen werden
Eltern trifft nicht nur ein Recht auf Umgang, sondern auch eine entsprechende Pflicht, vgl. § 1684 I Hs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dennoch ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln für Gerichte nicht verpflichtend. Sie müssen vielmehr im Einzelfall entscheiden, ob es der Entwicklung und dem Wohl des Kindes dient, wenn sein Vater oder seine Mutter aufgrund der gerichtlichen Umgangsvereinbarung zu regelmäßigen Treffen mit ihm gezwungen wird.
Denn oftmals ist es eher so, dass ein Elternteil bei einem Wiedersehen seinen Unwillen und seine Ablehnung gegenüber dem Kind deutlich zeigt – was dieses verunsichern und an der Liebe seines Vaters bzw. seiner Mutter zweifeln lassen könnte. Das wiederum ist für eine optimale Persönlichkeitsentwicklung des Sprösslings hinderlich, weil er unter Umständen Minderwertig-keitskomplexe entwickelt oder verlernt, anderen
zu vertrauen.
In solchen Fällen sollte davon abgesehen werden, dem Elternteil einen Umgang mit seinem Nachwuchs regelrecht aufzudrängen.
Vater muss kein Ordnungsgeld zahlen
Vorliegend hatte der Vater deutlich zu verstehen gegeben, dass er keinen Kontakt mit seinem Sohn mehr wünscht. Das hatte er überwiegend auf die belastende Situation beim Abholen und Zurückbringen seines Kindes zurückgeführt. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass gemeinsame Treffen zwischen Vater und Sohn nicht dem Kindeswohl gedient hätten, zumal der Sohn aufgrund der bereits abgesagten Treffen ohnehin schon etwas verunsichert war. Die Durchsetzung des Umgangs mittels Ordnungsmitteln war somit alles andere als erfolgversprechend und damit abzulehnen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 25.07.2017, Az.: 6 WF 179/17)
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Welche Bezüge erhöhen das Elterngeld? Diese Frage beschäftigt viele Betroffene. Nun ist aber klar: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.
Bleibt ein Elternteil zu Hause, um sich um den neugeborenen Nachwuchs zu kümmern, kann er in dieser Zeit logischerweise nicht arbeiten. Vater und Mutter haben daher unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld – Basiselterngeld und ElterngeldPlus. Doch wie wird das Elterngeld berechnet? Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich vor wenigen Tagen ein relevantes Urteil gefällt: Danach erhöhen einmal jährlich gezahlte Beträge wie das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht.
Streit um Höhe des Elterngeldes
Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 blieb eine junge Mutter zu Hause und kümmerte sich um ihr Kind. Sie erhielt in dieser Zeit Elterngeld – wie der jungen Mutter jedoch auffiel, hatte die zuständige Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes das jeweils einmal jährlich gezahlte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unberücksichtigt gelassen.
Die Frau war jedoch der Ansicht, dass auch das 13. und 14. Monatsgehalt zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden müssen. Schließlich stehe in ihrem Arbeitsvertrag, dass die beiden Beträge zum Jahresgrundgehalt gehören und hiervon jeweils 1/14 ausmachen. Beschäftigte mit einem 13. und 14. Monatsgehalt würden ansonsten schlechter behandelt als Angestellte, die innerhalb von 12 Monaten das gleiche Gehalt erhalten. Sie zog daher vor Gericht und verlangte die Berücksichtigung des im Jahr 2013 erhaltenen Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeldes bei der Berechnung des Elterngeldes.
Mutter kann nicht mehr Elterngeld verlangen
Das BSG entschied, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – sofern beide Beträge nur einmal im Jahr gezahlt werden – keine laufenden Bezüge darstellen und daher bei der Berechnung von Elterngeld außer Betracht bleiben.
Zwar hatte noch die Vorinstanz – das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien das 13. und 14. Monatsgehalt einvernehmlich zum Jahresgrundgehalt hinzugerechnet hatten. Die beiden Beträge müssten daher auch Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben.
Das BSG war jedoch anderer Ansicht: Elterngeld wird für höchstens 14 Monate gezahlt und beträgt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens des nichtselbstständig beschäftigten Elternteils, das dieser in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erhalten hat. Lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen dagegen bleiben nach § 2c I 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) unberücksichtigt. Hierzu gehören unter anderem das 13. und 14. Monatsgehalt, einmalige Abfindungen, Gratifikationen, Urlaubsgelder oder Weihnachtszuwendungen.
Im vorliegenden Fall hatte die junge Mutter im Jahr 2013 das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld jeweils nur einmal erhalten – nämlich anlassbezogen vor dem Urlaub und vor Weihnachten. Diese Einnahmen stellten deshalb keine laufenden, sondern lediglich sonstige Bezüge dar. Die zuständige Behörde hatte sie aus diesem Grund zu Recht nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
(BSG, Urteil v. 29.06.2017, Az.: B 10 EG 5/16 R
Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Viele Paare brauchen keinen Trauschein, um glücklich miteinander zu sein. Geht die Beziehung irgendwann aber doch in die Brüche, beginnt der Streit um gemeinsam angeschaffte Gegenstände, wie z. B. Immobilien oder Möbel, sowie um die gemeinsamen Kinder. Ferner stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Elternteil, der den Nachwuchs versorgt, Betreuungsunterhalt verlangen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat diesbezüglich für etwas mehr Klarheit gesorgt.
Mutter verlangt mehr Betreuungsunterhalt
Eine ledige Vollzeitangestellte blieb nach der Geburt ihres Sohnes Ende 2015 zu Hause und kümmerte sich um das Kind. Ihr Exfreund hatte die Vaterschaft anerkannt und zahlte 160 % des Mindestunterhalts für seinen Sprössling sowie Betreuungsunterhalt für die Kindsmutter. Dieser Betrag genügte der Alleinerziehenden jedoch nicht.
Schließlich wäre es ihr möglich gewesen, mehr Geld zu verdienen, wenn sie das Kind nicht bekommen und stattdessen weitergearbeitet hätte. Die Höhe des Betreuungsunterhalts müsse sich daher orientieren an ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor der Kindsgeburt bzw. anhand einer Prognose, wie viel Geld sie ohne die Geburt und Betreuung des Kindes verdient hätte.
Der Kindsvater weigerte sich, mehr Unterhalt zu leisten – maßgeblich sei nicht der Einkommensverlust seiner Exfreundin, sondern ihr konkreter Unterhaltsbedarf. Der sei aufgrund seiner Zahlungen ausreichend gedeckt. Zumindest müsse sie zuerst ihre Eigentumswohnung verkaufen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Streit der beiden früheren Lebensgefährten landete letztlich vor Gericht.
Maßgeblich ist das Einkommen vor der Kindsgeburt
Das OLG Köln entschied, dass der Kindsvater seiner Ex-Freundin mehr Betreuungsunterhalt zahlen musste.
Unterhalt für Betreuung des Kindes?
Hat sich ein nicht verheiratetes Paar getrennt, ist vielen Betroffenen zwar gerade noch bewusst, dass für ein gemeinsames Kind Unterhalt gezahlt werden muss. Dass die Kindsmutter unter Umständen aber auch Betreuungsunterhalt verlangen kann, ist oftmals unbekannt.
Geregelt ist der Unterhaltsanspruch in § 1615l II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss eine ledige Mutter zumindest für die ersten drei Jahre nach der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie ihr Kind versorgt und betreut. In dieser Zeit muss der Kindsvater Betreuungsunterhalt leisten, um den Lebensunterhalt seiner Ex-Partnerin zu sichern.
Höhe des Betreuungsunterhalts
Während bei getrennt lebenden Noch-Ehegatten bei der Berechnung des Unterhalts auf die ehelichen Lebensverhältnisse abzustellen ist – also z. B. die Einkommen beider Eheleute und angehäuftes Vermögen –, ist bei der Ermittlung des Betreuungsunterhalts allein die Lebensstellung der Alleinerziehenden maßgeblich.
Zwar hat sie dabei nicht ihren konkreten Unterhaltsbedarf darzulegen, sie muss aber explizit nachweisen, welches Einkommen sie ohne die Geburt und Betreuung des Kindes erzielt hätte. Zum Einkommen gehört etwa das Festgehalt, aber auch Einmalzahlungen bzw. Boni. Werden diese leistungsabhängig und deshalb in schwankender Höhe gezahlt, ist von den Boni der letzten drei Jahre ein Durchschnitt zu bilden.
Verminderung des Unterhaltsanspruchs möglich?
Kann die Singlemutter ihren Unterhaltsbedarf anderweitig decken, muss sie das grundsätzlich tun. Das gilt jedoch nicht immer.
Sonstige Einnahmen
So muss die ledige Mutter ihre Vermögensverhältnisse oder ihre sonstigen Einnahmen – z. B. aus Vermietung oder aus einer Kapitalanlage – grundsätzlich nicht genau offenlegen. Anderes könnte aber gelten, wenn sie mehr Geld verlangen würde, als ihr aufgrund der Geburt „entgeht“. Darüber hinaus gilt: Nur wenn die sonstigen Einkünfte nach der Kindsgeburt höher sein sollten als davor, würde sich der Überschuss bedarfsmindernd auswirken.
Verwertung des Vermögens
Bevor die Alleinerziehende Betreuungsunterhalt verlangen kann, müsste sie außerdem zunächst ihr Vermögen verwerten. Dabei darf sie lediglich einen Notgroschen behalten. Leider kann hier kein fester Betrag genannt werden – vielmehr entscheiden Gerichte über die Höhe des Notgroschens je nach Einzelfall sehr unterschiedlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass die ledige Mutter ihr Vermögen nur verwerten muss, solange dies nicht unwirtschaftlich oder ungerechtfertigt wäre, vgl. die §§ 1615l III 1, 1602 II BGB.
Das wäre z. B. der Fall, wenn das einzige Vermögen der ledigen Mutter aus einer Eigentumswohnung besteht, die sie zum Zweck der Altersvorsorge erworben hat. Verfügt darüber hinaus der Kindsvater über ein großes Vermögen, wäre es unbillig, die Alleinerziehende zum Verkauf der Wohnung zu zwingen, bevor sie Betreuungsunterhalt verlangen darf.
Anrechnung fiktiver Einkünfte
Letztlich könnte die Anrechnung sog. fiktiver Einkünfte den Unterhaltsbedarf der Mutter mindern. Wäre das Kind z. B. älter als drei Jahre und der Mutter die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar, müsste sich die Frau die theoretisch erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen, wenn sie stattdessen zu Hause bleibt. Auch Versorgungsleistungen eines neuen Partners, mit dem die Mutter zusammengezogen ist, werden regelmäßig als fiktive Einkünfte angerechnet und mindern die Unterhaltsbedürftigkeit der Frau.
Ex-Partner muss mehr Betreuungsunterhalt zahlen
Im vorliegenden Fall entsprach der gezahlte Betreuungsunterhalt nicht dem Unterhaltsbedarf der Alleinerziehenden. Die hatte vor der Kindsgeburt schließlich um einiges mehr verdient.
Auch musste sie ihre Eigentumswohnung nicht verkaufen, bevor sie ihren früheren Lebensgefährten auf Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen durfte. Denn die Immobilie hatte sie zum Zweck der Altersvorsorge gekauft; demgegenüber lebte ihr Exfreund in wirtschaftlich guten Verhältnissen und war somit leistungsfähig. Ein Wohnungsverkauf wäre deshalb unzumutbar gewesen. Letztlich war ihr Kind noch keine drei Jahre alt – aus diesem Grund war sie auf keinen Fall zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, sondern durfte sich nach wie vor ausschließlich der Betreuung ihres Sohnes widmen.
(OLG Köln, Beschluss v. 21.02.2017, Az.: 25 UF 149/16)
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Für Kinder ist die Trennung der Eltern besonders hart. Schließlich ist es für sie oftmals schwer zu verstehen, warum Mama und Papa sich nicht mehr liebhaben und ein Elternteil plötzlich auszieht. Obwohl sich die Eltern zumeist auch nach der Trennung bzw. Scheidung weiterhin die elterliche Sorge teilen, besteht die Gefahr der Entfremdung, wenn das Kind einen Elternteil nur noch selten zu Gesicht bekommt. Um zu verhindern, dass die Eltern-Kind-Beziehung zerbricht, entscheiden sich viele Eltern mittlerweile für das sog. Wechselmodell. Doch welcher Elternteil muss dann noch wie viel Unterhalt zahlen?
Allgemeines zur Unterhaltspflicht
Grundsätzlich sind beide Elternteile für ihre Kinder gemäß der §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig. Solange die Kinder noch minderjährig sind bzw. sich in der Ausbildung befinden oder studieren, besteht die Unterhaltspflicht nicht nur aus finanziellen Mitteln – sog. Barunterhalt –, sondern z. B. auch aus der Betreuung, Fürsorge und Erziehung – sog. Betreuungsunterhalt.
Erst mit Erreichen der Volljährigkeit gelten die Kinder jedoch als erwachsen – sie benötigen daher keine Erziehung oder Betreuung mehr, sodass beide Elternteile nur noch Barunterhalt leisten müssen.
Übrigens: Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, wer das Sorgerecht ausübt. Selbst wenn also z. B. einem Elternteil das Sorgerecht vollständig entzogen wurde, kann er unter Umständen unterhaltspflichtig sein.
Residenzmodell – erhöhter Umgang – Wechselmodell?
Nach der Trennung sollte ein Paar relativ schnell klären, wo und mit wem die Kinder fortan leben werden. Auch sollten Eltern in einer Umgangsregelung genau festlegen, wann, wie oft und wie lange die Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, Umgang haben dürfen. Lesen Sie hierzu den Beitrag „Umgangsrecht - wie oft darf ich mein Kind sehen?“.
Residenzmodell
Durchgesetzt hat sich bislang das sog. Residenzmodell. Hier lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil – es besucht den anderen Elternteil lediglich zu bestimmten Umgangszeiten, z. B. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Somit übernimmt der Elternteil, der mit dem Kind in einer Wohnung lebt und es betreut, den weit überwiegenden Teil der Betreuungsverantwortung. Er leistet somit den Betreuungsunterhalt überwiegend allein – der umgangsberechtigte Elternteil ist dann zu 100 Prozent barunterhaltspflichtig, vgl. § 1606 III BGB. Der Unterhaltsanspruch bemisst sich – sofern die Kinder noch minderjährig sind bzw. sich in einer Ausbildung befinden – somit nur nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Erhöhter Umgang
Ferner gibt es noch die Möglichkeit des erhöhten Umgangs. Hier lebt das Kind zwar auch hauptsächlich bei einem Elternteil – aber der andere Elternteil nimmt sein Umgangsrecht stärker wahr als beim Residenzmodell, z. B. indem das Kind zusammenhängend eine ganze Woche/Monat bei ihm lebt. Auch hier erbringt der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung und Fürsorge, weshalb der umgangsberechtigte Elternteil wie bereits beim klassischen Residenzmodell allein barunterhaltspflichtig ist.
Durch den erhöhten Umgang entstehen ihm aber häufig Mehrausgaben, z. B. erhöhte Fahrtkosten. Dies können Richter unterhaltsmindernd berücksichtigen, indem sie bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle oder einer anderen unterhaltsrechtlichen Leitlinie eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vornehmen bzw. auf die Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe – die etwa vorgenommen wird, wenn nur ein Unterhaltsberechtigter existiert – verzichten. Ferner können sich Aufwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise decken, unterhaltsmindernd auswirken, etwa die Komplett-Ausstattung des Kindes mit Sommer- und Winterkleidung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 12.03.2014, Az.: XII ZB 234/13.
Wechselmodell
Immer beliebter wird mittlerweile das Wechselmodell. Hier teilen sich Vater und Mutter paritätisch – also zu (annähernd) gleichen Teilen – die Kinderbetreuung. Das Kind lebt also zu ca. 50 Prozent bei seiner Mutter und zu ca. 50 Prozent beim Vater. Ob noch erhöhter Umgang oder schon eine paritätische Kindsbetreuung anzunehmen ist, muss jedoch stets im Einzelfall beurteilt werden. So können unregelmäßige, nicht verlässliche Arbeitszeiten eines Elternteils oder auch eine große Entfernung zwischen den elterlichen Wohnungen eher gegen ein Wechselmodell sprechen.
Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht?
Eltern können ein Wechselmodell vereinbaren, das von den Familiengerichten in der Folge regelmäßig zu billigen ist. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Elternteil das paritätische Wechselmodell anstrebt, der andere es jedoch strikt ablehnt.
Hierzu hat der BGH nun ein wichtiges Urteil gefällt: Seiner Ansicht nach können Familiengerichte durchaus ein Wechselmodell anordnen – und zwar gegen den Willen eines Elternteils (BGH, Beschluss v. 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15). Nach § 1684 III 1 BGB können Familiengerichte nämlich eindeutig auch über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden.
Allerdings darf ein Wechselmodell nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. So muss das Wechselmodell maßgeblich dem Kindeswohl dienen. Das ist z. B. der Fall, wenn beide Elternteile erziehungsgeeignet sind, das Kind zu beiden eine feste Bindung hat und wenn der Kindeswille ausreichend beachtet wird. Somit sind Kinder bei der Frage, ob sie gleichermaßen bei Mutter und Vater leben möchten, grundsätzlich persönlich anzuhören. Je älter das Kind ist, desto mehr ist sein Wille dabei zu berücksichtigen.
Ferner erfordert das Wechselmodell, dass die Eltern miteinander kommunizieren können – bei der Übergabe des Kindes muss nämlich unter anderem geklärt werden, ob und wann Termine, etwa beim Arzt, in der Schule oder auf einer Kindergeburtstags-feier, anstehen oder was dort passiert ist bzw. erörtert wurde.
Sind solche Absprachen oder ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei der Erziehung sowie eine objektive Kooperationsfähigkeit nicht möglich, macht das Wechselmodell keinen Sinn (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss v. 16.06.2016, Az.: 10 UF 197/15).
Unterhaltspflicht beim Wechselmodell
Beim Wechselmodell kann bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung festgestellt werden. Da beide also die Kindsbetreuung gleichermaßen übernehmen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, vgl. BGH, Beschluss v. 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13.
Verdient also der Vater z. B. 3000 Euro netto und die Mutter 2000 Euro netto, ergibt das gemeinsame Einkommen 5000 Euro (= 100 Prozent). Der Vater trägt zu 60 Prozent dazu bei, die Mutter zu 40 Prozent. In dieser Höhe müssen sie jeweils auch den anfallenden Unterhaltsbedarf ihres Kindes decken. Zuvor können sie aber von ihrem Einkommen noch ihren Selbstbehalt sowie die Hälfte des – etwa nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellten und durch Mehrkosten erhöhten – Kindesbedarfs abziehen, da beide zur Hälfte schließlich auch Betreuungsunterhalt leisten. Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, darf darüber hinaus den Kindsbedarf noch um die Hälfte des Kindergelds mindern. Dagegen muss sich der Elternteil, dem das Kindergeld ausbezahlt wird, dieses voll anrechnen lassen.
Übrigens: Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, greift § 1607 I BGB, die sog. Ersatzhaftung. Hier sind seine Verwandten, vorrangig wohl seine eigenen Eltern, zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet.
Wer übernimmt die gerichtliche Vertretung?
Wird vor Gericht um Unterhalt gestritten, stellt sich gerade beim Wechselmodell die Frage, wer das Kind vor Gericht vertreten darf. Denn grundsätzlich wird auch hier auf den Schwerpunkt der Kindsbetreuung abgestellt. Beim Residenzmodell und dem erhöhten Umgang ist also der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes, der mit diesem zusammenlebt und es überwiegend versorgt und betreut.
Beim Wechselmodell dagegen teilen sich die Eltern die Kinderbetreuung nahezu gleichmäßig auf. Daher kann keiner von ihnen als gesetzlicher Vertreter vor Gericht auftreten. Vielmehr muss entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder ein Elternteil, der seinen Expartner für barunterhaltspflichtig hält, muss vor Gericht die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts auf sich nach § 1628 BGB verlangen (OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2014, Az.: 10 UF 163/14).
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
In Kinderkrippen und Kindertagesstätten ist ganz schön was los: Spielen, singen, basteln, forschen, ausruhen, essen, turnen und vieles mehr gehört zum Alltag. Auch Eltern haben mit dem Kindergartenbesuch viel zu tun und vor allem auch viele Fragen. Auf einige finden sie hier Antworten.
Wer zahlt bei fehlendem Kita-Platz?
Ein- und zweijährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf einen Kita-Platz. Allerdings stehen nicht überall in Deutschland auch genügend Plätze zur Verfügung. Haben sich Städte oder Gemeinden nicht ausreichend um entsprechende Betreuungsmöglichkeiten gekümmert, müssen Sie unter Umständen Schadenersatz zahlen. Oft wird dabei auch um die Frage gestritten, wie weit der Kita-Platz maximal von der Wohnung entfernt sein darf. Mehr dazu lesen Sie in unserem Rechtstipp „Anspruch auf Kita-Platz oder Kostenersatz – 30 Minuten Fahrzeit zumutbar?“ … Weiterlesen
Kündigungsfristen im Betreuungsvertrag möglicherweise fehlerhaft?
Die meisten Eltern haben für das neue Kindergartenjahr einen Betreuungsvertrag in dem Kindergarten, den das Kind besuchen wird, bereits unterschrieben. In diesem Vertrag, der zwischen den Eltern und dem Träger des jeweiligen Kindergartens geschlossen wird, werden häufig allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, beispielsweise zur Kündigungsfrist. Dass eine solche Regelung unzulässig sein kann und welche Rechte die Eltern haben, zeigt folgender Fall. … Weiterlesen
Wer übernimmt die Kosten, wenn ein kostenloser Kindergartenplatz fehlt?
Ein Kindergartenbesuch ist in manchen Städten und Gemeinden gebührenfrei. Dies ist meist in einem dementsprechenden Gesetz geregelt. Erhält ein Kind keinen solchen kostenfreien Kindergartenplatz, müssen die Eltern einen anderen Platz in Anspruch nehmen, eventuell sogar bei einem privaten Träger, der für den Besuch Beiträge verlangt. Ob die Stadt den Eltern in diesem Fall die gezahlten Beiträge erstatten muss, erfahren Sie hier. … Weiterlesen
Kind verweigert den Kita-Besuch: Darf man den Betreuungsvertrag kündigen?
Nicht immer geht das Kind freudestrahlend in die Kita, um seine Freunde zu treffen und mit ihnen zu spielen. Manche Kinder wehren sich vielmehr mit Händen und Füßen, die Kita auch nur zu betreten. Wollen sich Eltern die morgendlichen Kämpfe vor der Kita sparen, liegt es daher nahe, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen. Doch ist das wirklich zulässig? Und muss der Kita-Betreiber im Fall einer Kündigung unter anderem die bereits erhaltenen Kosten für die Verpflegung zurückzahlen?
Lesen Sie die Antworten zu diesen Fragen und noch viel mehr in unserem Rechtstipp: „Wenn das Kind nicht in die Kita will …“
Inwieweit wird BAföG auf die Kita-Gebühren angerechnet?
Wer BAföG bezieht, dem steht ohnehin wenig Geld zur Verfügung. Studierende und Auszubildende mit Kindern merken das besonders. Damit sie Ausbildung und Erziehung unter einen Hut bringen, ist ein Kita-Besuch unumgänglich. Der kostet meist Geld. Bei geringem Einkommen können die Gebühren ermäßigt werden. Was zählt aber vom BAföG zum Einkommen und was nicht? … Weiterlesen
Darf die Kita Fotos meines Kindes im Internet veröffentlichen?
Auch Kinder haben ein sogenanntes Recht am eigenen Bild. Das heißt, Bilder dürfen nicht einfach so veröffentlicht werden, wenn das Kind erkennbar abgebildet ist. Das gilt auch für die Veröffentlichung im Internet. Viele Kitas haben bereits eine Homepage, auf der sie gerne auch den Alltag der Kinder zeigen wollen. Dafür benötigen sie jedoch eine konkrete Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern. Ohne Einverständnis muss die Kita sonst dafür sorgen, dass auf der Homepage der Kita veröffentlichte oder in sozialen Netzwerken gepostete Bilder wieder entfernt werden. Damit künftige Veröffentlichung möglichst unterbleiben, können Eltern im Namen des Kindes von der Kita eine Unterlassungserklärung verlangen.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Endlich 18! Jeder Teenager feiert seine Volljährigkeit mit einer großen Party. Jetzt darf er endlich seine eigenen Entscheidungen treffen und muss nicht mehr auf seine Eltern hören. Doch was vielen nicht bewusst ist: Sie müssen ihren Lebensunterhalt nun eigentlich selbst verdienen. Gilt der Grundsatz aber auch, wenn der junge Volljährige noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert?
Schulausbildung
Grundsätzlich gilt, dass einen Unterhaltsanspruch nur hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Das ist vor allem bei minderjährigen unverheirateten Kindern der Fall, die noch die Schulbank drücken. Wird das Kind aber volljährig und geht es noch zur Schule, verliert es sein Recht auf Unterhalt nach § 1603 II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Schließlich ist der Weg zum Abitur länger als der Weg zum Haupt- oder Realschulabschluss, sodass die meisten Gymnasiasten bereits volljährig sind, wenn sie ihre Hochschulreife erlangen. Außerdem kann es immer passieren, dass ein Schüler auch mal eine Ehrenrunde drehen muss und seinen Abschluss somit erst ein oder zwei Jahre später macht.
Lehre und Studium
Gemäß § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung finanzieren. Letztere sollen schließlich irgendwann auf eigenen Beinen stehen und nicht mehr finanziell von den Eltern abhängig sein. Die Berufsausbildung soll im Übrigen den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Eltern dürfen ihrem Nachwuchs daher kein bestimmtes Studienfach oder eine bestimmte Ausbildung aufzwängen, sondern müssen die Wahl dem Kind überlassen. Das muss die Ausbildung dafür aber stets zielstrebig, fleißig und planvoll absolvieren.
Ehrenrunde erlaubt?
Allerdings gilt wie bei der Schulzeit auch hier: Eine „Ehrenrunde“ – z. B. wegen Krankheit oder Fachwechsels – ist erlaubt. Merkt das Kind also, dass die Ausbildung bzw. das Studium doch nicht seinen Vorstellungen und Neigungen entspricht, ist ein Fachwechsel zulässig. Allerdings muss ein sachlicher Grund vorliegen und der Wechsel den Eltern finanziell zumutbar sein. Auch sollte beachtet werden, dass der Wechsel eines Studiengangs grundsätzlich nur bis zum zweiten Fachsemester möglich ist. Bis dahin sollte der Student schließlich gemerkt haben, ob ihm der Studiengang liegt oder nicht.
Keine Unterstützung von Langzeitstudenten bzw. Dauerauszubildenden
Eltern können Unterhaltszahlungen einstellen, wenn das Kind die Berufsausbildung abbricht, ohne sich um eine Alternative zu kümmern. In diesem Fall muss sich das Kind um eine Anstellung kümmern und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren. Gleiches gilt bei Langzeitstudenten bzw. Dauerauszubildenden – überschreiten sie die Regelstudienzeit bzw. Regelausbildungszeit, ist grundsätzlich nämlich nicht von einer zielstrebigen Berufsausbildung auszugehen. Aber Vorsicht: Es ist jeder Fall einzeln zu betrachten. So dürfen Eltern den Geldhahn z. B. nicht zudrehen, wenn eine Krankheit oder Schwangerschaft schuld daran war, dass die Berufsausbildung nicht innerhalb der üblichen Zeit absolviert werden konnte.
Besonderheiten bei der Berufsausbildung
Auszubildende erhalten zumeist eine – wenn auch meist sehr geringe – Ausbildungsvergütung. Diesen Betrag müssen sich die Lehrlinge auf den Unterhalt anrechnen lassen.
Im Übrigen gilt: Nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehre kann das Kind selbst Geld verdienen – es hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Unterhalt, falls es eine andere Ausbildung beginnen möchte. Anderes gilt nur für den Fall, dass das Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre macht und danach noch ein Studium „dranhängen“ will. Das Studium muss in der Regel jedoch so schnell wie möglich nach Ausbildungsende aufgenommen werden und zwischen Lehre und Studium muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen – z. B. gelernter Bankkaufmann studiert Betriebswirtschaftslehre.
Oft wird eine Ausbildung allerdings nur absolviert, um die Wartezeit bis zum Beginn eines zulassungsbeschränkten Studiums zu überbrücken. Dies lässt jedoch den zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen – selbst wenn das Kind nach der Ausbildung noch eine kurze Zeit im erlernten Beruf arbeiten muss, bis es mit dem Wunschstudium losgeht. Um seinen Anspruch auf Unterhalt nicht zu verlieren, sollte der Nachwuchs daher vor allem darauf achten, dass zwischen Ausbildung und Studium ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist, wie z. B. bei einer Ausbildung zum anästhesietechnischen Assistenten und einem Medizinstudium (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).
Zweitausbildung oder Zweitstudium – müssen Eltern zahlen?
Nach Abschluss der Berufsausbildung gilt: Ein zweites Studium bzw. eine zweite Ausbildung müssen die Eltern nicht finanzieren. Das Kind verfügt nun schließlich über eine Berufsausbildung, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel, z. B. wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten kann oder wenn es nach dem Bachelorabschluss noch einen Masterstudiengang absolviert.
Wann besteht keine Unterhaltspflicht?
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Unterhaltsrecht
Grundsätzlich richtet sich die Unterhaltspflicht beim Ausbildungsunterhalt, in der Regel gleichbedeutend mit Volljährigenunterhalt, nach den Umständen des Einzelfalls.
Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist.
Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch dadurch, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.
Wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein.
Dies war im zugrundeliegenden Fall für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017 maßgebend.
Der Vater hatte Jahre lang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter und während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen müssen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizinstudium begonnen hatte.
Sie erhielt Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) die das Amt jetzt von ihrem Vater zurückforderte. Vergeblich, denn nach dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht lehnte das auch der Bundesgerichtshof ab.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16
Wohl schwieriger sind die Fälle, in denen Eltern bereits eine begonnene Ausbildung durch ihren Unterhalt unterstützt haben und nun das volljährige Kind den Ausbildungsgang oder das Studium abbricht und eine neue Ausbildung oder ein neues Studium aufnimmt. Ähnlich verhält es sich bei Zweitstudien.
Inwieweit dann weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und der Frage, ob Studiengänge vernünftig aufeinander aufgebaut sind und in einer Gesamtschau die Ausbildung noch als sinnvolles Ganzes betrachtet werden kann.
(Quelle: Anwalt.de)
Die Kinderimpfung wird immer mehr zum Streitthema – nicht nur in Politik und Gesellschaft, sondern auch zwischen den Kindseltern. Solange es keine allgemeine Impfpflicht für Kinder in Deutschland gibt, entscheiden die Eltern, ob und gegen welche Krankheiten sie ihr Kind impfen lassen. Schwierig wird das aber dann, wenn beide Elternteile unterschiedliche Standpunkte zur Impfung vertreten. Im Falle eines getrennt lebenden Elternpaares aus Thüringen musste am Ende der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort im Streit um den kleinen Piks sprechen.
Impfung der Kinder – Reizthema für viele Eltern
Einigen Infektionskrankheiten im Kindesalter wie Mumps, Masern und Keuchhusten kann durch eine Impfung vorgebeugt werden. Die Schutzimpfung von Kindern ist aber längst keine Selbstverständlichkeit mehr, denn Eltern setzen sich meist intensiv mit der Frage auseinander, ob und welche Impfungen ihre Kinder wirklich brauchen. Dabei nimmt die Zahl der Impfskeptiker und strikten Impfgegner stetig zu. Sie befürchten, dass die Impfung ihren Kindern mehr schadet als nutzt, denn die meisten Kinderkrankheiten sind heutzutage eher selten geworden. Deshalb schätzen sie das Risiko einer Impfreaktion oder eines Impfschadens höher ein als das Risiko, ernsthaft krank zu werden. Die Impfbefürworter sehen wiederum die Folgen einer möglichen Erkrankung und die Tatsache, dass einer der Gründe für die Seltenheit von Masern, Mumps und Co. gerade die flächendeckende Impfung der meisten Kinder ist.
Es gibt damit gute Gründe, die sowohl pro als auch contra Schutzimpfung sprechen. Die meisten Kinderkrankheiten treten heute zwar nur noch selten auf, können dann aber auch alles andere als harmlos sein und sogar tödlich verlaufen, wie der Fall der vor Kurzem verstorbenen jungen Mutter aus Essen zeigt. Dennoch stellt jede Impfung eine Belastung für das Immunsystem dar und birgt das Risiko von ungewollten Impfreaktionen oder gar langfristigen Impfschäden. Die Frage „Impfen ja oder nein?“ ist deshalb zu einer komplexen Entscheidung geworden, bei der Eltern viele Dinge individuell betrachten und abwägen müssen. Gerade bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren landet die kontrovers diskutierte Frage gern mal vor dem Familiengericht. Mit der Frage, in welchen Bereich des Sorgerechts die Impffrage fällt und wer im Streitfall das letzte Wort hat, musste sich schon so manches Gericht beschäftigen (mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Rechtstipp „Impfung der Kinder – Alltagssorge oder Angelegenheit von besonderer Bedeutung?“). Nun hat das oberste Zivilgericht eine Grundsatzentscheidung getroffen zur Frage, wer über die Impfung entscheidet, wenn sich die Eltern nicht einig werden können.
Im Zweifel richtet sich die Impfung nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission
In dem zugrunde liegenden Fall konnte sich ein getrennt lebendes Elternpaar aus Thüringen nicht über die Notwendigkeit der Schutzimpfungen für die gemeinsame fünfjährige Tochter einigen. Während der Vater wollte, dass das Mädchen alle vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen erhält, lehnte die Mutter diese vorsorglichen Schutzimpfungen strikt ab, da ihrer Meinung nach das Risiko von Impfschäden größer sei als das allgemeine Infektionsrisiko. Sie wollte einer Schutzimpfung daher nur dann zustimmen, wenn die Ärzte einen Impfschaden mit Sicherheit ausschließen könnten. Dies wollte der Vater nicht hinnehmen und beantragte deshalb vor dem Familiengericht – ebenso wie die Mutter – die Alleinübertragung der Gesundheitsfürsorge.
Als letzte Instanz in diesem Rechtstreit hat der BGH schließlich entschieden, dass das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil übertragen darf, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) befürwortet. Liegen bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vor, muss das Gericht hierzu auch kein Sachverständigen-gutachten zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken einholen.
Fazit: Die Rechtsprechung des BGH hat die Impfempfehlungen der STIKO als medizinischen Standard anerkannt. Können sich die Eltern nicht einigen, kann demjenigen Elternteil, der diesen Empfehlungen folgen will, das alleinige Entscheidungsrecht über die Impffrage übertragen werden.
(BGH, Beschluss v. 03.05.2017, Az.: XII ZB 157/16
Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten ab August 2013 Betreuungsgeld. Wer das Geld zum Bildungssparen nutzt oder in die Altersvorsorge einzahlt, erhält einen Bonus. Der Bundestag hat zwei Ergänzungen zum Betreuungsgeld beschlossen.
Diese waren von der Regierungskoalition eingebracht worden. Wer das Betreuungsgeld auf einem Bildungskonto für sein Kind angespart, erhält einen Bonus von 15 Euro monatlich.
Die Erträge sollen ab dem 14. Lebensjahr des Kindes für Bildungszwecke ausgezahlt werden können. Ebenfalls 15 Euro zusätzlich bekommen diejenigen, die das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge verwenden.
Wahlfeiheit und Anerkennung
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Der Bundesregierung ist es wichtig, dass Eltern echte Wahlfreiheit bei der Betreuung ihrer Kinder erhalten. Sie sollen dabei unterstützt werden, ihre Kinder so großzuziehen, wie sie es für richtig halten. Es geht darum, familiäres Leben insgesamt zu stärken.
Neben dem weiteren Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen sollen deswegen auch Väter und Mütter gefördert werden, die selbst für die Betreuung ihrer Kleinkinder sorgen möchten. In Deutschland sind dies über die Hälfte aller Eltern. Bislang fehlte es an einer solchen Anerkennungsleistung.
Das Betreuungsgeld können Eltern in Anspruch nehmen, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen. Die gesetzliche Leistung kommt allen Kinder zugute, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden.
Bis Juli 2014 beträgt das monatliche Betreuungsgeld 100 Euro, danach werden 150 Euro pro Monat gezahlt. Das Betreuungsgeld schließt sich nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate gezahlt. Es trägt damit zur stetigen Förderung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren bei.
„Bis dass der Tod uns scheidet“ – dieses Versprechen wird heutzutage oftmals nicht mehr eingehalten. Trennt sich ein Ehepaar, kann der nicht berufstätige bzw. schlechter verdienende Noch-Ehepartner zunächst allerdings Trennungsunterhalt verlangen. Diesen Anspruch hat er grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Scheidung – allerdings nicht ausnahmslos. So trifft ihn beispielsweise nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig eine sog. Erwerbsobliegenheit. Doch verliert er seinen Anspruch auch, wenn er eine neue Beziehung eingeht?
Noch-Ehemann will keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen
Nach der Trennung von ihrem Ehemann lernte eine Frau etwa im April/Mai 2013 einen neuen Mann kennen und lieben. Bereits im März 2014 zogen sie und ihr Sohn zu ihrem neuen Lebensgefährten. Der ließ in diesem Zusammenhang seine Wohnung renovieren und richtete dort für den Jungen ein eigenes Zimmer ein.
In der Folgezeit feierten sie zusammen Ostern und andere Familienfeste. Auch fuhren sie gemeinsam in den Urlaub. Der neue Lebensgefährte wurde vom Sohn seiner Freundin „Papa“ genannt und nahm sogar an Gesprächen mit Jugendamtsmitarbeitern teil. Als die Frau von ihrem Noch-Ehemann weiteren Trennungsunterhalt verlangte, verweigerte er jegliche Zahlung. Sie lebe schließlich mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und habe daher ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verloren. Der Streit endete vor Gericht.
Kein Trennungsunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hatte die Frau keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Noch-Ehemann.
Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts
Solange die Scheidung noch nicht „durch“ ist, muss der besser verdienende Ehegatte grundsätzlich Trennungsunterhalt zahlen. Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Einkommen und Vermögen der Eheleute in den letzten 12 Monaten. Ist einer von ihnen bzw. sind beide dagegen selbstständig, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Grund hierfür ist, dass während der Trennungsphase noch immer die Möglichkeit einer Versöhnung besteht. In dieser Zeit muss sich der wirtschaftlich schwächere Ehegatte daher noch nicht an neue Lebensumstände und -verhältnisse gewöhnen, also z. B. noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Das ändert sich in der Regel frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres, sofern nicht besondere Umstände den Unterhaltsanspruch vorzeitig entfallen lassen, z. B. weil die Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt.
Endgültiges Eheende bei neuer Beziehung
Weil die Frau vorliegend längst mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte, hielt das Gericht es für unbillig, ihren Noch-Ehemann zur Zahlung von Trennungs-unterhalt zu verpflichten, vgl. §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB.
Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist in der Regel zwar erst nach ca. zwei Jahren auszugehen. Sie kann aber auch schon vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen werden, z. B. wenn das Paar ein gemeinsames Kind bekommt, ein Haus kauft bzw. baut oder auf andere Weise deutlich zum Ausdruck bringt, (finanziell) füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen zu wollen. Der Noch-Ehepartner darf also kein Interesse mehr an einer Versöhnung mit seinem Expartner haben und die Ehe nicht aufrechterhalten wollen.
Das Gericht nahm bereits ab dem Umzug der Frau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner an. Zu diesem Zeitpunkt war das Paar zwar erst knapp ein Jahr zusammen, es führte aber bereits eine eheähnliche Beziehung: So fuhr es z. B. gemeinsam in den Urlaub und nahm zusammen an sämtlichen Familienfeiern teil. Auch war der neue Freund eine Art Ersatzvater für den Sohn der Frau geworden. Weil eine Versöhnung der Noch-Eheleute somit nicht zur Debatte stand, gab es auch keinen Grund, warum die Frau von ihrem getrennt lebenden Ehemann weiter Trennungsunterhalt bekommen sollte.
Fazit: Hat sich ein Ehepaar getrennt und geht der wirtschaftlich schwächere Ehepartner daraufhin eine neue Beziehung ein, muss er damit rechnen, seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu verlieren.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.11.2016, Az.: 4 UF 78/16)
Minderjährige Kinder können ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten und sind daher auch finanziell auf ihre Eltern angewiesen. Leben die voneinander getrennt, erbringt ein Elternteil, bei dem der Nachwuchs lebt, seine Unterhaltspflicht vorwiegend mittels Betreuung. Der andere Elternteil, zumeist ist das der Vater, muss dagegen Barunterhalt leisten. Ihn trifft dabei eine gesteigerte Unterhaltspflicht, das bedeutet, er muss alles ihm Mögliche tun, um seinem Sprössling zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, indem er sich z. B. eine besser vergütete Anstellung sucht. Ansonsten kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Doch welchen Umfang müssen diese Bewerbungsbemühungen haben?
Versand von Initiativbewerbungen mit Standardtext
Ein Mann war bei einer Zeitarbeitsfirma im Schichtdienst tätig und verdiente ca. 1260 Euro netto im Monat. Er wurde 2009 Vater eines Jungen und hatte sich im Jahr 2014 dazu bereit erklärt, 100 Euro Kindesunterhalt zu bezahlen. Etwa zwei Jahre später verlangte das Kind aber den Mindestunterhalt – schließlich könne sein Vater als ausgebildeter Maurer mehr Geld verdienen als jetzt.
Der Kindsvater gab an, aufgrund des Schichtdienstes keine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitgeber erhalten zu haben. In seinem Ausbildungsberuf als Maurer habe er außerdem seit über 17 Jahren nicht mehr gearbeitet. Im Übrigen habe er sich initiativ bei einigen Unternehmen beworben – allerdings erfolglos. So sei es für eine Anstellung als Maurer ein K.o.-Kriterium, dass er keine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz habe, sondern nur über einen Motorroller verfüge.
Das Kind erwiderte, dass sein Vater zu wenige Bewerbungen – im Jahr 2015 waren es z. B. nur 44 – und im ersten Halbjahr 2016 gar keine Bewerbungen verschickt habe. Die Bewerbungen enthielten überdies nur einen Standardtext ohne Bezug zum jeweiligen Unternehmen und zudem viele Rechtschreibfehler, die auch der Vater als Legastheniker hätte vermeiden können. Der Streit um den Kindesunterhalt endete vor Gericht.
Mangelnde Ernsthaftigkeit bei der Arbeitssuche
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt die Bewerbungsbemühungen des Kindsvaters nicht für ausreichend. Es sei dem Vater durchaus möglich und zumutbar, sich einen besser bezahlten Job zu suchen – dann nämlich könne er auch den verlangten Mindestunterhalt an seinen Sohn zahlen.
Welches Einkommen wäre theoretisch zu erzielen?
Als Vater eines Minderjährigen war er schließlich gesteigert unterhaltspflichtig, vgl. § 1603 II 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei der Frage, ob er leistungsfähig ist, spielt daher nicht nur sein tatsächliches Einkommen eine Rolle. Maßgeblich ist auch das Einkommen, das er theoretisch – z. B. aufgrund einer entsprechenden Ausbildung oder angesammelter Berufserfahrung – erzielen könnte, wenn er sich angemessen um eine besser bezahlte Anstellung bemüht hätte.
Zu wenige Bewerbungen verschickt
Die Richter verneinten ein ernsthaftes Bewerbungsbemühen beim Kindsvater. So war bereits die Anzahl an verschickten Bewerbungen zu gering. Der Mann hatte nämlich im Jahr 2015 nur 44 Bewerbungen an diverse Unternehmen gesandt – also nicht einmal eine Bewerbung pro Woche. Auch hatte er keine Erklärungen dafür geliefert, warum er sich im ersten Halbjahr 2016 kein einziges Mal beworben hat. Das zeugte nach Ansicht des Gerichts nicht davon, dass er nachhaltig daran interessiert war, sich um eine besser bezahlte Stelle zu kümmern.
Bewerbungen enthielten zu viele Fehler
Auch der Inhalt der Bewerbungen ließ ein ernsthaftes Interesse des Kindsvaters an der Arbeitssuche vermissen. So verwendete er stets Standardtexte, ohne sie individuell auf eine bestimmte Stellenbeschreibung oder einen bestimmten Arbeitgeber anzupassen. Auch hatte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Stellenangeboten in Zeitungen oder im Internet zu suchen – er hatte vielmehr nur Initiativbewerbungen verschickt, ohne sich zuvor darüber zu informieren, ob das jeweilige Unternehmen Mitarbeiter sucht.
Letztlich enthielten sämtliche Schreiben sehr viele Rechtschreibfehler. Die Legasthenie des Vaters war für das Gericht keine Entschuldigung. Schließlich hätte er die Bewerbung – da er ohnehin nur ein Standardschreiben verwendete – durch Dritte korrigieren lassen können. Die mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Bewerbungen erweckte daher den Eindruck, dass der Kindsvater nicht an deren Erfolg interessiert war.
Der Kindsvater hatte theoretisch die Möglichkeit, eine besser bezahlte Anstellung zu finden: Er war noch keine 40 Jahre alt, gesund, bewarb sich aus einer ungekündigten Anstellung heraus und konnte darüber hinaus eine abgeschlossene Ausbildung als Maurer vorweisen. Im Übrigen könnte er noch immer die Pkw-Fahrerlaubnis erwerben, wenn dies tatsächlich für eine Tätigkeit als Maurer erforderlich sein sollte. Aufgrund dessen kam das Gericht zu der Ansicht, dass der Kindsvater durchaus eine Anstellung hätte finden können, die es ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt für seinen Sohn zu zahlen.
Fazit: Bemüht sich der gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil nicht angemessen um eine besser bezahlte Anstellung, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das in der Regel zu einem höheren Unterhaltsbetrag führen wird.
(OLG Hamm, Beschluss v. 21.09.2016, Az.: 7 WF 175/16)
Die Erstellung eines eigenhändigen Testaments ist gar nicht so einfach. Um seinen letzten Willen wirksam zu regeln, müssen vielmehr gewisse Voraussetzungen – z. B. eigenhändige Errichtung und Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Erblasser und Lesbarkeit der Verfügungen – eingehalten werden. Anderenfalls gilt die gesetzliche Erbfolge – und gerade nicht der letzte Wille des Erblassers. Doch kann ein wirksam errichtetes Testament wenigstens per E-Mail widerrufen werden?
Erblasser verfasst zwei Testamente
Ein Erblasser hatte bereits 2010 eigenhändig ein Testament erstellt, in dem er seine Frau und vier Kinder als Erben einsetzte und einen Testamentsvollstrecker festlegte. Einige Zeit später verfasste er persönlich ein weiteres Testament. Danach sollte seine Frau alles allein erben, die Kinder sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten.
Letzten Willen per E-Mail erklärt?
Nach dem Tod des Erblassers blieb das Original des zweiten Testaments jedoch verschollen – es lag lediglich eine Kopie vor. Die Witwe behauptete, dass der Erblasser ihr verraten habe, dem Testamentsvollstrecker das Original per Post zugeschickt zu haben, was von diesem allerdings bestritten wurde. Er habe jedoch das erste Testament auf Wunsch des Erblassers vernichtet, nachdem dieser das zweite Testament errichtet hatte. Auch habe er in der Folgezeit noch eine E-Mail vom Erblasser enthalten. Darin habe dieser erklärt, nichts mehr vererben zu können – es gelte daher die gesetzliche Erbfolge. Der Streit darüber, welches Testament und daher auch welche Erbfolge gilt, endete vor Gericht.
Zweites Testament für Erbfolge maßgeblich
Das Kammergericht (KG) Berlin stellte klar, dass der Erblasser das zweite Testament nicht wirksam widerrufen hat. Damit war seine Witwe Alleinerbin, seine Kinder dagegen enterbt.
Wie kann ein Testament widerrufen werden?
Ist ein Erblasser mit seinem Testament irgendwann unzufrieden, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um es zu widerrufen. So kann er es z. B. nach § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vernichten, also z. B. zerreißen oder verbrennen. Auch kann er ein Schriftstück aufsetzen, mit dem er explizit erklärt, das betreffende Testament widerrufen zu wollen, vgl. § 2254 BGB. In beiden Fällen gilt dann wieder die gesetzliche Erbfolge, sofern kein neues Testament erstellt wird.
Eine weitere – häufig genutzte – Widerrufsvariante nennt § 2258 BGB: Danach wird ein altes Testament aufgehoben, wenn der Erblasser ein neues Testament mit neuen Verfügungen erstellt. Damit die Erben und auch das später eventuell angerufene Nachlassgericht wissen, welches Testament das neuere ist, und um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man als Erblasser nicht vergessen, seine eigenhändig erstellten letztwilligen Verfügungen stets mit einem Datum zu versehen. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass auch das neue Testament formwirksam erstellt worden sein muss, um die ältere letztwillige Verfügung aufheben zu können.
E-Mail stellt kein neues Testament dar
Der Erblasser konnte das zweite Testament im vorliegenden Fall nicht mittels E-Mail widerrufen. Zwar könnte man den Eindruck gewinnen, dass er mit der Nachricht eine dritte letztwillige Verfügung errichtet hat, mit der er das zweite Testament gemäß § 2258 BGB aufheben wollte. Eine E-Mail erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB – z. B. handschriftliche Errichtung und Unterzeichnung – und kann daher kein formwirksames Testament aufheben.
Vernichtung des zweiten Testaments beabsichtigt?
Letztlich wies das Gericht auch darauf hin, dass das Original zwar verschwunden sei – daraus aber nicht geschlussfolgert werden könne, dass der Erblasser es selbst gemäß § 2255 BGB zerstört hat. Nach Aussage seiner Frau hatte er das Original vielmehr postalisch an den Testamentsvollstrecker geschickt. Der hätte somit das Schriftstück im Auftrag des Erblassers theoretisch zerstören und damit seine Wirkung aufheben können. Allerdings ist das Original niemals bei ihm angekommen. Mangels Widerruf des zweiten Testaments galt die darin festgelegte Erbfolge, was zur Enterbung der Kinder des Erblassers führte.
Fazit: Wer ein eigenhändiges Testament errichtet hat, kann es auf verschiedene Arten widerrufen – nicht jedoch per E-Mail. Wer sich dazu entscheidet, ein neues Testament aufzusetzen, sollte das alte Schriftstück zerstören, damit nicht verschiedene Testamentsversionen bei den Erben für Verwirrung sorgen.
(KG Berlin, Beschluss v. 15.04.2016, Az.: 6 W 64/15
Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Familienrechtliche Fragen zu Themen wie Ehe, Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht sind für viele Menschen relevant. Es kursieren aber zu diesem Themenkreis etliche Rechtsirrtümer und Mythen. Bereits im ersten Teil hat die juristische Redaktion von anwalt.de die zehn populärsten Rechtsirrtümer zu Ehe, Trennung und Scheidung zusammengetragen. Im zweiten Teil folgen nun zehn weitere Mythen zu Kindern, Verwandten, Pflege, Betreuung und Vormundschaft.
5 Rechtsirrtümer zu Kind & Kegel
Ursprünglich stand die Redewendung „mit Kind und Kegel“ für die Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern. Rechtlich sind die Kinder heutzutage weitestgehend gleichgestellt und die Redensart hat sich auf den Rest der Verwandtschaft und den gesamten Hausrat inklusive Haustiere ausgedehnt. Während „familienrechtliche“ Fragen zum Thema Familienhund meist bei der Trennung und Scheidung auftreten, ranken sich einige populäre Rechtsirrtümer ganz allgemein um die lieben Kinder.
Irrtum 1: Eltern haften für ihre Kinder
Zu den absoluten Klassikern der Rechtsmythen rund ums Kind gehört der weitverbreitete Satz „Eltern haften für ihre Kinder“. Tatsächlich haften Eltern zu keiner Zeit für das Verhalten ihrer Kinder. Sie haben aber eine generelle Aufsichtspflicht, bei deren Verletzung sie entstandene Schäden ersetzen müssen. Eine Haftung der Eltern kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Haftung beruht aber gerade nicht auf dem Eltern-Kind-Verhältnis, sondern vielmehr darauf, dass die Eltern selbst einen Fehler gemacht haben und ihrer Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder nicht zu Schaden kommen bzw. Dritten keinen Schaden zufügen, nicht nachgekommen sind. Schäden, die entstehen, obwohl die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, müssen sie hingegen nicht übernehmen.
Irrtum 2: Eltern müssen Rechnungen der Kinder bezahlen
Ebenso falsch ist der Irrglaube, Eltern müssten die Rechnungen ihrer Kinder bezahlen. Rechtlich benötigen Kinder die Zustimmung ihrer Eltern, um einen wirksamen Vertrag schließen zu können. Als gesetzlicher Vertreter obliegt es deshalb den Eltern, Verträge für ihre Kinder abzuschließen, solange diese noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die Vertretung beim Abschluss von Verträgen zeichnet sich rechtlich gerade dadurch aus, dass nicht der Vertreter selbst zum Vertragspartner wird, sondern der von ihm Vertretene. Vertragspartner ist deshalb stets das Kind. Daher ist auch das Kind zur Zahlung der Rechnung verpflichtet. Bis zur vollen Geschäftsfähigkeit benötigt das Kind hierzu jedoch ebenfalls formal die Zustimmung der Eltern. Eine Haftung der Eltern für die Begleichung der Rechnung besteht nur, wenn diese eine Bürgschaft übernommen haben.
Irrtum 3: Leiblicher Vater hat automatisch alle Rechte
Weitverbreitet ist auch der Irrtum, dass der leibliche Vater eines Kindes automatisch alle aus der Vaterschaft resultierenden Rechte und Pflichten hat. Gesetzlich gilt aber nur bei verheirateten Paaren, dass der Ehemann rechtlich als Vater gilt. In allen anderen Fällen muss die Vaterschaft gesondert festgestellt werden. Ist der biologische Vater nicht mit der Mutter verheiratet, muss er deshalb eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben, wobei die Mutter dieser zustimmen muss. Selbst mit der Anerkennung der Vaterschaft erhält der biologische Vater aber nicht alle Rechte, denn er erhält keinen Anspruch auf das Sorgerecht.
Irrtum 4: Kinder bekommen nur bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt
Besonders viele Irrtümer ranken sich auch um die Unterhaltspflicht und deren Ende. Hartnäckig hält sich hier vor allem der Irrglaube, die Unterhaltpflicht ende spätestens im Alter von 27 Jahren. Tatsächlich gibt es aber keine starre Altersgrenze, mit der die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet. Wie lange Unterhalt an ein Kind gezahlt werden muss, hängt davon ab, wann das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Als Faustregel gilt daher, dass volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, bis sie ihre erste Ausbildung bzw. ihr erstes Studium abgeschlossen haben. Bei den meisten Kindern ist das spätestens mit 27 Jahren der Fall. Ebenso wie es Fälle gibt, bei denen die Unterhaltspflicht bedeutend eher endet, gibt es auch Kinder, die nach dem 27. Lebensjahr noch unterhaltsberechtigt sind.
Irrtum 5: Unterhaltsberechtigt sind nur Kinder
Nicht nur bei der Frage, wie lange die Unterhaltspflicht besteht, sondern auch bei der Frage, wer überhaupt unterhaltsberechtigt ist, irrt so mancher. Als zentraler Paragraf regelt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltsverpflichtung knüpft deshalb nicht an die elterliche Fürsorgepflicht, sondern ganz allgemein an die Verwandtschaft an. Unterhaltsberechtigt können deshalb auch umgekehrt die Eltern selbst sein (sog. Elternunterhalt) oder Großeltern gegenüber Enkelkindern bzw. Kinder gegenüber ihren Großeltern.
5 Rechtsirrtümer zur Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft
Zum Familienrecht gehören nicht nur die bekannten Themen Ehe, Trennung, Scheidung, Unterhalt und Sorge, sondern auch Regelungen zu teilweise außerhalb der Verwandtschaft liegenden Bereichen wie Pflege, Betreuung und Vormundschaft.
Irrtum Nummer 1: Mit der Patientenverfügung ist alles geregelt
Zu den populärsten Irrtümern im Bereich der Vorsorge gehört der Irrglaube, mit der Patientenverfügung alles für den Notfall geregelt zu haben. Die Patientenverfügung regelt aber nur, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen bzw. welche Maßnahmen unterbleiben müssen, wenn man selbst aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Die Patientenverfügung gibt deshalb an, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen zur Intensivpflege bei schweren Erkrankungen, unfallbedingten Verletzungen, Hirnschädigungen oder altersbedingtem Hirnabbau gewünscht bzw. abgelehnt werden. Die Patientenverfügung ermächtigt aber keine andere Person, für einen zu handeln, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Hierzu muss eine Vorsorgevollmacht erteilt werden, die einer anderen Person erlaubt, persönliche Angelegenheiten in unterschiedlichsten Bereichen (z. B. Gesundheitsfürsorge, Finanzen, Wohnung, Vertretung vor Behörden) zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht betrifft daher das Recht, im Namen eines anderen zu handeln und Rechtsgeschäfte für ihn oder sie abzuschließen. Neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht gibt es noch ein drittes Vorsorgedokument: die Betreuungsverfügung. Sie legt fest, wer die Vertretung als rechtlicher Betreuer übernehmen soll. Die Patientenverfügung regelt damit den Aspekt der Vorsorge nicht allumfassend, sondern ist nur eines von drei möglichen bzw. notwendigen Dokumenten.
Irrtum Nummer 2: Kopie der Vorsorgevollmacht genügt
Ein besonders fataler Irrtum ist der Glaube, dass eine Kopie der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten ausreicht. Die Vorsorgevollmacht wird zwar mit ihrer Erteilung sofort wirksam, rechtlich handlungsfähig ist der Bevollmächtigte aber nur, wenn er die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen kann. Eine bloße Kopie ist deshalb wertlos, weil der Rechtsverkehr nur auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen darf, wenn ihm die Originalurkunde vorgelegt wird. Deshalb kann der Bevollmächtigte nicht handeln, solange sich das Original im Besitz des Vollmachtgebers befindet und er nur eine Kopie erhalten hat.
Irrtum Nummer 3: Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind das Gleiche
Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind keine Synonyme, sondern drei unterschiedliche Rechtsinstitute. Um am Rechtsverkehr aktiv teilnehmen zu können, muss man geschäftsfähig sein. Da Kinder und Jugendliche noch nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig sind, benötigen sie einen gesetzlichen Vertreter. Im Normalfall sind das die Eltern des Minderjährigen. Liegt das Sorgerecht nicht mehr bei den Eltern, übernimmt ein Vormund diese Aufgabe. Die Vormundschaft bezieht sich damit auf die gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie ist allumfassend und mit der elterlichen Fürsorge vergleichbar. Die Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einen abgegrenzten Verantwortungsbereich. Vormundschaft und Pflegschaft unterscheiden sich damit dadurch, dass die Vormundschaft sämtliche Angelegenheit erfasst, während die Pflegschaft sich nur auf einen abgegrenzten Teilbereich erstreckt.
Geschäftsunfähig sind nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht nur Minderjährige unter sieben Jahren, sondern auch Erwachsene, deren freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist. Klassische Beispiele für eine solche krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit sind Demenz, Schizophrenie oder Suchterkrankungen. Die gesetzliche Vertretung von geschäftsunfähigen Volljährigen bezeichnet man als rechtliche Betreuung. Vormundschaft und Betreuung unterscheiden sich somit dadurch, dass die Vormundschaft Minderjährige betrifft, während die rechtliche Betreuung bei Volljährigen angeordnet wird.
Irrtum Nummer 4: Pflegschaft und Adoption sind fast das Gleiche
Paare, die keine Kinder bekommen können, entscheiden sich oft dafür, ein Kind zu adoptieren oder die Pflegschaft zu übernehmen. Bei diesen beiden Möglichkeiten bestehen aber entgegen der weitverbreiteten Meinung erhebliche Unterschiede. Die Adoption zeichnet sich dadurch aus, dass die angenommenen Kinder auch rechtlich zu Kindern der Adoptiveltern werden. Die Adoptivkinder sind dann juristisch gesehen nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern verwandt und sämtliche Rechte (z. B. Sorgerecht) und Pflichten (z. B. Unterhalt) gehen auf die Adoptiveltern über. Bei Pflegekindern erhalten die Pflegeeltern hingegen nur die Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten des täglichen Lebens, während die elterliche Sorge bei den leiblichen Eltern oder dem Jugendamt verbleibt.
Irrtum Nummer 5: Wer nicht geschäftsfähig ist, kann entmündigt werden
Der Irrglaube einer möglichen Entmündigung hält sich hartnäckig, obwohl es die Entmündigung als solche schon seit 1992 nicht mehr gibt. Die Entmündigung wurde damals mit dem Betreuungsgesetz (BtG) sprachlich und inhaltlich durch das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung ersetzt. Der größte Unterschied zur früheren Entmündigung ist, dass bei der Betreuung nicht mehr das „Alles-oder-nichts“-Prinzip gilt, sondern die Anordnung der Betreuung sich stets nach den geistigen Fähigkeiten des Fürsorgebedürftigen richtet. So bauen z. B. Demenzkranke geistig erst allmählich ab und verlieren ihre geistigen Fähigkeiten gerade nicht mit einem Schlag. Dementsprechend wird die rechtliche Betreuung nur für die Bereiche angeordnet, die der Demenzkranke selbst nicht mehr regeln kann. Eine allumfassende Betreuung wird hingegen nur oder erst dann angeordnet, wenn der Betroffene keinen Bereich seines Lebens mehr selbst organisieren kann.
Fazit: Wenn es um familiäre Angelegenheiten oder sensible Themen wie Vorsorge und Betreuung geht, kursieren gerade im Netz viele Mythen, Irrtümer und Halbwahrheiten. Rechtlich sollte man sich daher gut informieren und lapidare Aussagen im Zweifel lieber einmal zu viel als einmal zu wenig hinterfragen.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Bei Trennung, Scheidung oder wenn Eltern von Haus aus nicht zusammenleben, ist der Kindesunterhalt ein häufiges Streitthema – denn zum Kindesunterhalt gibt es etliche Fragen: Wer muss überhaupt Unterhalt zahlen, wem steht der Unterhalt zu, wie hoch ist der Unterhaltsanspruch, was ist mit dem monatlichen Unterhalt alles abgegolten und was muss zusätzlich bezahlt werden?
Nach dem Familienrecht gilt grundsätzlich, dass sowohl die Mutter als auch der Vater unterhaltspflichtig sind. Beide Elternteile schulden ihrem Kind daher Unterhalt. Während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung mit dem Naturalunterhalt nachkommt, indem er oder sie sich um Kost und Logis kümmert, schuldet der andere Elternteil einen bestimmten Geldbetrag als Barunterhalt.
Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur für die Höhe des Unterhalts
Bei Kindern wird der Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese Tabelle gibt den monatlichen Betrag für den Kindesunterhalt an, der einerseits nach dem Kindesalter und anderseits nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt ist. Insgesamt enthält die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensstufen und vier Altersstufen. Die Düsseldorfer Tabelle ist aber kein Gesetz, sondern lediglich eine allgemeine Richtschnur für die Berechnung des individuellen Unterhaltsanspruchs. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat diesen Maßstab 1962 einführt. Seitdem legen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsberechnung zugrunde, wobei die Tabelle in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Die letzte Aktualisierung erfolgte am 01.01.2017.
Berechnung des Kindesunterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle enthält also bundesweit anerkannte Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern, auf deren Basis die konkrete Höhe des zu zahlenden Unterhalts berechnet wird. Man kann der Düsseldorfer Tabelle daher keinen fixen Zahlbetrag entnehmen, sondern muss diesen individuell berechnen. Hierzu muss zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt werden, denn das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen stimmt nicht mit dem Nettoeinkommen des Lohn- und Gehaltszettels überein, weil berufsbedingte Ausgaben abgezogen werden dürfen. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass es sich um Aufwendungen handelt, die sich objektiv von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.
Mit dem ermittelten Nettobedarf kann man der Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf entsprechend des Alters des oder der Kinder entnehmen. Von diesem Unterhaltsbedarf ist dann noch das hälftige Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld wird grundsätzlich vollständig an den Elternteil überwiesen, bei dem das oder die Kinder leben. Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld aber jedem Elternteil jeweils zur Hälfte angerechnet, sodass der Anteil von dem Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen ist. Zu guter Letzt ist bei der Unterhaltsberechnung noch der Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dem Unterhaltsverpflichteten Elternteil steht für den Eigenbedarf ein bestimmter Betrag x zu, damit diesem ein gewisses Existenzminium für den eigenen Lebensunterhalt bleibt. Bei minderjährigen Kindern stehen dem Vater oder der Mutter z. B. 1.080 Euro als Selbstbehalt zu, wenn sie erwerbstätig sind, und 880 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Beispielhafte Berechnung des Kindesunterhalts
Da die Düsseldorfer Tabelle also keinen konkreten Zahlbetrag enthält, muss die konkrete Höhe des Unterhaltsanspruchs in jedem Einzelfall berechnet werden, wobei sowohl das Kindergeld als auch der notwendige Selbstbehalt berücksichtigt werden. Leben nach der Scheidung z. B. die zehnjährige Tochter sowie die beiden Söhne im Alter von dreizehn und fünfzehn Jahren bei der Mutter, müsste der Vater bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro folgenden Unterhalt zahlen: Nach der Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der Unterhaltsbetrag bei einem Nettoeinkommen zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro auf 442 Euro in der Altersgruppe 6 bis 11 Jahre und 518 Euro in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre. Für seine drei Kinder müsste der Vater daher grundsätzlich 1.478 Euro Unterhalt zahlen. Von diesem Betrag muss das hälftige Kindergeld abgezogen werden. Für drei Kinder bekommt die Mutter 576 Euro Kindergeld. Daher verringert sich der zu zahlende Unterhalt um 288 Euro auf 1.190 Euro. Zieht man diesen Betrag nun vom Nettoeinkommen ab, bleiben dem Vater 1.310 Euro zum Leben. Da dieser Betrag über seinem Selbstbehalt liegt, muss der Vater für seine drei Kinder also 1.190 Euro Unterhalt zahlen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf als weitere Kosten
Nicht alle Kosten, die für das Kind anfallen, lassen sich mit den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle abdecken. Daher kann es sein, dass getrennt lebende Elternteile nicht nur den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen, sondern weitere Kosten zu tragen haben. Diese zusätzlichen Kosten werden dann auf beide Elternteile verteilt, wobei ihre jeweilige Leistungsfähigkeit den Ausschlag für die Aufteilung gibt. Dabei dürfen beide Eltern von ihrem Einkommen einen Freibetrag von 1.100 Euro abziehen. Die zusätzlichen Kosten werden dann im Verhältnis zu den übrig bleibenden finanziellen Mitteln verteilt. Verbleiben dem Vater z. B. 1.500 Euro und der Mutter 100 Euro, werden die Kosten im Verhältnis von 15 zu 1 auf beide Elternteile verteilt. Terminologisch unterscheidet man bei den zusätzlichen Kosten zwischen dem Mehrbedarf und dem Sonderbedarf.
Zusätzlich zu zahlender Sonderbedarf
Der Sonderbedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass einmalig außergewöhnlich hohe Kosten anfallen, die nicht vorauszusehen waren. Der Sonderbedarf kann daher typsicherweise nicht vom üblichen monatlichen Unterhalt gedeckt werden und durch sein überraschendes Anfallen auch nicht angespart werden. Beispiele für von der Rechtsprechung anerkannte Sonderbedarfe sind etwa Umzugskosten, Prozesskosten, die Säuglingserstausstattung, Nachhilfekosten oder Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Zusätzlich zu zahlender Mehrbedarf
Der Mehrbedarf kennzeichnet sich dagegen dadurch, dass er nicht nur einmal anfällt, sondern regelmäßig. Beim Mehrbedarf fallen daher über einen längeren Zeitraum Kosten an, die die üblichen Aufwendungen übersteigen und daher nicht vom laufenden Unterhalt gedeckt sind. Teilweise höchstrichterlich anerkannte Beispiele für Mehrbedarf sind Kosten für Kindergarten und Kinderhort, regelmäßige Nachhilfe oder der Besuch einer Privatschule.
Brille, Möbel, Kleidung, Klassenfahrt & Co. – was ist mit dem Unterhalt abgedeckt?
Getrennt lebende Eltern müssen also für ihre Kinder Unterhalt zahlen, der auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Mit diesen Unterhaltskosten sind die regelmäßigen Lebenshaltungskosten der Kinder abgedeckt. Unter Umständen kann es aber sein, dass zusätzlich zum normalen Unterhalt die Kosten für bestimmte Aufwendungen anteilig übernommen werden müssen. Was genau als Sonderbedarf oder Mehrbedarf gilt und was unter den gewöhnlichen Unterhalt fällt, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Kleidung, Möbel, Lernmittel, Musikinstrumente, Brillenkosten, Familienfeiern und Sportverein gelten bei den meisten Gerichten weder als Mehrbedarf noch als Sonderbedarf, sondern sind mit dem monatlichen Unterhalt abgegolten. Klassenfahrten, Schüleraustausch und Kommunion ordnen die meisten Gerichte nur in Ausnahmefällen als Sonderbedarf ein, da sie nicht unvorhersehbar sind.
Ob eine Kostenposition als zusätzlich zu bezahlender Sonder- oder Mehrbedarf eingestuft wird, ist also sehr stark vom Einzelfall und Gericht abhängig. Daher sollte man sich – auch im Interesse der Kinder – gut überlegen, ob man wegen einer Klassenfahrt, einer Urlaubsreise oder Nachhilfestunden wirklich vor Gericht ziehen will oder nicht doch lieber eine gütliche Einigung findet.
Fazit: Kinder kosten Geld. Wenn die Eltern getrennt leben, stellt sich nicht nur die Frage, welcher Unterhalt zu zahlen ist, sondern auch welche Kosten damit abgedeckt sind. Der monatliche Unterhalt wird nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle berechnet und richtet sich nach Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Dieser Unterhalt berücksichtigt aber nicht alle anfallenden Kosten, sodass für Nachhilfe, Arztbesuche oder Betreuung Zuschüsse zu zahlen sind.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Das Kabinett hat die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Schwangere, frischgebackene Mütter und ihre Kinder sollen besser geschützt werden. Erstmals werden auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen.
Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 - und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform wird das Gesetz moderner und der heutigen Zeit angepasst. So soll ein für alle Frauen einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Sowohl in der Schwangerschaft als auch
in den ersten Wochen nach der Entbindung.
Mutterschutz heißt in Deutschland bislang: Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Gegebenenfalls müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt.
In die Reform sind neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen eingeflossen. So hat sich zum Beispiel das Bewusstsein für psychische Gefährdungen gegenüber den 50er Jahren deutlich geschärft.
Eine Neuerung ist nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt
eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber erkennt dabei an, dass die
Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.
Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.
Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert
sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres
Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Die Arbeitsbedingungen sollen
mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach
der Entbindung.
Das Gesetz soll im Jahr 2016 verabschiedet werden. Es ist geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch
der Bundesrat muss noch zustimmen.
Mittwoch, 4. Mai 2016
(Quelle: Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Auf Vorschlag von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat das Bundeskabinett am 4. Juni den Gesetzentwurf zur Einführung des ElterngeldPlus auf den Weg gebracht. Damit ist es für Mütter und Väter künftig einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. "Mehr Zeit für Familie, und zwar für Mütter und Väter: Das ist das Ziel dieses Gesetzes", sagte Manuela Schwesig.
"Mit dem neuen ElterngeldPlus und einer flexibleren Elternzeit ermöglichen wir Eltern, Familie und Beruf gemeinsam zu managen - durch eine längere Förderung und bessere und individuellere Möglichkeiten, die Anforderungen partnerschaftlich aufzuteilen.
Das bringt eine neue Qualität in die Familienpolitik – und dafür
gibt es große Zustimmung in den Familien und in der Gesellschaft", betonte die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Alle notwendigen Informationen hierzu findet Ihr in der Register-
karte "Download / Anträge Bund und Länder". Wir haben wegen
der Fülle an Informationen (insgesamt 4 PDF-Dokumente) diese
als PDF-Dateien zum Download bereitgestellt.
Die eigentlich für den 01.01.2017 geplante Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes tritt nun zum 01.07.2017 in Kraft. Sie scheiterte zunächst am Widerstand der Kommunen, die die dafür entstehenden Mehrkosten und den höheren Personalaufwand vorrangig zu tragen gehabt hätten. Nun hat man sich auf eine stärkere Beteiligung des Bundes geeinigt.
Aber die Reform tritt nicht rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft, sondern erst ab 01.07.2017.
Nach der Neuregelung sollen nun die bisherigen alters- und zeitmäßigen Beschränkungen wegfallen und künftig alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Eltern zahlungs-unwillig oder nicht leistungsfähig sind, Unterhaltsvorschuss erhalten, und zwar ohne jegliche zeitliche Einschränkung.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich gem. § 2 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz in Verbindung mit § 1612a Abs. 1
Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt.
Für Kinder von 0 bis 5 Jahren wird der Unterhaltsvorschuss monatlich 150,00 EUR betragen, für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 201,00 EUR und für Kinder bis zum 18. Geburtstag 268,00 EUR monatlich.
Wer ab 01.07.2017 den Unterhaltsvorschuss erhalten will, muss den darauf gerichteten Antrag bis spätestens 31.07.2017 stellen.
Aber Achtung: Der reguläre Kindesunterhaltsanspruch bleibt auch bei Erhalt von Unterhaltsvorschuss bestehen. Er geht zwar in der Höhe, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, auf das jeweilige Bundesland über, aber in Höhe der Differenz bis zum regulären Kindesunterhalt verbleibt der Anspruch beim betreuenden Elternteil und kann durch diesen weiterverfolgt werden. Bei einem 10-jährigen Kind beträgt der Unterhaltsvorschuss beispielsweise 201,00 EUR, der Mindestunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612a BGB aber monatlich 297,00 EUR. Die Differenz beträgt also 96,00 EUR.
(Quelle: Anwalt.de - Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.)