Berlin, 13. Februar 2021
Befreiung vom Solidaritätszuschlag kommt:
Viele Steuerzahler erwartet in 2021 eine weitere Entlastung. Laut Information des Bundesfinanzministeriums erfolgt eine Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 € (Einzelveranlagung) beziehungsweise auf 33.912 € (Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung.
Die Pendlerpauschale erhöht sich ab dem 21. Kilometer von
30 Cent auf 35 Cent für die Jahre 2021 bis 2023. Für die Jahre 2024 bis 2026 erhöht sich die Pauschale dann auf 38 Cent ab
dem 21. Kilometer. Achtung, diese Regelung gilt auch nur bis Ende 2026.
Berlin, 13. Februar 2021
Der steuerfreie Grundfreibetrag wird 2021 von 9.000 € auf
9.168 € erhöht.
Der Kinderfreibetrag eines Elternpaares erhöht sich insgesamt auf 8.388 €.
Berlin, 01. April 2019
Wer arbeitsbedingt umziehen muss, kann sich über eine Erhöhung der vom Finanzamt anerkannten Umzugspauschale freuen. Hierdurch sinkt das zu versteuernde Einkommen entsprechend, was letztlich zu einer geringeren zu zahlenden Einkommensteuer führt. Der Pauschalbetrag beträgt ab April 1.622 Euro für Verheiratete und 811 Euro für Ledige. Kinder erhöhen den Betrag.
(Quelle: Kamen-web.de)
Berlin, 08. November 2017
Letzte Abgabefrist bis 31.12. um 24 Uhr
Rückt die letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung näher – bei vielen Steuerpflichtigen ist dies der 31.12. des jeweiligen Jahres –, entsteht oftmals hektische Betriebsamkeit, schließlich geht’s ums Geld. Ob die Abgabefrist eingehalten wird, wenn die Unterlagen am Silvesterabend bei einem unzuständigen örtlichen Finanzamt (FA) in den Briefkasten geworfen werden, musste das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuellen Fall klären.
Unterlagen in Briefkasten geworfen
Im Jahr 2009 hatte der spätere Kläger lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Kapitalvermögen unterhalb der Freibeträge und anrechenbare ausländische Steuern i. H. v. 0,81 € generiert. Der Antrag auf Durchführung der Steuerveranlagung bezüglich dieser Einkünfte endete nach einer vierjährigen Festsetzungsfrist am 31.12.2013. Um die Frist zu wahren, warf die Frau des Klägers die Unterlagen am 31.12.2013 gegen 20 Uhr in den Nachtbriefkasten eines örtlichen FAs.
FA verweigert Veranlagung
Das zuständige Finanzamt lehnte die Veranlagung jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Steuererklärung bei einem unzuständigen FA eingeworfen wurde und erst im Jahr 2014 an die zuständige Stelle weitergeleitet worden ist. Folglich ging der Antrag erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ein und war damit verspätet.
Klage erfolgreich
Nachdem das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Mann Klage beim zuständigen FG Köln – mit Erfolg.
FA hat Pflicht zur Veranlagung
Die Richter des FG verpflichteten das FA gem. § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dazu, die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 2009 durchzuführen und einen Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu erlassen, denn durch das Einwerfen der Steuererklärung am Abend des 31.12.2013 in den Briefkasten des FAs wurden die Anträge auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG rechtzeitig gestellt und der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt.
Antrag bei anderem örtlichen FA
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, den Antrag auf Steuerveranlagung ausschließlich beim zuständigen FA zu stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Finanzverwaltung nach außen – insbesondere durch den Absender auf Schriftstücken oder Aufdruck auf den Briefumschlägen – als einheitliche Verwaltung auftritt, hier als Finanzverwaltung NRW. In diesem Fall kann vom Bürger nicht verlangt werden, zu erkennen, dass der Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur beim örtlich zuständigen FA gestellt werden kann.
Fristgerechter Zugang außerhalb der Bürozeiten
Auch der Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten außerhalb der üblichen Bürozeiten spricht nicht gegen den fristgerechten Zugang. Schließlich hat die Finanzverwaltung bezüglich des Empfangs von Willenserklärungen in Form von Veranlagungs-anträgen einen generellen Empfangs- und Zugangswillen, dem
die starre Anwendung des zivilrechtlichen § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entspricht. Außerdem darf dieser Fall nicht anders behandelt werden als eine nach § 108 Abs. 3 AO verlängerte Festsetzungsfrist. Folglich ist die Abgabefrist durch den Einwurf des Veranlagungsantrags bis 24 Uhr des letzten Tags der Frist eingehalten worden.
Aus diesem Grund muss das FA die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 2009 durchführen und einen Steuerbescheid erlassen.
Revision zugelassen
Zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 37/17 geführt.
(FG Köln, Urteil v. 23.05.2017, Az.: 1 K 1637/14)
Quelle: Anwalt.de
Rechtstipp Berlin, 13. Oktober 2017
Kosten für die Kinderbetreuung lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Gebühren für Kindergarten, Kita und ähnliche Einrichtungen gehen je nach Wohnort erheblich ins Geld. Nicht selten erreichen sie pro Jahr vierstellige Beträge. Gut, dass sich die Kosten von der Steuer absetzen lassen. Was zu beachten ist, zeigt folgender Rechtstipp.
Was zählt zu Betreuungskosten und was nicht?
Betreuungskosten können als sogenannte Sonderausgaben die zu zahlende Steuer mindern. Zu diesen Kosten zählen neben Gebühren für Einrichtungen wie Kindergarten, Kindertagesstätte (Kita), Hort, Krippe auch die Kosten für eine Tagesmutter, Wochenmutter oder Babysitter. Im Mittelpunkt muss die Behütung und Beaufsichtigung der Kinder stehen. Nicht zu den Betreuungskosten zählen insofern Verpflegungskosten wie z. B. Essensgeld für das Mittagessen der Kinder. Die Rechnung sollte daher die Betreuungskosten und nicht dazuzählende Kosten getrennt ausweisen.
Welche weiteren Einschränkungen gelten?
Die Betreuungskosten kann grundsätzlich nur derjenige geltend machen, bei dem das Kind auf Dauer mit im Haushalt lebt. Das Kind darf sich insofern vorübergehend woanders aufhalten. Wichtig ist auch, dass man das Kind versorgt und dass man persönlich für es sorgt. Insofern sind auch Abweichungen von der Haushaltszugehörigkeit möglich, wie sie sich insbesondere bei getrenntlebenden Eltern ergeben. Nicht ausgeschlossen ist auch die Zuordnung zu beiden Haushalten, wenn das Kind entsprechend aufwächst.
Wie muss die Bezahlung erfolgen?
Wichtig ist, dass man die Gebühren von einem Konto per Lastschrift abbuchen lässt bzw. diese überweist. Bei Barzahlung bzw. per Scheck erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an. Entscheidend ist zudem eine Rechnung bzw. der Gebührenbescheid über die Kosten, die die Betreuungskosten eindeutig benennt. Diese kann das Finanzamt als weiteren Nachweis neben Kontoauszügen für die Überweisung bzw. Abbuchung verlangen.
Wer sollte die Betreuungskosten zahlen?
Die Gebühren sollte bei unverheirateten und bei getrennt veranlagten Eltern der Elternteil zahlen, bei dem sie sich steuerlich stärker auswirken. In der Regel ist das der Partner mit dem höheren Einkommen. Beim Partner mit einem geringeren Einkommen könnten die damit verbundenen Vorteile verpuffen. Denn wer keine oder nur wenig Steuern zahlt, kann von ihr nichts oder nicht viel absetzen. Die Zahlungen sollten in einem solchen Fall nicht von einem gemeinsamen Konto erfolgen. Besser ist die Zahlung vom Konto des Partners, der die Kosten in seiner Steuererklärung angibt, damit das Finanzamt von vornherein keine Fragen hat.
Wo sind die Betreuungskosten anzugeben?
Die Betreuungskosten sind in der Steuererklärung jeweils je Kind in der „Anlage Kind“ auf Seite 3 im mit „Kinderbetreuungs-kosten“ bezeichneten Abschnitt anzugeben. Bei mehreren Kindern sind also mehrere Anlagen einzureichen. An der entsprechenden Stelle sind dabei auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse wie etwa ein Kindergartenzuschuss anzugeben. Entsprechend verringert der Zuschuss die geltend machbaren Kosten, da sie eigentlich der Arbeitgeber trägt.
Wie viel Betreuungskosten lassen sich geltend machen?
Die Kosten für die Kinderbetreuung können zu zwei Dritteln und bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden. Das geht, bis das Kind 14 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze liegt bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bei bis zu 25 Jahren, wenn sie sich nicht selbst versorgen können.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Viele Paare leben heutzutage auch ohne Trauschein zusammen und ziehen dabei nicht selten gemeinsame Kinder groß. Trotzdem können sie die Möglichkeiten des Ehegattensplittings auch weiterhin nicht nutzen, entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH).
Einspruch gegen getrennte Steuerbescheide
Geklagt hatten ein Mann und eine Frau, die zwar nicht verheiratet waren, aber einen gemeinsamen Haushalt führten. Dort lebten auch ihre drei gemeinsamen Kinder und ein weiteres Kind der Frau.
Nachdem beide beim zuständigen Finanzamt zunächst ihre Steuererklärungen getrennt eingereicht hatten, verlangten sie später im Rahmen eines Einspruchs die Zusammenveranlagung, wobei der für ihre Einkommensverhältnisse günstige Splittingtarif angewandt werden sollte.
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft?
Nach dem noch relativ neuen § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) gelten die Regelungen für Ehen inzwischen auch für Lebenspartnerschaften. Verheiratet zu sein ist damit also nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Splittingtarif.
Allerdings meint § 2 Abs. 8 EStG – zumindest nach Ansicht des BFH – nur eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Dabei handelt es sich um gleichgeschlechtliche Paare, die – anstatt zu heiraten – durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft einen vergleichbaren rechtlichen Status erhalten wie Eheleute.
„Wilde Ehe“ vermindert die Steuer nicht
Im Jahr 2013 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass eine Ungleichbehandlung von (verschiedengeschlechtlichen) Ehegatten und (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnern nicht zulässig ist. Daraufhin wurde die entsprechende Regelung ins EStG eingefügt.
Die besagt aber nicht, dass die Anwendung des Splittingtarifs nun auch Paaren ermöglicht werden sollte, die weder verheiratet noch formal verpartnert sind, sondern ohne eine solche rechtliche Bindung zusammenleben. Folglich unterlagen die Klägerin und der Kläger vor Gericht. Sie bleiben daher steuerlich vorerst weiter getrennt veranlagt – ohne Splittingtarif.
Ehegattensplitting gibt es nur für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner. Wer sich dafür entscheidet, in „wilder Ehe“ zu leben, hat keinen Anspruch auf steuerliche Zusammenveranlagung und dementsprechend auch nicht auf die Anwendung des Splittingtarifs.
(BFH, Beschluss v. 26.04.2017, Az.: III B 100/16)
(Quelle: Steuerberater.net)
Steuerzahler müssen künftig dem Finanzamt bei einer elektronischen Steuererklärung im Regelfall keine Belege mehr vorlegen. Das Gesetz, welches das Besteuerungsverfahren vereinfacht und modernisiert, ist bereits verkündet. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Das Bundeskabinett hatte vergangenes Jahr ein Maßnahmenpaket beschlossen, um das Besteuerungsverfahren in Deutschland zu modernisieren. Bundestag und Bundesrat haben dafür nun grünes Licht gegeben. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten ab Jahresbeginn 2017.
Mit dem lästigen Papierkram bei der jährlichen Steuererklärung soll bald Schluss sein. Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen möglichst weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.
Das Gesetz ist ein Baustein auf dem Weg, das gesamte Besteuerungsverfahren weitgehend elektronisch abzuwickeln. Die Bundesregierung gestaltet den rechtlichen Rahmen so, dass die Besteuerung von allen Beteiligten elektronisch erledigt werden kann: von der Steuererklärung über den Steuerbescheid, bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf oder Antrag auf Steuerstundung. Die Mehrzahl der privaten Steuerzahler erhält dann ihren jährlichen Steuerbescheid automatisch über das Internet. Das soll die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Finanzverwaltung entlasten. Eine Verpflichtung, die Steuererklärung elektronisch abzuwickeln, soll es aber nicht geben.
Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen müssen die Steuerpflichtigen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Wird die Steuererklärung aber verspätet eingereicht, droht ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Damit entfallen die heute üblichen zeitaufwändigen Fristverlängerungsverfahren.
Donnerstag, 25. August 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen - das ist das Ziel der Erbschaftsteuer-Reform. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen.
Kleine und mittlere Betriebe bleiben auch künftig von der Erbschaftsteuer verschont. Neu an der Regelung ist, dass dies bereits ab einer Betriebsgröße von fünf Beschäftigten gilt.
Bei Vermögen über 26 Millionen Euro gibt es in Zukunft ein Wahlrecht. Entweder es wird eine Bedarfsprüfung durchgeführt. Dann müssen die Erben nachweisen, dass sie nicht in der Lage
sind, die Steuerschuld mit ihrem Privatvermögen zu zahlen.
Alternativ dazu ist die Erbschaftsteuer mit einem Abschlag - Verschonungsabschlag genannt - zu zahlen.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Vorgaben aus Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht)
Mit den neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer entspricht die Bundesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit
werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeits-
plätze erhalten.
Investitionen haben Vorrang
Die Erbschaftsteuer darf weder Investitionen behindern noch Arbeitsplätze gefährden. Deshalb werden Gelder aus einem Erbe steuerrechtlich begünstig, die innerhalb von zwei Jahren in das Unternehmen investiert werden.
Freitag 24. Juni 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Steuerzahler brauchen in Zukunft bei einer elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt in der Regel keine Belege mehr vorzulegen. Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der das Besteuerungsverfahren vereinfachen und modernisieren soll.
Das Bundeskabinett hatte vergangenes Jahr ein Maßnahmenpaket beschlossen, um das Besteuerungsverfahren in Deutschland zu modernisieren. Der Bundestag hat nun dafür grünes Licht gegeben. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Mit dem lästigen Papierkram bei der jährlichen Steuererklärung soll bald Schluss sein. Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen möglichst weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.
Das Gesetz ist ein Baustein auf dem Weg, das gesamte Besteuerungsverfahren weitgehend elektronisch abzuwickeln.
Die Bundesregierung gestaltet den rechtlichen, informations-technischen und organisatorischen Rahmen so, dass die Besteuerung von allen Beteiligten elektronisch erledigt
werden kann: von der Steuererklärung über den Steuerbescheid, bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf oder Antrag auf Steuerstundung.
Die Mehrzahl der privaten Steuerzahler erhält dann ihren jährlichen Steuerbescheid automatisch über das Internet. Das soll die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Finanzverwaltung entlasten. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung seiner Steuerangelegenheit soll es aber nicht geben.
Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen brauchen die Steuerpflichtigen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben. Damit entfallen die heute üblichen zeitaufwändigen Fristverlängerungsverfahren.
Donnerstag, 12. Mai 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Die Internetseite zur offiziellen Elster - Steuererklärung für Nichtselbständige und Selbständige (Unternehmer / Arbeitgeber)
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Die Belege müssen aber dennoch aufbewahrt werden und sind dem Finanzamt auf Verlangen nachträglich vorzulegen.
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Beachten Sie die Informationen zur verpflichtenden Sicherheitsauthentifizierung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten ab dem Kalenderjahr 2009!
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Sicherheit Ihrer Daten:
Die Sicherheit bei der Datenübermittlung ist durch ein hybrides Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Informationen zur Sicherheit
Lohnsteuerbescheinigungsdaten:
Seit dem 01. Januar 2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungsdaten spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung per ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung via Internet). Für Arbeitgeber entfällt damit das Aufkleben der maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigung auf die Lohnsteuerkarte beziehungsweise das Ausfüllen der Lohnsteuerbescheinigung. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichen Muster zu erstellen auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Rechtliche Grundlage für die elektronische Datenübermittlung per ELSTER ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28.01.2003 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 139), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes vom 01.11.2011 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 2131), in der jeweils geltenden Fassung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.11.2011.
Gesetzliche Bestimmungen zur elektronischen Lohnsteueranmeldung:
Nach § 41 Absatz 1 EStG hat der Arbeitgeber nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Gesetzliche Bestimmungen zu den Lohnsteuerbescheinigungsdaten:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich nach § 41b Absatz 1 EStG verpflichtet, der Finanzverwaltung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen (§ 41b Absatz 3 EStG). In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster weiterhin manuell auszustellen (vergleiche Muster einer "Besonderen Lohnsteuerbescheinigung" als Anlage zum nachgenannten BMF-Schreiben vom 22.08.2011).
Weitere Informationen hierzu finden Sie im aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.08.2011 (Bundessteuerblatt 2011 Teil I, Seite 813).
Verpflichtung zur Sicherheitsauthentifizierung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten:
Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen können nur mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden. Eine Authentifizierung für die Datenübermittlung wird vorgesehen, um den erhöhten Sicherheitsanforderungen und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen.
Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Hinweis zur elektronischen Übermittlung ab dem 01.01.2013:
Ab dem 01.01.2013 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung einer Sondervorauszahlung, die Zusammenfassende Meldung und die Lohnsteuer-Anmeldung authentifiziert elektronisch übermittelt werden.
Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland:
Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und "eins zu eins" umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt. Der Bundestag beschloss den entsprechenden Gesetzentwurf.
Das Bundeskabinett hatte zum Gesetzentwurf der Koalitionsfrak-
tionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung
stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher. Nun muss
noch der Bundesrat zustimmen, damit das Gesetz in Kraft treten
kann.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom
7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von einge-
tragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegatten-splitting verfassungswidrig ist.
Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.
Zusammenveranlagung: Vorteile für Lebenspartner
==========================================
Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen
lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch
Eheleute haben.
Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung:
Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen in zwei Hälften aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Damit wird eine höhere Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif vermieden.
Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohsteuerabzug;
die Lohnsteuerklassen IV / IV, III / V
oder das so genannte Faktorverfahren wählen.
Das Verfassungsgericht entscheidet: Auch eingetragene Lebens-
partnerschaften müssen vom Ehegattensplittung profitieren können. Das hat finanzielle Konsequenzen. Denn die Steuerregeln gelten rückwirkend ab August 2001.
Karlsruhe: Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetra-
genen homosexuellen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Nach
einem am Donnerstag vom Bundesverfassungsgericht veröffent-
lichen Beschluss müssen Homosexuelle auch vom Ehegatten-splittung profitieren können.
Das Gericht verlangte, dass die entsprechenden Gesetze rück-
wirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute könnten bis zu
neuen Vorgaben übergangsweise auf eingetragene Lebens-partnerschaften angewandt werden, hieß es. Eingetragene Lebens-partnerschaften gibt es seit dem 1. August 2001.
Die FDP fordert nun von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU)
eine zügige Umsetzung des Urteils. „Auch die Union und die Bundeskanzlerin sind an die Verfassung gebunden, die FDP
erwartet daher eine möglichst rasche Prüfung und Umsetzung
des Karlsruher Urteils“, sagte FDP-Fraktionsvize Volker Wissing Handelsblatt Online.
In Bezug auf die daraus resultierenden Belastungen für den Bundes-haushalt wies Wissing auf eine Schätzung der Bundesregierung vom April hin. Die jährlichen Kosten der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften belaufen sich demnach auf rund 30 Millionen Euro jährlich. „Vor diesem Hintergrund kann man auch nur schwer haushalts-politische Argumente anführen“, sagte der FDP-Politiker.
Die Entscheidung aus Karlsruhe wertet Wissing vor allem als eine „bittere Niederlage“ für diejenigen, die sich bisher verweigert
hätten. „Die Union lag hier vollkommen falsch“, sagte er. Die FDP habe sich dagegen von Anfang an für die Gleichstellung von Lebens-partnerschaften eingesetzt. „Wir sehen uns durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.“
FDP-Generalsekretär Patrick Döring sprach von einem „Schuss vor den Bug der Union, die sich in dieser Frage als Blockierer erwiesen hat“. An den Koalitionspartner gewandt fügte er hinzu: „Es ist ein Trauerspiel, dass CDU und CSU nicht von sich aus zu einer Gesetzesänderung bereit waren.“
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wieder habe Karlsruhe der Bundesregierung Nachhilfe im Verfassungsrecht gegeben, so der Verband.
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