Berlin, 24. November 2017
Der sogenannte Käuferschutz des Online-Bezahldienstes PayPal ist nicht ohne Grund beliebt. Denn Käufer haben gute Chancen, ihr Geld zurückzuerhalten, wenn ein über eBay erstandener Artikel nicht ihren Vorstellungen entspricht – oder erst gar nicht ankommt. Hat der Antrag auf den „PayPal-Käuferschutz“ Erfolg, bucht PayPal den Kaufpreis des gekauften Artikels nämlich erneut auf das Konto des Käufers zurück und der Verkäufer schaut in die Röhre. Der Bundesgerichtshof hat jedoch heute Partei für die Händler ergriffen.
Benachteiligt der PayPal-Käuferschutz Verkäufer?
Zugegeben: Eine derartige „Geld-zurück-Garantie“ ist durchaus verbraucherfreundlich. Bei Händlern hielt sich allerdings bis dato die Euphorie in Grenzen. Denn im schlimmsten Fall bestand die Möglichkeit, dass die Ware verloren war und der Verkäufer auf den Kosten sitzen blieb. Vor dem Bundesgerichtshof mussten sich die Richter mit zwei Beispielen befassen, in denen der „PayPal-Käuferschutz“ für Händlerfrust sorgte.
Handy gekauft und bei der Zustellung verschollen – PayPal überwies Käufer das Geld zurück
Im ersten Fall ging es darum, dass ein eBay-Nutzer ein Handy für 600 Euro gekauft, aber – vorgeblich – nie erhalten hatte. Er machte von seinem Käuferschutz Gebrauch und erhielt das Geld zurück. Darüber war der Händler alles andere als glücklich.
Schließlich war das Mobiltelefon wie abgemacht als unversichertes Paket an einen anderen Ort als den Wohnsitz des Käufers – in diesem Fall war besagter Käufer eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – verschickt worden. Das Risiko, dass die Ware unterwegs verloren gehen könnte, hatte in einem solchen Fall gemäß § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzig und allein der Käufer zu tragen.
Der Verkäufer leitete rechtliche Schritte gegen die Kaufpreisrückzahlung ein und das Landgericht Essen gab ihm recht.
Metallsäge mangelhaft – auch hier war der Verkäufer der Gelackmeierte
Im zweiten Fall ging es um eine angeblich mangelhafte Metallbandsäge – die erneut über eBay und mit PayPal als Zahlungsmittel erstanden worden war. Der Käufer behauptete, dass das Werkzeug mangelhaft war. Der Verkäufer war anderer Meinung.
Dennoch hatte der Antrag des Käufers auf den „PayPal-Käuferschutz“ auch hier Erfolg. Der überwiesene Kaufpreis – diesmal 500 Euro – wurde mithilfe des „Käuferschutz“-Features postwendend zurückgebucht. Der Händler verlangte den Kaufpreis zurück – erfolglos. Die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken verlor er.
Darf PayPal dermaßen in die Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer eingreifen?
Der Bundesgerichtshof hatte heute zu entscheiden, ob Verkäufern das Recht zusteht, nach einer erfolgreichen Rückbuchung des Kaufpreises durch den „PayPal-Käuferschutz“ Käufer erneut zur Kasse zu bitten.
BGH: Verkäufer darf nach erfolgreichem Antrag auf „PayPal-Käuferschutz“ den rückerstatteten Kaufpreis zurückfordern
Die Karlsruher Richter schlugen sich schließlich auf die Seite der Verkäufer. Zwar erlösche der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises üblicherweise, wenn der Käufer die geforderte Summe auf das PayPal-Konto des Verkäufers überweise. Wer allerdings PayPal zur Transaktion benutze, akzeptiere damit auch die Möglichkeit einer Rückbuchung durch das „Käuferschutz“-Feature. Und trete diese Möglichkeit ein, bedeute dies nicht, dass ein weiterer Anspruch auf den Kaufpreis seitens des Verkäufers ausgeschlossen sei.
Auch wenn der Antrag auf Käuferschutz erfolgreich ist, sind Zahlungsansprüche noch nicht aus der Welt, so die Richter
Der Grund hierfür sei in den AGB von PayPal zu finden. Denn hier sei zu lesen, dass sie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht berühren. Kurzum: Wer in Zukunft erfolgreich den „PayPal-Käuferschutz“ beantragt hat, muss damit rechnen, dass sich der Verkäufer damit noch nicht zufriedengeben wird.
Andererseits wird das heutige Urteil sicherlich für gute Laune bei Verkäufern sorgen, die PayPal als Zahlungsmittel akzeptieren. Das Risiko, bei Handel mit Waren über eBay Verlustgeschäfte einzufahren, ist somit erheblich gesunken. Verbraucher werden sich jedoch sicherlich die Frage stellen, ob ein solcher Käuferschutz in Zukunft noch sonderlich viel bringen wird.
(JSC)
(BGH, Urteile vom 22. November 2017, Az: VIII ZR 83/16 u. VIII ZR 213/16)
Quelle: Anwalt.de
Das Insolvenzverfahren ist ein geordnetes Verfahren für zahlungsunfähige Unternehmen und Personen. Es versucht, das noch vorhandene Vermögen möglichst gerecht aufzuteilen, wozu eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren berücksichtigt werden muss.
Die Insolvenz trifft im Regelfall nicht nur die pleitegegangenen Personen und Unternehmen selbst, sondern viele weitere Personen und Institutionen. So sind z. B. Arbeitnehmer, Eigentümer, Leitungsorgane, Zulieferer und Kunden von der Insolvenz eines Unternehmens betroffen, ebenso wie seine Schuldner, Banken und letztlich sogar der Staat.
Sie alle haben in der Insolvenz verschiedene Rechte und Pflichten. Die juristische Redaktion von anwalt.de klärt deshalb den rechtlichen Hintergrund und die wichtigsten Rechtsfragen zur Insolvenz. Was bedeutet Insolvenz, wer kann und muss Insolvenz beantragen, was bezweckt das Insolvenzverfahren, welche Verfahrensarten unterscheidet man und wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Was bedeutet Insolvenz?
Vom Wortursprung her bedeutet „Insolvenz“ so viel wie „sich nicht lösen können“. Ein Insolvenzverfahren kommt daher immer dann in Betracht, wenn ein Unternehmen oder eine private Person nicht mehr in der Lage ist, sich selbst von ihren Schulden zu befreien. Das insolvente Unternehmen bzw. die pleitegegangene Person wird im Insolvenzverfahren als Schuldner bezeichnet. Die meisten Rechtsvorschriften zur Insolvenz findet man heute in der Insolvenzordnung (InsO), die seit 1999 die wesentlichen Verfahrensregeln enthält.
Was bezweckt das Insolvenzverfahren?
Ausgangspunkt für das Insolvenzverfahren ist die bittere Erkenntnis, dass ein Unternehmen oder eine Privatperson nicht mehr genügend Vermögen besitzt, um all ihre Rechnungen zu begleichen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es deshalb, zwischen den überschuldeten oder zahlungsunfähigen Personen und deren Gläubigern einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Hierzu wird das Vermögen, das nicht für alle ausreicht, in einem geordneten Verfahren verwertet und der Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt.
Bis zur Reform des Insolvenzrechts 2012 ging es im Insolvenzverfahren immer darum, das insolvente Unternehmen aufzulösen und damit vom Markt zu nehmen. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat 2012 aber Alternativen eingeführt, um Unternehmen eine Chance zu bieten, die Insolvenz zu überleben. Hierzu gehört z. B. der Insolvenzplan oder das Schutzschirmverfahren. In unserem Rechtstipp über Firmeninsolvenzen erfahren sie mehr zu diesen Verfahren.
Welche Insolvenzformen gibt es?
Bei der Insolvenz gibt es verschiedene Verfahren. So unterscheidet man z. B. das Regelinsolvenzverfahren vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein besonderes Verfahren, das nur von natürlichen Personen durchlaufen werden kann. Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der redliche Schuldner die Möglichkeit bekommt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Rechtstipp zur Privatinsolvenz. Alle anderen Insolvenzverfahren gehören zu den Regelinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren gilt nicht nur für Firmen, sondern auch für Privatpersonen, die keine Verbraucherinsolvenz betreiben können.
Wer ist insolvenzfähig?
Die Insolvenzfähigkeit beschreibt die rechtliche Möglichkeit, Schuldner eines Insolvenzverfahrens zu sein. Nach der Insolvenzordnung (InsO) sind juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Verein, Stiftung), Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG, PartG) und natürliche Personen insolvenzfähig. Daneben gibt es spezielle Regeln für einen Nachlass oder die Gütergemeinschaft einer Ehe, die als Sachgemeinschaften ebenfalls insolvenzfähig sind.
Wann kann Insolvenz beantragt werden?
Ein Insolvenzverfahren kann immer dann beantragt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Das Gesetz gibt hierzu mit der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung (nur für juristische Personen) drei mögliche Gründe vor. Während die Zahlungsunfähigkeit auf die Frage abzielt, ob genügend Geldmittel vorhanden sind, nimmt die Überschuldung das gesamte Vermögen in Blick.
Wann diese Eröffnungsgründe vorliegen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat die Begriffe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung in einer umfangreichen Rechtsprechung genauer definiert. In der Praxis werden häufig Gutachter beauftragt, da Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwar rechtliche Begriff sind, aber betriebswirtschaftliche Kenntnisse z. B. im Bereich der Bilanzierung notwendig sind, um festzustellen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Wer kann bzw. muss Insolvenz beantragen?
Einen Insolvenzantrag können verschiedene Personen stellen, wobei einige von ihnen sogar dazu verpflichtet sind. Damit der Antrag ein wenig seinen Schrecken verliert, heißt er seit der Reform des Insolvenzrechts 2012 nicht mehr Insolvenzantrag, sondern Eröffnungsantrag.
Eigenantrag
Antragsberechtigt ist zunächst der Insolvenzschuldner. Da er den Antrag selbst stellt, nennt man diesen Eröffnungsantrag Eigenantrag.
Fremdantrag
Der Insolvenzantrag kann nicht nur vom Schuldner, sondern grundsätzlich auch von jedem seiner Gläubiger gestellt werden. In diesem Fall bezeichnet man den Antrag als Fremdantrag, da er nicht vom Schuldner selbst, sondern von einer fremden Person gestellt wird.
Die rechtlichen Hürden für einen erfolgreichen Fremdantrag sind aber sehr hoch, denn der Gläubiger muss nicht nur ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben, sondern auch seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Als Glaubhaftmachung bezeichnet man eine abgeschwächte Form des Beweises, bei dem es ausreicht, den Richter zu überzeugen, dass die zu beweisende Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist. Aber auch das ist hinsichtlich des Eröffnungsgrundes schwierig, da Außenstehenden regelmäßig die notwendigen firmeninternen Informationen fehlen. Das schlichte Nichtzahlen der Rechnung oder die vergebliche Zwangsvollstreckung reicht als Indiz für die Glaubhaftmachung noch nicht aus.
Antragspflicht
Eine Antragspflicht besteht nur bei juristischen Personen, wenn die Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erfüllt ist. Da juristische Personen vom Recht künstlich geschaffen wurden, sind sie selbst nicht handlungsfähig. Daher trifft die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ihre Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstand etc.). In bestimmten Fällen können auch die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sein.
Wird der Antrag nicht, zu spät oder falsch gestellt, hat das ernste juristische Folgen. Strafrechtlich handelt es sich um den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung, der mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Zivilrechtlich haften die Leitungsorgane für den entstandenen Schaden mit der Folge, dass sie alle Vermögensschäden aus der Insolvenzverschleppung mit ihrem Privatvermögen begleichen müssen.
Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?
Das Insolvenzverfahren gliedert sich in verschiedene Phasen, wobei die zentrale Unterscheidung zwei Abschnitte definiert: das Eröffnungsverfahren und das (eröffnete) Insolvenzverfahren.
Eröffnungsverfahren
Im Eröffnungsverfahren, das in der Regel etwa drei Monate dauert, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Hierzu gehören nicht nur die Insolvenzfähigkeit des Schuldners und das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, sondern es muss zudem noch genügend Vermögen vorhanden sein, um die Kosten der Insolvenz (Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters) zu begleichen. Dieses Mindestvermögen nennt man verfahrenskostendeckende Masse. Zusätzlich zu dieser Prüfung kann das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen, um zu verhindern, dass sich die Vermögenslage weiter verschlechtert. Hierzu wird z. B. ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das Eröffnungsverfahren endet damit, dass das Insolvenzgericht eine Entscheidung trifft und entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Antrag ablehnt.
Eröffnetes Insolvenzverfahren
Der Eröffnungsbeschluss ist eine wichtige Zäsur, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt ändern sich die Machtverhältnisse und das Unternehmen darf keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten mehr ausführen. Bei einer Firmeninsolvenz ist dann bspw. die Geschäftsleitung vollständig entmachtet. Stattdessen erhält der Insolvenzverwalter alle rechtlichen Befugnisse.
Im ersten Schritt prüft, bilanziert und verwaltet der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, was man insolvenzrechtlich als die vorhandene Masse bezeichnet. Diese Masse wird sich im Laufe des Insolvenzverfahrens verändern, denn der Insolvenzverwalter versucht in der Folgezeit, diese weiter anzureichern, indem er z. B. offene Forderungen einzieht, durch die Fortführung des Betriebs Gewinne erwirtschaftet oder Ansprüche gegen die Gesellschafter geltend macht. Zeitgleich stellt er fest, wer zu den Gläubigern des insolventen Unternehmens gehört. Hierzu müssen die Gläubiger ihre Forderung schriftlich oder elektronisch beim Insolvenzverwalter anmelden und sowohl den Grund als auch die Höhe der Forderung angeben. Anschließend werden die Erlöse an die Gläubiger verteilt (Befriedigung der Gläubiger).
Bei der Befriedigung der Gläubiger unterscheidet die Insolvenzordnung fünf Gläubigergruppen, die nacheinander befriedigt werden. Bildlich gesprochen werden die Forderungen der Gläubiger nach den Gruppen sortiert in einem Topf gesammelt, in den die verteilbare Masse wie Wasser gegossen wird. Je weiter unten eine Forderung steht, desto höher ist ihre Quote in der Insolvenz. In der Regel erhalten Massegläubiger so 100 % ihrer Forderung, Insolvenzgläubiger 5 % und nachrangige Gläubiger 0 %. Die Quote, die man als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren erhält, ist damit eher gering.
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
Berlin, 22. September 2017
Bei Post von einem Inkassounternehmen ist Vorsicht geboten. Es können durchaus echte Forderungen sein, jedoch sind auch Forderungen von Betrügern möglich. So sollten ausstehende
Geldforderungen immer genau geprüft werden. An diesen Punkten könnten Sie echte und betrügerische Inkasso-Forderungen erkennen.
Die Briefe können von Telefonhotlines, Internetdiensten oder auch Gewinnspielaktionen stammen. Nicht selten ist der Absender ein Inkassounternehmen,
die für seine Auftraggeber das Geld eintreiben wollen. Selbst, wenn sich der Empfänger keiner Schuld bewusst ist, zahlt er – auch wenn die Forderungen keinen Hintergrund
haben.
Forderungen prüfen
Bevor man direkt zahlt, sollte man jedoch prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. So empfiehlt es sich beim Online-shopping, sofern keine Abbuchungsbestätigung vorliegt, die
Kontoauszüge zu prüfen. Hier wäre beispielsweise ein Zahlen-dreher in der Kontonummer möglich. Ist der Betrag korrekt abgebucht worden, muss der Forderung nicht nachgekommen
werden.
Es dürfen nur Rechtsanwälte und registrierte Inkasso-unternehmen offene Rechnungen einfordern. Es kann jedoch vorkommen, dass Betrüger im Namen seriöser Inkassofirmen Forderungen
stellen. Dafür werden beispielsweise das Logo und die Adresse eines registrierten Inkassounternehmens verwendet, und auf ein Konto im Ausland verwiesen. Sollten hier Zweifel an der Echtheit einer
Forderung aufkommen, ist die Nachfrage beim betreffenden Inkassounternehmen (zusätzlich Telefonnummer im Internet recherchieren und nicht die vom Briefkopf verwenden) oder der Verbraucherzentrale
sinnvoll.
Unberechtigten Forderungen widersprechen
Sollten sich die Forderungen als seriös jedoch als nicht berechtigt herausstellen, etwa weil die Forderung bereits beglichen wurde, sollte man schriftlich
widersprechen.
Bei falschen Mahnungen per E-Mail ist davon abzuraten, auf Links in der Mail zu klicken oder zu antworten. Sonst wird man immer wieder mit derartigen Mails und Forderungen
konfrontiert. Stattdessen ist es ratsam, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Behörden können dann gegen den Versender ermitteln.
Auf berechtigte Forderungen reagieren
Wenn die Forderungen berechtigt sind, sollten sie nicht ignoriert werden. Bei einer Nichtreaktion könnten die Kosten steigen sowie eine Klage oder ein Mahnbescheid eines Gerichts
folgen. Auch die Zwangsvollstreckung ist dann nicht ausgeschlossen. Ein rechts-kräftiger Vollstreckungsbescheid kann bis zu 30 Jahre vom Gläubiger eingefordert werden. Eine frühzeitige
Auseinander-setzung mit berechtigter Forderung ist daher zu empfehlen.
(Quelle: seguras Media GmbH)
Berlin, 21. September 2017
aus den Rechtsgebieten Reiserecht, Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Befand sich das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft, haftet diese aus dem Luftbeförderungsvertrag.
Wie gehaftet wird, regelt im internationalen Flugverkehr mit den wichtigsten Ländern der Erde seit 2004 das Montrealer Übereinkommen (MÜ), dem 54 Vertragsstaaten angehören.
Wer sein Reisegepäck unverschuldet verliert, steht nicht rechtlos da. Wann es Ersatzkleidung gibt, wer was beweisen muss und welche Fristen gelten sind nur ein Teil der sich stellenden Fragen.
Gepäckschein wichtig, aber kein Muss
Nach dem MÜ ist Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück ein Gepäckschein zu übergeben. Dieser dient später zum Beweis der Gepäckaufgabe. Außerdem hilft er dabei, es später wieder zu identifizieren und berechtigt zum Herausfordern der jeweiligen Gepäckstücke.
Der Gepäckschein ist kein absolutes Muss für den Schadensersatzanspruch. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem ein Flugreisender seine Golfsachen im Golf Bag seiner Lebensgefährtin aufgeben ließ. Beides ging verloren. Über einen Gepäckschein verfügte er nicht. Das Flugunternehmen wollte den Schaden des Mannes deshalb nicht ersetzen.
Laut BGH richtet sich die Haftung jedoch nicht nach dem Gepäckschein, sondern nach dem Flugbeförderungsvertrag. Schadensersatz bei Gepäckverlust ist daher pro Passagier zu leisten.
Ersatzkleidung von der Kulanz abhängig
Kein Koffer mehr heißt meist auch keine Kleidung mehr. Ärgerlich ist das besonders auf dem Weg zum Urlaubsort. Einen direkten Anspruch auf Ersatzkleidung gibt das MÜ nicht. Es sieht bei Gepäckverlust nur späteren Schadensersatz vor.
Nach dem erfolglosen Gang zum Lost & Found-Schalter am Flughafen sollte man daher die Gepäckermittlung der jeweiligen Fluggesellschaft kontaktieren. Einerseits sollte diese einen sogenannten „Property Irregularity Report“ (PRI) aushändigen. Dieser hilft, wenn das Gepäck später nicht mehr auftaucht.
Zum anderen bieten relativ viele Fluglinien zunächst sogenannte „Overnight Kits“ mit Unterwäsche und Toilettenartikeln an. Ist das Gepäck am nächsten Tag immer noch nicht da, wird der Kauf neuer Kleidung meist mit einem Barvorschuss unterstützt. Dessen oft bescheidene Höhe richtet sich wiederum nach der Buchungsklasse und liegt zwischen 20 und 200 Euro. Findet sich das Gepäck später wieder, wird ein Teil des Vorschusses nicht selten zurückgefordert. Die Ersatzkleidung darf man behalten.
Schadensersatz auch bei unverschuldetem Verlust
Die gute Nachricht lautet: Für einen Schadensersatzanspruch kommt es nicht auf ein Verschulden der Fluglinie an. Allerdings gibt es in diesem Fall Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen nur bis zu einer Haftungshöchstgrenze von derzeit sogenannten 1131 Sonderziehungsrechten (SZR).
Der Kurs eines SZR ist tagesabhängig. Im September 2017 ist ein SZR etwa 1,19 Euro wert. Das ergibt eine Schadensobergrenze von etwa 1345 Euro. Bei Flugreisen, die noch dem älteren Warschauer Übereinkommen unterliegen, sind es umgerechnet sogar nur 27,35 Euro pro Kilogramm Reisegepäck. Nicht gerade viel.
Wer wertvollere Gegenstände mit auf die Reise nimmt, dem empfiehlt sich deshalb eine Reisegepäckversicherung. Ansonsten gibt es vollen Schadensersatz nur, wenn der Reisende beweisen kann, dass der Verlust aufseiten des Flugunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Dieser Beweis ist auch erforderlich, wenn man Schadensersatz für nicht aufgegebenes Gepäck haben will. Wegen fehlender Einblicke gestaltet sich die Beweisführung jedoch meist schwierig. Ersetzt wird in jedem Fall nur der Zeit- und nicht der Neuwert der Gegenstände.
Fristen: 21 Tage bei Verlust, 7 Tage bei Beschädigung
Tauchen Koffer & Co. nicht mehr auf, sollte man unbedingt Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmen, den PRI vorlegen, sich den Verlust schriftlich bestätigen lassen und Ansprüche gelten machen.
Die Frist dafür beträgt nach dem MÜ 21 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem das Gepäck hätte eintreffen sollen. Bei Gepäck-beschädigung sind es sogar nur sieben Tage. Vom Flug-unternehmen erhält man sodann in der Regel einen Fragebogen zu Art und Inhalt des Gepäcks. Den Schaden muss der Reisende nachweisen, was wegen der eher wenig freigiebigen Fluggesellschaften nicht immer leicht ist. Das Aufheben von Belegen insbesondere wertvollerer Gegenstände lohnt sich daher.
Noch eine gute Nachricht zum Schluss. Mehr als 95 Prozent aller Gepäckstücke tauchen nach fünf Tagen wieder auf.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Berlin, 21. September 2017
Nicht nur bei der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin gehören Flugannullierungen derzeit zum Tagesgeschäft. Auch die Fluggesellschaft Ryanair beabsichtigt, bis Ende Oktober täglich zwischen 40 und 50 Flüge zu streichen. Betroffene Passagiere haben aber eine Vielzahl unterschiedlicher Rechte, wenn Air Berlin, Ryanair und Co. Flüge canceln:
Recht auf Information
Streicht eine europäische Fluggesellschaft wie Air Berlin oder Ryanair einen Flug, ist sie nach der europäischen Fluggastrechteverordnung verpflichtet, die auf den Flieger gebuchten Passagiere über die Annullierung ihres Flugs zu informieren. Die europäische Verordnung stellt in ihren Erwägungsgründen explizit klar, dass Fluggäste im Fall von gecancelten Flügen umfassend über die Annullierung sowie ihre Rechte informiert werden müssen, damit sie diese wirksam wahrnehmen können.
Es ist dabei Aufgabe der Airline, die den Flug gestrichen hat, sicherzustellen, dass betroffene Passagiere entsprechend informiert werden. Sie muss die Flugreisenden zwar nicht persönlich informieren, sondern kann auch Reiseportale oder Reisebüros in Kenntnis setzen. Das Risiko, dass die Information über die Flugannullierung nicht rechtzeitig beim Reisenden ankommt, muss sie dann aber selbst tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil v. 11.05.2017, Az.: C‑302/16) ausdrücklich klargestellt. Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie in unserem Rechtstipp „Dauerbrenner Fluggastrechte – EuGH stärkt mal wieder die Rechte der Fluggäste“.
Wahl zwischen Rückerstattung oder Flugumbuchung
Fällt der Flug aus, kann der Fluggast selbst entscheiden, ob er einen anderen Flieger nehmen will oder auf die Reise verzichtet. Er kann deshalb von der Airline entweder verlangen, dass sie ihn auf einen anderen Flug bucht oder ihm den bereits gezahlten Flugpreis zurückerstattet.
Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
Zusätzlich zum Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises oder zur Umbuchung auf einen Ersatzflug können Flugreisende bei Streichung ihres Flugs Anspruch auf Zahlung einer entfernungs-abhängigen Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro haben. Entscheidend dafür ist einerseits, wann sie von der Annullierung ihres Flugs erfahren haben und andererseits, wann der Ersatzflieger landet.
Fluggäste müssen 14 Tage vor geplanten Abflug informiert sein
Ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung kommt immer dann in Betracht, wenn die Airline den Fluggast nicht rechtzeitig über die Flugannullierung informiert hat. Rechtzeitig bedeutet mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug. Da Ryanair erst Ende letzter Woche bekannt gab, dass in den nächsten Wochen etliche Flüge gestrichen werden sollen, haben Passagiere, deren Flug am Wochenende ausfiel oder diese Woche ausfallen wird, prinzipiell einen Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Entschädigung. Die entsprechende Vorschrift ist so ausgestaltet, dass Flugreisende die Zahlung der Entschädigung immer verlangen können. Nur wenn die Airline nachweist, dass der Fluggast rechtzeitig über die Streichung des Flugs informiert war, entfällt der Anspruch.
Wann landet der Alternativflug?
Aber selbst wenn die Airline zu spät über die Streichung des Flugs informiert hat, ist die Entschädigung nicht in jedem Fall zu zahlen. Eine wichtige Rolle spielt hierbei unter anderem die Landung des Alternativflugs. Erfährt der Flugreisende 7 bis 14 Tage vor dem geplanten Abflug von der Annullierung und landet der angebotene Alternativflug über zwei Stunden vor bzw. vier Stunden nach dem annullierten Flug, steht dem Fluggast die Zahlung der Entschädigung zu. Erfährt der Fluggast weniger als 7 Tage vor dem geplanten Abflug von der Flugannullierung – was aktuell bei vielen betroffenen Ryanair-Kunden der Fall ist –, gibt es die Entschädigung schon, wenn der Alternativflug über eine Stunde eher bzw. über zwei Stunden später landet. Es spielt hierbei keine Rolle, ob er den Alternativflug annimmt oder den Flug storniert, denn bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen zusätzlichen Anspruch.
Knock-out-Kriterium „außergewöhnliche Umstände“
Häufig versuchen Fluggesellschaften geltend gemachte Entschädigungsforderungen mit der Begründung abzulehnen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ Grund für die Annullierung gewesen wäre. Richtig ist hierbei zwar, dass die europäische Fluggastrechteverordnung die Airlines bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes schützt und die Zahlung der Entschädigungszahlung für solche Ausnahmefälle ausschließt. Die Gerichte sind aber bei der Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes sehr streng und lehnen den Einwand der Fluggesellschaften häufig ab. Es kann sich daher durchaus lohnen, seinen Entschädigungsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern.
Da Ryanair mittlerweile eingestanden hat, dass personelle Fehlplanungen Ursache der zahlreichen Flugannullierungen sind, kann sich die Airline nicht auf den Ausnahmetatbestand „außergewöhnliche Umstände“ berufen. Die Tatsache, dass zahlreiche Piloten gezwungen sind, ihren Jahresurlaub in den nächsten Wochen zu nehmen, liegt allein im Verantwortungs-bereich von Ryanair. Auch die Insolvenz von Air Berlin dürfte nicht als außergewöhnlicher Umstand durchgehen, sodass Flugpassagiere, deren Flug weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug annulliert wurde, Anspruch auf Zahlung der Entschädigung haben können.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Berlin, 15. September 2017
Ärger mit der Bahn hat so ziemlich jeder Bahnfahrer schon mehrfach erlebt. Ob Pendler, Vielfahrer oder Gelegenheitsnutzer – mit Zugverspätungen, ausgefallenen oder umgeleiteten Zügen und kurzfristigen Fahrplanänderungen müssen sich Bahnfahrer immer wieder herumschlagen. Welche Rechte hat man dann als Bahnkunde, wann gibt es welche Entschädigung und wie kommt man am Ende an sein Ziel?
Aber auch Änderungen der eigenen Pläne sorgen häufig für viele offene Fragen bei den Bahnreisenden: Kann man mit dem gebuchten Ticket auch einen Zug später nehmen oder ist eine Umbuchung erforderlich? Was ist, wenn es später eine – im Vergleich zur gebuchten Nahverkehrsverbindung – schnellere Alternative im Fernverkehr gibt oder die bevorzugte Alternativverbindung eine andere Route fährt? Damit Sie rechtlich sicher unterwegs sind und wissen, was Sie im Falle von Zugverspätung, Zugausfall & Co. verlangen können, hat die juristische Redaktion von anwalt.de die wichtigsten Rechte von Bahnfahrern zusammengetragen.
Rechtsgrundlage: Wo sind die Rechte von Bahnfahrern geregelt?
Ebenso wie im Flugverkehr sind die Fahrgastrechte im Zugverkehr auf europäischer Ebene in einer Verordnung detailliert geregelt. Die Verordnung trat im Dezember 2009 mit dem Ziel in Kraft, Bahnfahrern bei Zugausfällen und Zugverspätungen mehr Rechte zu verleihen – angefangen bei einer schlicht besseren Information über die Sachlage bis hin zu pauschalisierten Entschädigungsansprüchen. In Deutschland galten diese verbesserten Rechte bereits früher, denn das Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz oder kürzer Fahrgastrechtegesetz erklärte die in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr enthaltenen Regeln in Deutschland bereits ab dem 29.07.2009 für anwendbar. Mehr zu diesem besonderen Zeitgesetz erfahren Sie in unserem Rechtstipp „Fahrgastrechte – de Zoch kuett… nit“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/fahrgastrechte-de-zoch-kuett-nit_004203.html.
Mit Inkrafttreten der Verordnung verlor das Fahrgastrechtegesetz seine Gültigkeit. Rechtsgrundlage für Ansprüche rund um Zugausfälle und Zugverspätungen ist heute deshalb allein die europäische Verordnung. Danach haben Fahrgäste fast europaweit in jedem Zug – egal von wem er betrieben wird – dieselben Rechte. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die nationalen Regelungen zum Fahrkartenkauf. In Deutschland sind dies die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Werkvertrag.
Aufs Ticket kommt’s an – unterschiedliche Reisemöglichkeiten
Die Bandbreite an möglichen Tickets bei der Bahn ist mittlerweile unüberschaubar geworden, angefangen von einem schlichten Streckenticket über Sparpreis bis hin zu diversen Zeitkarten für Pendler, Vielfahrer und Freizeitfahrer an Wochenenden und Co. Abhängig vom gewählten Ticket müssen Bahnfahrer einiges beachten, wenn sie die dazu passende Zugverbindung suchen oder kurzfristig zu einer anderen Zeit fahren wollen. Bevor man die Zugfahrt antritt, sollte man deshalb ganz genau prüfen, welche Möglichkeiten man mit dem gekauften Bahnticket hat, um nicht zum Schwarzfahrer zu werden.
Darf man mit jedem beliebigen Zug fahren?
Eine Frage, die sich viele Bahnfahrer immer wieder stellen, ist, ob man mit jedem beliebigen Zug fahren darf oder nur ganz spezielle Züge verwenden darf. Beim gewöhnlichen Standardticket ist man nicht an eine Zugverbindung gebunden, sondern darf innerhalb des Gültigkeitsfensters jede Zugverbindung wählen. Man muss aber dabei darauf achten, dass es sich immer um eine vergleichbare Fahrt handelt. Mit einem Ticket für den Regionalverkehr darf man deshalb nicht auf eine Verbindung mit einem ICE wechseln und auch bei der Route des Zugs ist Vorsicht geboten: Deutlich längere Verbindungen über viele kleinere Bahnhöfe sind unter Umständen nicht mehr vom Ticketpreis umfasst.
Anders sieht es hingegen bei besonderen Sparangeboten wie den Sparpreistickets aus. Diese sind, wie der Name schon sagt, deutlich günstiger als ein normales Ticket. Als Preis für den günstigeren Tarif muss man aber Abstriche in puncto Flexibilität hinnehmen. Bei dem Sparpreisticket herrscht deshalb strickte Zugbindung. Man kann sich deshalb nicht umentscheiden und eine Bahn eher oder später nehmen oder in eine andere Bahn umsteigen. Der Sparpreis nagelt den Bahnfahrer damit auf eine ganz bestimmte Strecke inklusive potenzieller Umsteigebahnhöfe zu einer genau definierten Zeit fest. Nur wenn vonseiten der Bahn Verspätungen oder Ausfälle auf der Verbindung bestehen, kann man unter Umständen einen anderen Zug nehmen.
Welche Einschränkungen kann es geben?
Bei den vielfältigen Zeitkarten gibt es zahlreiche Einschränkungen. So sind die meisten Ländertickets (z. B. Bayern-Ticket, Brandenburg-Berlin-Ticket) oder das Quer-durchs-Land-Ticket erst ab neun Uhr gültig. Vor neun Uhr hat man hier daher keinen Fahrschein. Nur beim Schönes-Wochenende-Ticket beginnt auch der Reisetag um null Uhr. Zudem sind die verschiedenen Zeitkarten in der Regel auf den Nahverkehr beschränkt, sodass man mit ihnen im IC oder ICE nicht fahren darf. Eine Ausnahme hiervon macht nur das Ostsee-Ticket, bei dem mach auch mit IC und ICE unterwegs sein darf.
Zu spät, ausgefallen, Anschluss verpasst – was steht Bahnfahrern zu?
Wenn der Zug zu spät oder gar nicht kommt, ist bei Bahnreisenden meist nicht nur der Ärger, sondern auch die Ratlosigkeit groß: Wie komme ich ans Ziel, wann komme ich nun an, welche Verbindung muss ich nehmen, welchen Zug darf ich nehmen, welchen nicht, was ist mit meinem Anschlusszug, kriege ich den Flieger noch usw.
Auch wenn die deutsche Bahn nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung grundsätzlich verpflichtet ist, Bahnreisende sowohl im Zug als auch am Bahnsteig über Verspätungen und Zugausfälle zu informieren, bekommen Bahnfahrer häufig nur sehr spärliche Informationen. Im Zweifel können Bahnreisende aber immer beim Schaffner oder am Bahnhof an der Information nachfragen, denn zu ihren wichtigsten Rechten gehört neben dem Anspruch auf Entschädigung, Zugwechsel und Kostenübernahme für Bus bzw. Taxi und Hotelübernachtung der grundlegende Informationsanspruch über die Zugverspätung, den Zugausfall, die Anschlusszüge und die Fahrgastrechte. Bei Verspätungen von über einer Stunde haben Fahrgäste im Fernverkehr zudem Anspruch auf Erfrischungsgetränke und Mahlzeiten, deren Umfang sich nach der Dauer der Verspätung richtet.
Entschädigung für Zugverspätung – wie viel bekommen Bahnfahrer?
Kommt der Zug zu spät am Ziel an, können Bahnfahrer mithilfe des Fahrgastrechteformulars Entschädigungsansprüche geltend machen. Abhängig von der Verspätung am Ankunftsort erhalten sie einen bestimmten Prozentsatz vom gezahlten Ticketpreis zurück. Bei einer Verspätung zwischen einer und zwei Stunden erhalten Fahrgäste als Entschädigung ein Viertel des Preises zurück, bei über zwei Stunden die Hälfte. Entscheidend ist dabei nicht die Verspätung des einzelnen Zugs, sondern die Verspätung am Zielbahnhof. Der Entschädigungsanspruch besteht damit über die gesamte Reisekette.
Besonderheiten bei Zeitfahrkarten
Auch bei Zeitfahrkarten wie z. B. Wochenkarten, Monatskarten, Bahn Cards oder Länderkarten bekommen Fahrgäste ab einer Verspätung von einer Stunde eine Entschädigung. Diese beträgt je nach Karte und Klasse pauschal zwischen 1,50 Euro und 15 Euro. Bahnkunden sollen etwaige Erstattungsansprüche bis zum Ablauf der Gültigkeit der Zeitkarte sammeln und dann gemeinsam geltend machen. Diese Vorgehensweise hat zwei Gründe: Zum einen zahlt die Bahn erst Beträge ab einem Wert von vier Euro aus und zum anderen erhalten Bahnfahrer mit Zeitkarten insgesamt maximal nur ein Viertel des Werts der Zeitkarte erstattet.
Erstattung des gesamten Reisepreises bei Nichtantritt der Fahrt oder Reiseabbruch
Entscheidet sich der Bahnkunde aufgrund der Verspätung, seine Fahrt abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten, muss die Bahn ihm den gesamten Fahrpreis erstatten. Bahnfahrer bekommen dabei den gesamten Fahrpreis erstattet, wenn sie überhaupt nicht mehr fahren. Sind sie bereits eine Teilstrecke gefahren und brechen ihre Fahrt dann ab, bekommen sie nur den Teil der nicht mehr genutzten Teilstrecke erstattet, außer sie kehren zum Ausgangsbahnhof zurück. In diesem Fall bekommen sie doch den gesamten Fahrpreis erstattet.
Wann darf man den Zug wechseln?
Den Zug wechseln darf man bereits ab einer angekündigten Verspätung von zwanzig Minuten. Hierbei entfällt dann auch die Zugbindung bei Sparpreistickets. Der Bahnreisende kann seine Fahrt mit jedem beliebigen nicht reservierungspflichtigen Zug auf derselben oder einer anderen Strecke fortsetzen, wenn hierdurch die Verspätung am Zielbahnhof kürzer wird.
Beim Wechsel vom Nah- in den Fernverkehr muss der Bahnfahrer sich aber eine neue Fahrkarte für die teurere Strecke besorgen. Den Preis dafür kann er sich später von der Bahn erstatten lassen. Man darf also nicht mit der Nahverkehrskarte in den IC oder ICE steigen. Viele Schaffner verzichten aber auf den Kauf eines zusätzlichen Tickets und nehmen die betroffenen Fahrgäste ohne Zusatzkarte mit. Voraussetzung ist aber, dass diese sich vor dem Einsteigen bei ihnen gemeldet haben.
Wann muss die Bahn die Kosten für andere Verkehrsmittel wie Bus und Taxi übernehmen?
In wenigen Fällen ist die Bahn verpflichtet, bis zu 80 Euro für ein anderes Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi zu übernehmen. Hierfür müssen aber mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Der Anspruch besteht beispielsweise, wenn der Zug bei einer geplanten Ankunftszeit zwischen null und fünf Uhr morgens mindestens eine Stunde Verspätung hat, kein anderer Zug mehr zur Verfügung steht und keine Kontaktmöglichkeit mit dem Unternehmen mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn der letzte Zug des Tages ausfällt, der Zielbahnhof am selben Tag nicht mehr mit einem anderen Zug erreicht werden kann und keine Kontaktmöglichkeit mit dem Eisenbahnunternehmen mehr besteht. Auf den Punkt gebracht muss die Bahn die Kosten für die Weiterfahrt mit Bus oder Taxi nur übernehmen, wenn der Bahnreisende objektiv keine andere Möglichkeit der Weiterreise mehr hat.
Wann darf man auf Kosten der Bahn im Hotel übernachten?
Für die Übernahme von Übernachtungskosten gilt quasi das Gleiche wie für die Kosten eines anderen Verkehrsmittels: Bahnkunden können unter engen Voraussetzungen auf Kosten der Bahn übernachten, wenn es keine andere Option gibt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht mehr möglich oder zumutbar ist und es keine Alternative zur Übernachtung gibt.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Viele Banken verlangen vermehrt Kontogebühren – und sind dabei kreativ. Nicht jede Gebühr ist jedoch zulässig. Einige Leistungen rund ums Girokonto müssen Kreditinstitute kostenlos erledigen. Welche das sind, sollte jeder Bankkunde wissen.
Fehlerhafte, unklare und verweigerte Buchungen
Von einer Bank fehlerhaft ausgeführte Buchungen muss sie auf ihre eigenen Kosten berichtigen. Pauschalgebühren für sämtliche Buchungen Geld sind deshalb unzulässig. Auch Nachfragen und Nachforschungen wegen unklarer Buchungen muss eine Bank kostenlos klären. Dasselbe gilt, wenn eine Bank eine Buchung verweigert, weil das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
Überweisungen ins Ausland
Überweisungen auf ein Konto in einem anderen EU-Land oder in Island, Liechtenstein und Norwegen dürfen nicht mehr kosten als Überweisungen auf ein Inlandskonto. Das gilt für Summen bis zu 50.000 Euro pro Überweisung.
Kreditkartenzahlungen in der EU
Ähnlich sieht es bei Zahlungen im EU-Ausland und den genannten Ländern aus. Zahlungen in Euro mit Kreditkarte dürfen dort bis zum Betrag von 50.000 Euro nicht mehr kosten als daheim. Die Zahlung ist nicht mit dem Abheben an ausländischen Geldautomaten zu verwechseln. Dafür dürfen Banken durchaus Gebühren verlangen.
Gebühren fürs Bargeldabheben
Auch fürs Bargeldabheben an fremden und sogar an ihren eigenen Geldautomaten dürfen Banken zwar Geld verlangen. Kostet das Abheben allerdings jedes Mal Geld, muss es zumindest am Schalter kostenlos möglich sein.
Monatliche Gratis-Info zum Konto
Banken sind einmal im Monat gesetzlich zur kostenlosen Information über Kontostand und die erfolgten Buchungen verpflichtet. Entsprechende Kontoauszüge müssen deshalb kostenlos sein. Banken dürfen jedoch bestimmen, wie sie ihre Kunden informieren.
Pauschale smsTAN-Gebühren
Eine Bank darf nicht für jede an einen Kunden versandte smsTAN Geld verlangen. Eine Berechnung darf nur dann erfolgen, wenn ein Kunde diese auch nutzen kann. Berücksichtigt eine Gebührenklausel das nicht, ist sie unwirksam. Die smsTAN darf dann generell nichts kosten.
Konto kostenlos aufzulösen
Wer sein Girokonto auflöst, muss dafür nichts zahlen. Die Auflösung muss kostenlos erfolgen. Auch die Kündigung des Kontos darf nichts kosten.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
Kreditinstitute verlangen zunehmend Gebühren von ihren Kunden. So kostet eine fürs Online-Banking benötigte smsTAN bei der Kreissparkasse Groß-Gerau beispielsweise 10 Cent. Kein Einzelfall, auf jeden Fall aber unzulässig, wenn Kunden für jede smsTAN zahlen sollen.
Gesetz setzt Gebühren Grenzen
Anhaltend niedrige Zinsen vermiesen nicht nur Sparern das Sparen, sondern auch Banken und Sparkassen das Geschäft mit Krediten. Statt von den Kreditnehmern holen die sich ihre Einnahmen vermehrt von den Kunden. Viele bekommen inzwischen den Eindruck, dass sie jede Leistung extra kostet. Meist sind es nur ein paar Cent pro Transaktion. Doch fallen die pro Überweisung, Kontoauszug, Abhebung am Geldautomaten oder anderen Bankgeschäften an, läppert sich das. Hinzu kommt eine monatlich oder quartalsweise erhobene Kontogebühr von ein paar Euro. Die Kreditinstitute schießen dabei zunehmend über das zulässige Ziel hinaus. Das zeigen mehrere bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärte Gebühren. Denn auf Bankdienstleistungen lässt sich nicht einfach ein Preisschild kleben, da es gesetzliche Grenzen gibt. Beispielsweise darf die regelmäßige Auskunft über Kontostand und Buchungen nichts kosten. Führt die Bank eine Buchung fehlerhaft aus, darf sie sie Kunden nicht in Rechnung stellen. Erst Anfang Juli 2017 erklärte der BGH Bearbeitungsgebühren für Unternehmerkredite für unzulässig. Für Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten machte der BGH das schon vor einigen Jahren klar.
Keine Preisklausel ohne Ausnahme
Bankgeschäfte werden zunehmend online erledigt. So kosten beispielsweise auch Online-Überweisungen bei einigen Instituten ein paar Cent. Ähnlich wirken Gebühren für Transaktionsnummern – kurz TANs –, um solche Online-Bankgeschäfte zu autorisieren. So verlangen mehrere Sparkassen beispielsweise 10 Cent pro smsTAN. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) forderte die Kreissparkasse Groß-Gerau stellvertretend auf, das zu unterlassen. Die zugrunde liegende Preisklausel, wonach eine smsTAN 10 Cent koste, sei rechtswidrig. Man könnte vermuten, dass 10 Cent für eine SMS in Zeiten von SMS-Flats wie Wucher erscheinen und die Gebühr deshalb unzulässig ist. An den Kosten liegt es jedoch nicht.
Vielmehr geht es darum, dass die Gebühr für jede smsTAN anfalle. Eine solche Klausel denkt nicht an Ausnahmefälle. Was ist, wenn ein Kunde die TAN nicht erhält? Was ist, wenn er sie nicht nutzen kann? Beispielsweise kann die SMS mit der TAN beim Kunden aufgrund technischer Probleme nicht ankommen. Oder das Online-Banking akzeptiert die TAN nicht. Das smsTAN-Verfahren gilt zudem als unsicher, weil Kriminelle die SMS mittels Ersatz-SIM-Karten auf sich umleiten konnten.
Für all das kann der Kunde in der Regel nichts. Eine entsprechende Klausel räumt aber auch für solche Fälle die Berechnung von 10 Cent ein. Banken dürfen aber nur für tatsächlich erbrachte Leistungen Geld verlangen. Deshalb muss der Wortlaut entsprechender Klauseln berücksichtigen, dass eine nicht nutzbare TAN auch nichts kostet. Eine Klausel, nach der jede smsTAN Geld kostet, ist deshalb insgesamt unwirksam.
TAN-Gebühren nicht per se verboten
Kunden können bereits gezahlte TAN-Gebühren zurückfordern – und zwar alle und nicht nur für fehlerhaft berechnete smsTAN-Gebühren. Zuvor muss die Vorinstanz noch den genauen Wortlaut der verwendeten Klausel klären. Die beklagte Sparkasse hatte die vom vzbv behauptete Formulierung „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ bestritten.
Der BGH verbietet demnach keine TAN-Gebühren. Bei den Preisklauseln müssen Banken und Sparkassen allerdings sehr sorgfältig auf die Formulierung achten. Kosten dürfen danach nur für tatsächlich für den Kunden erbrachte Leistungen entstehen – sonst ist die Klausel unzulässig.
(BGH, Urteil v. 25.07.17, Az.: XI ZR 260/15)
(Quelle: Anwalt.de/Juristische Redaktion)
aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Handelsrecht & Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
Nun ist es offiziell: Der Bundestag hat am 01.06.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen.
Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Im Interesse der Verbraucher fördert dies den Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern und macht bargeldloses Bezahlen sicherer.
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes sind:
Für Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir Ihnen in der Kanzlei von Lilienfeld (Hannover) jederzeit zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Dr. Roland von Lilienfeld-Toal (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) berät Sie gern.
(Quelle: Anwalt.de)
Aufgrund anhaltend niedriger Zinsen erheben Banken und andere Finanzdienstleister wie etwa Bausparkassen zunehmend Kontogebühren. Entgelte von Kunden zu verlangen, ist dabei nicht neu. Allerdings ist beileibe nicht alles zulässig. Grenzen zeigte der Bundesgerichtshof Kreditinstituten schon früher auf. Nun tat er das auch für Kontogebühren von Bausparkassen.
Warum sind Kontogebühren oft unwirksam?
Die Gebühren sind regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Kunden können regelmäßig nicht über dieses sogenannte „Kleingedruckte“ verhandeln. Wollen sie beispielsweise ein Konto eröffnen, müssen sie die AGB akzeptieren oder auf die Kontoeröffnung verzichten. AGB sind zur vielfältigen Verwendung dabei von einer Seite vorgegeben und fallen deshalb meist zu deren Gunsten aus. Des einen Vorteil ist dabei leicht des anderen Nachteil. AGB bergen dabei auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Das war dem Gesetzgeber bewusst. Um es zu minimieren, unterliegen AGB daher strengen Regeln. AGB müssen danach insbesondere
Sonst ist die jeweilige AGB ganz oder teilweise unwirksam. Statt der vertraglichen Regelung gilt dann das Gesetz, das für Kunden regelmäßig vorteilhafter ist. Die Unwirksamkeit von Kontogebühren ergibt sich dabei häufig, weil Kunden zahlen sollen
Welche Gebühren sind danach zu hoch und welche Leistungen dürfen nichts kosten?
Folgende aufgrund von AGB verlangte Gebühren hat der Bundesgerichtshof bereits für unzulässig erklärt:
Was gilt jetzt neu bei Kontogebühren von Bausparkassen?
Neuerdings hält der BGH auch Kontogebühren einer Bausparkasse für unwirksam, die diese in der Darlehensphase für Verwaltungstätigkeiten von Kunden verlangt (BGH, Urteil v. 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15). Im Fall hatte die Bausparkasse Badenia ein jährliches Entgelt in Höhe von 9,48 Euro von jedem Kunden verlangt. Die Besonderheiten des kollektiven Bausparens machten die Jahresgebühr laut AGB notwendig. Kunden sollten danach für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse bezahlen. Diese Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse laut BGH aber überwiegend in ihrem eigenen Interesse. Insofern wälzt die Bausparkasse Kosten auf die Kunden ab, für die diese bereits mit ihren Darlehenszinsen zahlen. Die zugrundeliegenden AGB waren daher unwirksam.
Der BGH überträgt damit seine Rechtsprechung, nach der er bereits in AGB geregelte Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärte, auf die Kontogebühren von Bausparkassen. Noch nicht entschieden hat der BGH in diesem Zusammenhang über Bearbeitungsgebühren für Unternehmerdarlehen. Ein Verhandlungstermin dafür steht jedoch bereits fest. Am 04.07.2017 entscheidet der BGH gleich in drei Verfahren über diese Frage (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16).
Die bei Bausparverträgen anfallende Abschlussgebühr ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Bausparkassen dürfen diese von Kunden weiter bei neuen Bausparverträgen verlangen.
Fazit: Kontogebühren und andere Entgelte für Leistungen, die überwiegend im Interesse der Bank bzw. anderer Finanzdienstleister liegen, sind häufig unzulässig. Das gilt auch für Gebührenregelungen, die nicht klar verständlich sind oder vom gesetzlichen Grundgedanken abweichen. Betroffene Kunden sollten in solchen Fällen die Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren verlangen.
(Quelle: Anwalt.de / Juristische Redaktion)
So gut wie jeder hat zumindest ein Girokonto, mit dem anfallende Überweisungen getätigt werden. Während die meisten Konten früher kostenlos waren, muss man heutzutage jedoch in der Regel mit einigen Gebühren, z. B. für Buchungen oder für den Erhalt einer EC-Karte, rechnen. Doch ist es zulässig, mit einem kostenlosen Girokonto zu werben, obwohl der Kunde für die EC-Karte tatsächlich Geld zahlen muss?
Irreführende Werbung im Internet?
Eine Bank warb im Internet mit einem kostenlosen Girokonto. Allerdings wurde unter dem Punkt „Die wichtigsten Eigenschaften auf einen Blick“ im Rahmen einer Auflistung mit kleinerer Schriftgröße erwähnt, dass die EC-Karte nur bei Zahlung einer Jahresgebühr von 10 Euro erhältlich ist.
Die Wettbewerbszentrale sah darin irreführende Werbung. Schließlich sei das Girokonto nicht kostenlos, wenn dabei eine EC-Karten-Gebühr von 10 Euro pro Jahr anfalle. Die Bank erwiderte, dass die EC-Karte nicht verpflichtend sei – der Verbraucher könne sich also frei entscheiden, ob er sie haben möchte, und müsse dann einen gesonderten Vertrag über die Karte abschließen.
Die Wettbewerbszentrale ließ dieses Argument nicht gelten und zog vor Gericht. Schließlich sei eine EC-Karte zwingend nötig, um am Bankautomaten Kontoauszüge auszudrucken bzw. Geld abzuheben oder z. B. in einem Restaurant oder Geschäft eine Rechnung zu bezahlen, wenn man nicht genügend Kleingeld dabeihat.
Wo kostenlos „draufsteht“, muss auch kostenlos „drin sein“
Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied, dass die Bank nicht mit einem kostenlosen Girokonto werben darf, wenn zugleich für die EC-Karte eine Jahresgebühr erhoben wird.
Bevor ein Verbraucher sich für das Girokonto einer bestimmten Bank entscheidet, vergleicht er auf dem Markt erst einmal die verschiedenen Angebote. Letztendlich wird er sich für die Bank entscheiden, die seiner Ansicht nach die besten Leistungen anbietet. Auch die Kosten für das Konto spielen dabei eine maßgebliche Rolle.
Denn bei der Anpreisung eines kostenlosen Girokontos geht ein Verbraucher davon aus, dass sämtliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Girokonto stehen, inklusiv sind – also gerade nicht mit weiteren Ausgaben zu rechnen ist. Wer als Verbraucher demnach ein als „kostenlos“ angepriesenes Girokonto beantragt, erwartet unter anderem auch, dass die Karte „mitgeliefert“ wird – vor allem, wenn wie im vorliegenden Fall auf eine Kostenpflicht für die EC-Karte nur an einer eher unübersichtlichen Stelle hingewiesen wird.
Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass in der Werbung mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die EC-Karte optional „mitgebucht“ werden kann und nicht automatisch bei der Leistung dabei ist. Doch genau hiermit rechnet der Verbraucher – ist es doch mittlerweile selbstverständlich, seine Karte für Geldabhebungen am Bankautomaten oder die bargeldlose Bezahlung in Geschäften oder Restaurants zu nutzen. Im Übrigen können in der Bank nur dann Kontoauszüge ausgedruckt werden, wenn man im Besitz einer EC-Karte ist.
Weil vorliegend bei Beantragung des Girokontos tatsächlich versteckte Kosten in Form der EC-Karten-Gebühr anfielen, suggerierte die Werbung für das kostenlose Girokonto Verbrauchern einen Preisvorteil, der gar nicht existierte. Die Werbung war somit unzulässig und zu unterlassen.
Fazit: Unternehmen dürfen bei der Werbung nicht über den Preis der Leistung täuschen. Sie müssen vielmehr klar und deutlich darüber aufklären, welche Leistung der Verbraucher für welchen Preis erhält.
(LG Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2017, Az.: 38 O 68/16)
Verpflichtende Nährwertangaben für Lebensmittel – auch online
Für die bereits von Lebensmittelverpackungen bekannten Nährwertangaben gelten ab 13. Dezember umfangreichere Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel. Viele Hersteller verrieten schon freiwillig, was in ihren Produkten steckt. Nun wird dies zur Pflicht. Insbesondere sind dann auch Onlinehändler zu entsprechenden Angaben vor Vertragsschluss verpflichtet.
Anzugeben sind neben dem Energiegehalt (kJ/kcal) künftig folgende Nährstoffe in Gramm (g) bezogen auf eine Referenzmenge von 100 g bzw. 100 ml des jeweiligen Lebensmittels:
Diese Angaben werden dabei auch als „Big 7“ bezeichnet. Neben der verpflichtenden Referenzmengenangabe ist zusätzlich eine auf eine bestimmte Portion bezogene Angabe zulässig. Weist ein Hersteller zudem auf bestimmte positive Nährwert- oder Gesundheitseigenschaften hin, wie z. B. auf Ballaststoffe oder Vitamine, muss er auch dazu Angaben machen. Bei Vitaminen und Mineralstoffen muss zudem die Angabe stehen, zu wie viel Prozent sie jeweils den Tagesbedarf eines durchschnittlichen Erwachsenen bezogen auf 100 g bzw. 100 ml decken. Bereits in den Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen noch bis zum Ausverkauf vermarktet werden.
Gesetzliche Grundlage ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Diese beinhaltet auch zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel (Anlage V LMIV), Erzeuger und Vermarktungssituationen. So sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz von der Kennzeichnungspflicht befreit, wenn sie ihre Produkte direkt – z. B. ab Hof, auf Märkten oder über das Internet – selbst und unmittelbar an Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel verkaufen.
Ob Bauarbeiten, Sanierungen oder Reparaturen – bevor Dachdecker, Fliesenleger, Elektriker oder andere Handwerker beauftragt werden, lassen sich nicht nur Verbraucher gern einen Kostenvoranschlag geben. Aus dem täglichen Wirtschaftsleben sind Kostenvoranschläge deshalb nicht mehr wegzudenken, denn als Kunde will man vorher wissen, welchen Preis man am Ende zahlen soll. Rechtlich gesehen gibt es viele Fragen rund um den Kostenvoranschlag. Zu den absoluten Klassikern der Rechtsfragen beim Kostenvoranschlag gehören die Fragen nach der Vergütung, die Verbindlichkeit von Kostenvoranschlägen und inwieweit Kostenvoranschläge überschritten werden dürfen.
Kann der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?
Die Verärgerung vieler Verbraucher beginnt schon damit, dass Handwerker und Co. den erstellten Kostenvoranschlag vergütet haben wollen. Als potenzieller Kunde beabsichtigt man mit dem Kostenvoranschlag aber, eine Vorstellung von den zu erwartenden Kosten für Reparatur oder Sanierung zu bekommen und durch Preisvergleich den günstigsten Anbieter zu finden. Der Spareffekt geht jedoch verloren, wenn man jeden einzelnen Kostenvoranschlag gesondert bezahlen muss. Deshalb stellt sich rechtlich die Frage, ob Handwerker und Co. einen Rechtsanspruch auf Vergütung eines Kostenvoranschlags haben.
Vergütung muss gesondert vereinbart werden
Wie so oft im juristischen Bereich gibt es auf diese scheinbar simple Frage keine eindeutige Antwort, sondern es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge zwar, besagt aber, dass der Kostenanschlag – wie es den Kostenvoranschlag nennt – „im Zweifel“ zu vergüten ist. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass die Vergütung eines Kostenvoranschlags gesondert vereinbart werden muss. Entscheidend für die Frage, ob Handwerker und Co. einen Vergütungsanspruch haben, ist daher die getroffene Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Nur wenn explizit vertraglich ausgemacht wurde, dass der Unternehmer den Kostenvoranschlag in Rechnung stellen darf, muss der Verbraucher oder Kunde seine Erstellung als eigene Dienstleistung bezahlen.
Verweis auf AGB ist nicht ausreichend
Kostenvoranschläge sind also in der Regel nicht zu vergüten. Nur wenn der Handwerker vorher explizit darauf hinweist, dass sein Kostenvoranschlag nicht kostenlos ist, und der Kunde sich darauf einlässt, hat der Handwerker einen Zahlungsanspruch für den Kostenvoranschlag. Rechtsgrundlage für diesen Zahlungsanspruch ist dann ein eigenständiger Vertrag über die Erstellung des Kostenvoranschlags. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn der Unternehmer lediglich auf seine AGB verweist und diese eine Regelung zur Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen enthalten. Eine derartige Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, weil die Gerichte sie entweder als überraschende Klausel einstufen oder als unzumutbare Benachteiligung des Kunden werten. Die Kostenpflicht des Kostenvoranschlags muss damit vor Erstellung des Kostenvoranschlags ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss nicht schriftlich erfolgen, ein mündlicher Hinweis des Handwerkers genügt.
Ausnahme: Vergütung ist branchenüblich
Grundsätzlich gilt also, dass die Vergütung eines Kostenvoranschlags explizit vereinbart werden muss. Von dieser Grundregel gibt es aber eine bedeutende Ausnahme: Ist die Vergütung des Kostenvoranschlags branchenüblich (wie z. B. bei Reparaturen im Elektrobereich oder Kfz-Wesen), besteht der Vergütungsanspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Sind Kostenvoranschläge rechtsverbindlich?
Die zweite klassische Rechtsfrage im Zusammenhang mit Kostenvoranschlägen ist die Frage nach der Verbindlichkeit, denn nicht selten weichen die tatsächlichen Kosten von den veranschlagten Kosten ab.
Kostenvoranschläge sind normalerweise unverbindlich
Auch wenn landläufig viele der Ansicht sind, ein Kostenveranschlag sei eine verbindliche Kostenaufstellung, ist dem rechtlich nicht so. Grundsätzlich dient ein Kostenvoranschlag dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ein bestimmter Auftrag kosten würde. Deshalb handelt es sich beim Kostenvoranschlag definitionsgemäß um die fachmännische Kalkulation von Kosten, die für einen bestimmten Auftrag wahrscheinlich anfallen werden. Der Handwerker schätzt also beim Kostenvoranschlag, welche Kosten bei der angefragten Reparatur anfallen werden, welche Materialien er benötigen und wie viel Zeit er brauchen wird. Auf diesen Schätzungen beruhend rechnet er die einzelnen Kostenpositionen aus, sodass der potenzielle Kunde einschätzen kann, welcher Kostenaufwand in etwa auf ihn zukommt. Da der Kostenvoranschlag somit lediglich die ungefähr zu erwartenden Kosten beziffert, ist er im Regelfall nicht rechtsverbindlich. Rechtlich gesehen ist der Kostenvoranschlag also lediglich eine unverbindliche Schätzung.
Ausnahme: Festpreisvereinbarung
Auch wenn Kunden mit dem Kostenvoranschlag bezwecken, herauszufinden, wie viel eine Reparatur, ein Bauauftrag oder eine Sanierung kostet, stellt der Kostenvoranschlag also im Regelfall keine verbindliche Preiszusage dar. Bei der Ausführung des Auftrags ist der Unternehmer daher nicht an die veranschlagten Kosten gebunden. Aber auch von dieser Grundregel gibt es wichtige Ausnahmen. So ist es z. B. bei der Erteilung des Auftrags möglich, den Kostenvoranschlag als verbindlich zu erklären. Lässt sich der Unternehmer auf eine solche Vereinbarung ein, spricht man von einer Festpreisvereinbarung, weil hier der Preis aus dem Kostenvoranschlag als rechtsverbindlich vereinbart wird. Wird also vereinbart, dass eine Reparatur, ein Bauprojekt oder eine Renovierung zum Preis des Kostenvoranschlags durchgeführt werden soll, wird der Kostenvoranschlag verbindlich. Daneben ist der Kostenvoranschlag auch dann verbindlich, wenn der Unternehmer garantiert, dass der Auftrag die veranschlagte Summe nicht überschreiten wird. In diesen Ausnahmefällen darf dann nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als auf dem Kostenvoranschlag veranschlagt wurde.
Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden?
Da der Kostenvoranschlag nur in Ausnahmefällen verbindlich ist, darf er vom Unternehmer überschritten werden. Jedoch ist die Überschreitung des Kostenvoranschlags nicht grenzenlos möglich, denn auch der im Grundsatz unverbindliche Kostenvoranschlag hat eine rechtliche Bedeutung. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Auftraggeber – auch Besteller genannt – rechtzeitig über wesentliche Überschreitungen informieren muss.
Unterscheidung wesentlicher und unwesentlicher Überschreitung
Es ist also auch beim unverbindlichen Kostenvoranschlag nicht jede Überschreitung zulässig, sondern es muss zwischen einer unwesentlichen Überschreitung und einer wesentlichen Überschreitung unterschieden werden. Während Kunden eine unwesentliche Überschreitung der Gesamtkosten akzeptieren müssen, haben sie bei einer wesentlichen Überschreitung verschiedene Rechte (z. B. Recht auf Information, außerordentliches Kündigungsrecht oder Schadensersatzansprüche). Wo genau die Grenze zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen Überschreitung verläuft, lässt sich aber mangels festen Prozentsatzes nicht eindeutig festlegen. Die Gerichte schwanken hier zwischen einer Überschreitung von zehn bis zu zwanzig Prozent. Überschreitet der Unternehmer die Gesamtsumme also um mehr als 10, 15 oder 20 %, muss er den Kunden darüber informieren, dem dann verschiedene Rechte zustehen.
Rechte des Kunden bei wesentlicher Kostenüberschreitung
Eine erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlags müssen Kunden nicht hinnehmen, sondern sie haben die Wahl zwischen der Fortführung zum höheren Preis oder einer außerordentlichen Kündigung. Bei der außerordentlichen Kündigung müssen sie allerdings die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Daneben kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese bestehen z. B., wenn der Unternehmer die zu niedrige Kalkulation zu vertreten hat oder den Kunden zu spät über die Kostensteigerung informiert. Da der Kunde aber den Fehler des Unternehmers bei der Kalkulation und den dadurch entstandenen Schaden nachweisen muss, sind Schadensersatzansprüche in der Regel nur schwer durchsetzbar.
Fazit: Rechtlich sorgt der Kostenvoranschlag also oft für Zündstoff, wenn er etwa gesondert vergütet werden soll oder der veranschlagte Preis überschritten wird. Im Regelfall ist der Kostenvoranschlag nicht extra zu vergüten, da für einen Vergütungsanspruch eine gesonderte Vereinbarung notwendig ist. Da ein Kostenvoranschlag nur eine Einschätzung der zu erwartenden Kosten ist, stellt er aber auch keine verbindliche Kostengarantie dar. Handwerker sind deshalb im Normalfall nicht an den Kostenvoranschlag gebunden, müssen Kunden aber rechtzeitig auf erhebliche Abweichungen hinweisen.
(Quelle: Anwalt.de Juristische Redaktion)
Rechtsmythen und populäre Rechtsirrtümer gibt es etliche, besonders viele findet man jedoch im Kaufrecht, da dieses Rechtsgebiet uns im Alltag mit am häufigsten berührt. Meist geht es bei diesen juristischen Ammenmärchen um Themen wie Umtausch, Garantie, Reklamation und Gewährleistung.
Obwohl in Deutschland täglich Millionen von Kunden durch die Geschäfte ziehen und Einkäufe tätigen, kennt kaum einer davon seine Rechte ganz genau. Einer der Gründe dafür ist, dass die Deutschen gleichermaßen im Geschäft vor Ort und im weltweiten Internet einkaufen, dort aber erhebliche juristische Unterschiede bestehen. Welche Rechte hat man also tatsächlich als Kunde, wenn man gekaufte Ware an der Kasse umtauschen oder reklamieren will?
3 populäre Irrtümer zum Umtauschrecht
Bei jedem Kauf hat man ein zweiwöchiges Umtauschrecht.
Zu den hartnäckigsten Rechtsmythen im Kaufrecht gehört der festgesetzte Glaube, man könne jeden Artikel innerhalb von zwei Wochen umtauschen. Ein derartiges unbeschränktes Umtauschrecht gab es im deutschen Recht jedoch nie, denn das deutsche Vertragsrecht wird vom Grundsatz der Vertragstreue geprägt. Danach sind abgeschlossene Verträge verbindlich, sodass man sich im Regelfall gerade nicht mehr von ihnen lösen kann.
Viele Geschäfte bieten ihren Kunden aber an, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zurückzunehmen, um mit dem Onlinehandel konkurrieren zu können. Im Internet geschlossene Verträge sind nicht nur bequem mit wenigen Klicks von zu Hause aus geschlossen, sondern gehören rechtlich zu den Fernabsatzverträgen. Beim Fernabsatzvertrag gibt es im Gegensatz zum Kaufvertrag vor Ort ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht. Einen im Internet geschlossenen Vertrag darf man deshalb innerhalb von zwei Wochen ohne Grund widerrufen. Im gewöhnlichen Ladengeschäft greift dieses Recht aber nicht.
Ergo: Das Umtauschrecht besteht nicht automatisch bei jedem Kauf, sondern nur dann, wenn der Verkäufer es freiwillig einräumt.
Reduzierte Ware ist immer vom Umtausch ausgeschlossen
Die meisten Geschäfte räumen ihren Kunden mittlerweile freiwillig ein Umtauschrecht ein. Oft wird man im Geschäft aber durch Schilder oder vom Verkäufer darauf hingewiesen, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss gilt aber nicht generell, sondern bezieht sich nur auf das vom Verkäufer freiwillig eingeräumte Umtauschrecht. Da der Umtausch eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist, kann er auch die Bedingungen für den Umtausch festlegen und das Recht bei bestimmten Artikeln nicht gewähren.
Das bedeutet aber nicht, dass man reduzierte Produkte gar nicht zurückgeben kann, denn der Käufer kann lediglich das Umtauschrecht ausschließen, nicht aber die gesetzliche Gewährleistung. Auch bei reduzierter Ware ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein mangelfreies Produkt zu übergeben. Weisen reduzierte Kaufgegenstände einen Mangel auf, hat man als Kunde daher grundsätzlich alle Gewährleistungsrechte und kann sowohl die Reparatur des defekten Gegenstands als auch den Austausch gegen ein mangelfreies Produkt verlangen. Etwa anders gilt nur dann, wenn die Ware explizit wegen des Mangels reduziert worden ist. Diesen Mangel kann man später nicht mehr monieren. Der Ausschluss bezieht sich aber nur auf diesen bekannten Mangel. Hat man z. B. einen Föhn wegen einiger Kratzer günstiger erworben, kann man vom Verkäufer keinen Föhn ohne Kratzer verlangen. Lässt sich hingegen die Temperatur nicht verstellen, hat man trotz der kratzerbedingten Preisreduktion die üblichen Gewährleistungsrechte.
Ergo: Reduzierte Ware kann also tatsächlich vom Umtausch ausgenommen werden, defekte Produkte können aber trotzdem reklamiert werden.
Ohne Kassenzettel geht an der Kasse nichts
Viele Geschäfte weigern sich, Produkte ohne Kassenzettel umzutauschen. Daher hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass man ohne Kassenbon keinerlei Rechte hat. Rechtsgrundlage für das Umtauschrecht ist aber nicht der Kassenbon, sondern der zwischen dem Geschäft und dem Kunden geschlossene Kaufvertrag, indem ihm ein Umtauschrecht gewährt wurde. Der Kunde muss aber beweisen, dass es diesen Vertrag gibt. Da kaum ein Kaufvertrag im Geschäft schriftlich geschlossen wird, ist der Kassenzettel der leichteste Beweis. Es gibt aber auch noch andere Beweismittel wie z. B. Zeugen oder einen Kontoauszug bei Kartenzahlung.
Ergo: Der Kassenzettel ist beim Umtausch also nicht zwingend erforderlich, da er lediglich eine Beweisfunktion hat. Kann man den Kauf im Geschäft anders belegen, benötigt man keinen Kassenbon für den Umtausch.
4 populäre Irrtümer bei der Reklamation
Reklamation nur mit Originalverpackung
Ebenso wie der Umtausch taucht auch der Begriff Reklamation nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf. Der Begriff hat sich aber als Synonym für die Geltendmachung von gesetzlichen Gewährleistungsrechten bzw. einer vertraglichen Garantie im Alltag eingebürgert. Oft verlangen Verkäufer die Originalverpackung bei der Reklamation. Notwendig ist diese aber nicht immer, denn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen Kunden bei mangelhafter Ware stets zu, sodass der mangelhafte Gegenstand für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ausreichend ist.
Etwas anders gilt aber, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht greifen, weil z. B. die Frist bereits abgelaufen ist. Nimmt der Verkäufer die defekte Ware trotzdem aus Kulanz zurück oder kann der Kunde die Ware aufgrund einer Zusatzversicherung oder einer eingeräumten Garantie reklamieren, kann der Verkäufer die Originalverpackung verlangen. Grund dafür ist wiederum, dass es sich jeweils um freiwillige Leistungen des Verkäufers handelt, dessen Bedingungen dieser frei gestalten kann.
Ergo: Man kann Produkte also auch ohne Originalverpackung reklamieren, wenn es sich um Fälle der gesetzlichen Gewährleistung handelt. Nur bei freiwilligen Leistungen wie etwa der Garantie kann der Verkäufer die Originalverpackung verlangen.
Die Frist zur Reklamation beträgt 6 Monate
Zur Frist der gesetzlichen Gewährleistung gibt es ebenfalls viele Mythen und es hält sich hartnäckig das Ammenmärchen von der sechsmonatigen Gewährleistung. Richtig ist aber, dass sich nach sechs Monaten lediglich die Beweislast verändert, die Gewährleistungsrechte selbst bestehen aber zwei Jahre lang. Verkäufer können diese Frist vertraglich auch nur in sehr wenigen Ausnahmefällen verkürzen.
Nach sechs Monaten muss man als Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Abschluss des Kaufvertrages vorhanden bzw. angelegt war. Dieser Nachweis ist für Kunden jedoch sehr schwierig, sodass ihre Rechte faktisch oft an der notwendig gewordenen Beweiserbringung scheitern. Gelingt der Nachweis hingegen, hat man auch nach Ablauf der sechs Monate noch alle Gewährleistungsrechte.
Ergo: Die Gewährleistungsfrist beträgt also nicht sechs Monate, sondern zwei Jahre. Nach sechs Monaten muss man aber als Kunde nachweisen, dass man den Mangel nicht selbst verursacht hat, sondern dieser schon beim Kauf vorhanden war.
Gegen eine falsche Aufbauanleitung kann man nichts tun
Ebenso hartnäckig hält sich der Glaube, man könne gegen eine schlechte Aufbauanleitung nichts unternehmen. Das ist aber falsch, denn in Deutschland gibt es eine eigenständige gesetzliche Regelung, die als Ikea-Klausel bezeichnet wird. Danach liegt ein Sachmangel auch bei falschen oder schlechten Aufbauanleitungen vor. Man kann deshalb einen gekauften Schrank auch dann reklamieren, wenn er sich wegen einer falschen Aufbauanleitung nicht aufbauen lässt, wobei sowohl eine fehlerfreie Aufbauanleitung als auch die Demontage des falsch zusammengeschraubten Schranks verlangt werden kann.
Ergo: Falsche Aufbauanleitungen wurden explizit als Sachmangel in das Gesetz aufgenommen, sodass Kunden bei falschen Instruktionen ebenfalls Gewährleistungsrechte geltend machen können.
Kunden müssen sich an den Kosten der Reklamation beteiligen
Ein ebenso weit verbreitetes Ammenmärchen ist, dass sich Kunden an bestimmten Kosten der Reklamation beteiligen müssen. So werden sie z. B. immer wieder bei der Reklamation defekter Waren aufgefordert, die Kosten für das Einsenden der Ware an das Werk zu übernehmen oder Ersatzteile zu bezahlen. Zulässig ist das jedoch nicht, denn sämtliche Kosten der Gewährleistung muss der Verkäufer tragen. Wird das mangelhafte Produkt zur Überprüfung oder Reparatur eingeschickt, ist der Kunde nicht verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Es gilt im Gegenteil: Der Verkäufer hat alle Kosten zu übernehmen, die notwendig sind, um mangelhafte Produkte zu reparieren oder auszutauschen.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung müssen Kunden daher weder die Transportkosten noch die Kosten für etwaige Austauschteile übernehmen. Auch die Kosten für den Ein- und Ausbau verbauter Produkte trägt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über mangelhafte Bodenfliesen der Verkäufer. Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass Verbraucher durch die Abwälzung von bestimmten Kosten nicht davon abgehalten werden dürfen, ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Daher muss der Verkäufer sämtliche anfallenden Kosten der Reklamation übernehmen. Etwas anders gilt wiederum für die Reklamation im Rahmen einer Garantie.
Ergo: Kunden müssen sich nicht an den Kosten der Reklamation beteiligen. Etwas anderes gilt nur bei der vertraglich vereinbarten Garantie.
Fazit: Es stimmt also nicht alles, was Verkäufer beim Umtausch oder der Reklamation an der Kasse erzählen oder verlangen. Kunden sollten sich daher vorab genauestens über ihre Rechte informieren. Grundsätzlich gilt aber, dass Verkäufer nur bei freiwillig eingeräumten Rechten wie dem Umtausch oder der Garantie einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Bei der gesetzlichen Gewährleistung sind die Vorgaben hingegen sehr strikt und genau vorgeschrieben.
(Quelle: Anwalt.de Juristische Redaktion)
Rund eine viertel Million ältere Bausparverträge sollen die Bausparkassen infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase in den letzten zwei Jahren bereits gekündigt haben. Sie wollen sich damit der ihr Geschäft belastenden Zinszahlungen auf die Bausparguthaben entledigen. Die Verzinsung ist dagegen aus Sicht der betroffenen Bausparer gerade jetzt äußerst attraktiv. Aktuell gibt es auf Sparguthaben oft gar keine Zinsen mehr. Vereinzelt verlangen Banken sogar Negativzinsen. Viele Bausparkunden wehren sich daher gerichtlich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge – bislang allerdings mit unterschiedlichem Erfolg. Denn die Rechtsgrundlage, auf die die Anbieter die Kündigungen der Bausparverträge stützen, ist umstritten. Mit Spannung wurde daher ein richtungsweisendes Urteil des in letzter Instanz entscheidenden Bundesgerichtshofs (BGH) erwartet. Nun ist die Grundsatzentscheidung gefallen.
Bausparkasse Wüstenrot kündigte Bausparverträge
Der BGH verhandelte dabei zwei Verfahren gegen die Bausparkasse Wüstenrot. Die hatte im einen Fall einen im September 1978 abgeschlossenen Bausparvertrag einer Bausparerin mit einem jährlichen Guthabenzins von 3 Prozent gekündigt. Im weiteren Verfahren ging es um die Kündigung zweier im März 1999 geschlossener Bausparverträge mit einer jährlichen Verzinsung von 2,5 Prozent. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15; Urteil v. 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15), das die Klagen verhandelt hatte, bevor sie zum BGH gelangten, hatte die Kündigungen abgelehnt. Die Bausparkasse musste die Bausparverträge fortführen. Diese legte infolgedessen Revision gegen die Urteile ein.
Vorinstanz verneinte noch Kündigungsrecht
Darlehensverträge mit Sollzinsbindung – wie sie bei der Immobilienfinanzierung die Regel sind – können Darlehensnehmer zehn Jahre, nachdem sie das Darlehen vollständig empfangen haben, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich kündigen. Bietet der Markt inzwischen bessere Kreditkonditionen – insbesondere niedrigere Zinsen –, ermöglicht das den Wechsel zu einer günstigeren Finanzierung.
Anders als die Bausparkassen annahmen, dürften sie Altverträge nicht aufgrund dieser in Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Möglichkeit kündigen. Zwar sehe die Vorschrift ein Kündigungsrecht vor. Das diene allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den kreditgebenden Bausparkassen, sondern dem Schutz der kreditnehmenden Bausparer.
Zehn Jahre nach Zuteilungsreife ist Kündigung zulässig
Diese Sichtweise des OLG Stuttgart verneint der BGH, da er die Bausparkassen in der Ansparphase in der Rolle des Darlehensnehmers und die Bausparer in der des Darlehensgebers sieht. Erst wenn der Bausparer das Darlehen abruft, wechseln beide Seiten ihre Rollen. Die Bausparkasse wird dann zum Darlehensgeber, der Bausparer wird zum Darlehensnehmer. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist danach auch zugunsten von Bausparkassen anwendbar. Den vollständigen Empfang des Darlehens, der die zehnjährige Frist in Gang setzt, beginnt laut BGH mit dem Eintritt der Zuteilungsreife – dem Zeitpunkt also, ab dem der Bausparvertrag so weit bespart ist, dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen darf. Eine etwaige darüber hinausgehende vertragliche Ansparpflicht ändert nichts am Kündigungsrecht der Bausparunternehmen. Die Kündigungen der Verträge sind wegen des notwendigen Erreichens der entsprechenden Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren demnach rechtmäßig erfolgt.
Fazit: Bausparkassen dürfen Bausparverträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigen. Der BGH hält damit die derzeitige Praxis der Bausparkassen zur Kündigung von Altverträgen für zulässig.
(BGH, Urteile v. 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 u. XI ZR 271/16
Quelle: Anwalt.de Juristische Redaktion)
Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete in dieser Woche ein Urteil, über das sich Bausparer freuen können. Verbraucher, die für die Nutzung ihres Darlehens eine Extra-Gebühr entrichten
mussten, können nun auf eine Erstattung hoffen. Weiterhin profitieren Bausparer weiterhin von niedrigen Zinsen.
Mit dem Urteil hat der BGH in Karlsruhe eine früher von vielen Anbietern erhobene Gebühr für Bauspardarlehen gekippt, da die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt werden. Die
Extra-Gebühren wurden für Verwaltungsaufwand zuzüglich der Zinsen der Bausparkassen erhoben und dürfen laut dem Urteil vom Dienstag nicht auf Kunden umgelegt werden.
Bei älteren Verträgen waren die zusätzlichen Gebühren sehr verbreitet, nach Informationen der Dachverbände erhebt jedoch keine der 20 Bausparkassen die Gebühr noch in ihren aktuellen
Tarifen. Wie viele Kunden von dem Urteil profitieren und auf eine Rückzahlung hoffen können, ist noch unklar.
Unterdessen bleibt das Baugeld weiterhin günstig. Häuslebauer können wohl auch in nächster Zeit mit niedrigen Zinsen rechnen. Die Konditionen für zehnjährige Baudarlehen liegen
vielfach gerade bei rund 1,2 Prozent, bei optimaler Bonität ist sogar nur 1 Prozent möglich. Auf längere Sicht halten Experten jedoch einen Anstieg der Zinsen für möglich.
Das Bundeskabinett stellt den freien Zugang zum offenen Internet sicher. Grundsatz dabei ist die sogenannte Netzneutralität. Sprich: Internetanbieter müssen alle Datenpakete gleich behandeln. Verstößt ein Anbieter dagegen, drohen ihm künftig empfindliche Bußgelder.
Beschränkt ein Internetanbieter in unzulässiger Weise den Datenverkehr, können bis zu 500.000 Euro Bußgeld verhängt werden. Drosselt ein Internetanbieter das Datenvolumen seiner Kunden und informiert sie darüber nicht vollständig, werden Bußgelder bis zu 100.000 Euro fällig.
Sanktionen wie diese sollen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Internet sicherstellen. Die Bundesnetzagentur beaufsichtigt dabei die Anbieter, mit den neuen Befugnissen darf sie bei Verstößen die Bußgelder verhängen.
Mit dem Gesetzentwurf passt die Bundesregierung das Telekommunikationsgesetz an. Sie setzt eine EU-Verordnung in nationales Recht um. Die Bundesregierung sorgt damit ihrerseits für einen europaweit einheitlichen Zugang zum offenen Internet.
Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode hat die Bundesregierung sich für ein Internet im Sinne der Netzneutralität ausgesprochen. Darin heißt es: "Der Erhalt des offenen und freien Internets, die Sicherung von Teilhabe, Meinungsvielfalt, Innovation und fairer Wettbewerb sind zentrale Ziele der Digitalen Agenda. Der diskriminierungsfreie Transport aller Datenpakete im Internet ist die Grundlage dafür."
Mittwoch, 3. August 2016
(Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)
Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrechte für Musiker und Autoren wahr. Ihre Tätigkeit wird nun neu geregelt und damit EU-Recht umgesetzt. Auch die Vergütung für Privatkopien wird neu geordnet. Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz gebilligt.
Verwertungsgesellschaften wie Gema und VG Wort lizensieren Musik oder Texte für die Rechteinhaber an Sender oder Internetdienste. Sie verteilen die Lizenzeinnahmen an Komponisten, Musiker, Autoren, Übersetzer sowie Plattenlabel und Verlage.
So sorgen Verwertungsgesellschaften dafür, diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche durchzusetzen, die von den Rechtsinhabern selbst oft nicht realisiert werden könnten. Effiziente Verwertungsgesellschaften leisten auf Grundlage kollektiver Stärke einen wichtigen Beitrag für die Verbreitung und Vermarktung der Leistungen der Kreativen und nicht zuletzt auch für einen einfachen Zugang der Nutzer, wie etwa der Sendeunternehmen, zu den erforderlichen Rechten.
Mit dem neuen Verwertungsgesellschaften-Gesetz (VGG) werden das bisherige Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung abgelöst. Neu sind insbesondere Regelungen für die EU-weite Vergabe von Urheberrechten für die Online-Musiklizenzierung.
Der Gesetzentwurf enthält auch Neuregelungen zur Tariffestsetzung für die Vergütung von Privatkopien. Diese Vergütung wird - wie bisher - auf Kopiergeräte, Computer oder Festplatten als Kompensation für erlaubnisfreie Privatkopien erhoben. Vorgesehen ist nun, das bereits bestehende Verfahren zu straffen.
Damit werden Rechtsinhaber die ihnen zustehenden Vergütungen künftig schneller erhalten und die zahlungspflichtigen Unternehmen erhalten schneller Gewissheit, welche Vergütung
zu zahlen ist. Außerdem können künftig Vergütungsansprüche
der Rechtsinhaber durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden.
Der Bundestag hatte das Gesetz am 28. April 2016 beschlossen.
Was sind Verwertungsgesellschaften?
Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. Die bekannteste
Verwertungsgesellschaft ist die Gema.
Freitag, 13. Mai 2016
(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Finanzen:
Jeder hat das Recht auf ein Konto
Ab 19. Juni hat jeder Bürger das Recht auf ein Girokonto. Das
gilt auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Voraussetzung ist, dass man geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein muss. Das Konto erfüllt alle Funktionen eines üblichen Girokontos. Es ermöglicht die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen.
Donnerstag 26. Mai 2016
Bankeninsolvenz: Kunden bekommen Geld schneller zurück
Geht eine Bank oder Sparkasse pleite, erhalten künftig die Kunden ihre Einlagen binnen sieben Arbeitstagen zurück.
Bisher darf es bis zu 20 Tage dauern. Die neue Regelung gilt
in Deutschland ab dem 1. Juni 2016, in der gesamten Europäischen Union spätestens 2024. Das sehen die Regeln
für eine bessere Einlagensicherung vor, die größtenteils bereits zum 3. Juli 2015 in Kraft getreten sind.
Donnerstag 26. Mai 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Mangelhafte Ware, schlechte Arbeit eines Handwerkers, Streit
um Schadenersatz: Künftig wird es EU-weit ein Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben. Verbraucher und Unternehmen können sich bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen, Kaufverträgen oder Dienstleistungs-
verträgen vor Ort und kostengünstig an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtungsstellen werden schrittweise eingerichtet.
Das Gesetz tritt zum 1. April in Kraft.
Weitere Informationen:
Streitschlichtung
Elektronische Zigaretten und Shishas dürfen künftig nur noch an Erwachsene verkauft werden. Das gilt auch für den Versandhandel. Das Jugendschutzgesetz wurde entsprechend geändert. Ziel ist, junge Menschen besser vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz ist angepasst worden. Arbeitgeber dürfen künftig weder Tabakwaren noch elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas an Jugendliche weitergeben. Beide Gesetzesänderungen treten am 1. April in Kraft.
Weitere Informationen:
Besserer Schutz vor
E-Shishas und E-Zigaretten
Die Informationspflichten bei der Immobilien-Kreditvergabe werden verbessert. Banken müssen die Kreditwürdigkeit
ihrer Kunden strenger prüfen. Wer sein Konto dauerhaft
oder erheblich überzieht, muss ein Angebot zur Beratung erhalten. Der Bundestag stimmte jetzt einem entsprechenden Gesetzentwurf zu.
Mit den Beschlüssen werden die EU-Wohnimmobilien-kreditrichtlinie sowie Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag umgesetzt.
Erst muss ein Kreditinstitut sorgfältig prüfen, ob ein Antrag-steller zahlungsfähig ist. Dann darf es künftig ein Darlehen gewähren. Das liegt auch im Interesse von Verbraucherinnen
und Verbrauchern. Denn sonst drohen ihnen unter Umständen Pfändung und Zwangsvollstreckung. Der Kunde kann den Kredit-Vertrag jederzeit kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kredit-würdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Bei Immobilien-Darlehen muss das Kreditinstitut die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden besonders eingehend prüfen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss des Immobilien-Kredits muss sich der Kreditgeber zudem umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.
Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art
gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder –diensten. Etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucher-interesse liegende Produkte wie Bausparverträge oder Riester-Sparverträge.
Spezifische Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten erleichtern künftig
seine EU-weite Vergleichbarkeit. In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind die vom
Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen
Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen.
Schuldner von Immobiliendarlehen in Fremdwährungen erhalten Schutz vor erheblichen Währungsrisiken. Sie haben unter folgender Voraussetzung Anspruch auf Umwandlung des Kredites in ihre Landeswährung: Wenn sich die Wechselkurse von Darlehenswährung und Landeswährung des Verbrauchers so entwickeln, dass seine verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20 Prozent höher ist als im Vergleich zum ursprünglichen Wechselkurs.
Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es künftig spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem 1. August 2002
und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21. März 2016 endet hier das Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung war in diesen Fällen häufig wegen eines Formfehlers und nicht wegen falschen Inhalts fehlerhaft.
Verkäufer müssen künftig auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen. Künftig gilt auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen. Das war bisher nicht der Fall.
Immobilien-Darlehensvermittler müssen zudem künftig einen Sachkundenachweis führen. Zudem müssen sie sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Die Bundesregierung führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung
einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Und er erhält seine Vergütung nur von dem Kunden, der ihn beauftragt hat.
Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten
müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate
hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um
mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs.
Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs
sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen,
sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen.
Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig über
die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.
Donnerstag, 18. Februar 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Mittwoch 28. Oktober 2015
Künftig darf jeder Bürger und jede Bürgerin ein Konto eröffnen. Dieses Recht erhalten auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Das Kabinett hat jetzt entsprechende Regelungen beschlossen.
Banken dürfen künftig niemandem mehr die Eröffnung eines Girokontos verwehren. Mit dieser Umsetzung der EU-Zahlungskonten-Richtlinie werden die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Auch Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen (sogenannte Geduldete), haben Anspruch darauf. Allerdings muss jeder Kunde geschäftsfähig sein.
Bei dem "Basiskonto" handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Der Kunde erhält in der Regel kein Recht, Schulden zu machen - also keinen Überziehungsrahmen. Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten - besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Durch die Neuregelung soll es für Kontoinhaber außerdem einfacher werden, zu einem anderen Finanzinstitut zu wechseln: Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen.
Bei grenzüberschreitenden Kontowechseln muss das bisherige das neue Bankinstitut sowie den Kunden über alle Kontobewegungen informieren.
Damit Kontoinhaber wissen, was das Konto kostet, müssen die Banken sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren informieren. Den besten Überblick für Verbraucher sollen künftig Vergleichs-Webseiten geben.
Und: Gibt es einmal Streit mit dem Finanzinstitut um eine Finanzanlage, ein Darlehen oder ein Konto, hilft auch hier künftig die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Damit will die Bundesregierung dem Verbraucher zu seinem Recht verhelfen. Gerichtliche Verfahren sind eher langwierig, teuer und mühsam, was viele davon abhält, ihr Anliegen gegebenenfalls vor Gericht zu bringen.
Die Zahlungskontenrichtlinie der EU muss bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt sein.
Banken dürfen künftig niemandem mehr die Eröffnung
eines Girokontos verwehren. Mit dieser Umsetzung der EU-Zahlungskonten-Richtlinie werden die Rechte der
Verbraucher gestärkt. Auch Asylsuchende und Personen
ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen (sogenannte Geduldete), haben Anspruch darauf. Allerdings muss der
Kunde geschäftsfähig sein.
"Für diese Menschen seien die nun beginnenden Beratungen
im Bundestag ein bedeutender Tag", so Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär beim Finanzminister in der ersten Lesung. "Mit einem solchen Gesetz ist Deutschland das Land, das europaweit am weitesten vorangeschritten ist."
EU weite Regelung:
Seit 1995 gibt es für die Einrichtung sogenannter Jedermann-Konten in Deutschland eine Selbstverpflichtung der Banken.
Nun soll es für jeden in der EU das Recht geben, ein Konto zu eröffnen. Und das auch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Das
Konto wird die gleichen Basisfunktionen besitzen wie ein
übliches Girokonto. Dazu zählt vor allem die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen.
Kontoinhaber besonders geschützt:
Bei dem "Basiskonto" handelt es sich grundsätzlich um ein
Konto auf Guthabenbasis. Der Kunde erhält in der Regel kein Recht, Schulden zu machen - also keinen Überziehungsrahmen. Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten - besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglich-
keiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Durch die Neuregelung soll es für Kontoinhaber außerdem einfacher werden, zu einem anderen Finanzinstitut zu
wechseln. Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und aus-gehenden Überweisungen und Lastschriften des alten
Kontos übernehmen. Bei grenzüberschreitenden Konto-
wechseln muss das bisherige das neue Finanzinstitut
sowie den Kunden über alle Kontobewegungen informieren.
Wissen, was das Konto kostet:
Damit Kontoinhaber wissen, was das Konto kostet, müssen
die Banken sowohl vor Vertragsschluss als auch während
der Vertragslaufzeit über alle Gebühren informieren. Den
besten Überblick für Verbraucher sollen künftig Vergleichs-Webseiten geben. Und: Gibt es einmal Streit mit dem Finanzinstitut um eine Finanzanlage, ein Darlehen oder ein Konto, hilft auch hier künftig die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Damit will die Bundesregierung dem Verbraucher zu seinem
Recht verhelfen. Gerichtliche Verfahren sind eher langwierig, teuer und mühsam, was viele davon abhält, ihr Anliegen gegebenenfalls vor Gericht zu bringen.
Die Zahlungskontenrichtlinie der EU muss bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt sein.
Donnerstag, 21. Januar 2016
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
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Hier eine Auswahl der Themen rund um den Verbraucherschutz:
Digitale Welt:
Energie:
Finanzen:
Gesundheit:
Mobilität:
Wirtschaft:
Recht:
"Wer die Freiheit aufgibt
um Sicherheit zu gewinnen,
der wird am Ende beides verlieren."
(Benjamin Franklin)
"Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer
von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest,
hört in den meisten Fällen auf
- zu lesen.“
(Churchill)
Ein Optimist ist jemand der weiß,
wie schlecht die Welt ist,
ein Pessimist findet es jeden Tag neu raus.
(Sir P. Ustinov)
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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
regelt seit dem 1. September 2009 (Datenschutznovelle II), dass Verbraucher der Nutzung ihrer Adressdaten aktiv zustimmen müssen.
Das bedeutet, die Versendung eines Werbebriefes ist nur mit Ihrer Einwilligung (Opt-in) gestattet.
Allerdings unterliegt dieser Grundsatz einigen Ausnahmen, die in
§ 28 Absatz 3 BDSG geregelt sind. So bedarf es etwa bei Verbraucher-daten, die listenmäßig erfasst sind, nicht der Zustimmung, wenn die Herkunft der Daten im Werbebrief transparent gemacht wird. Denn
durch diese Transparenz haben Verbraucher die Möglichkeit, die
weitere Nutzung zu unterbinden.
Weitere Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt sind:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich die Vorschriften, mit denen die Bürger in Deutschland am meisten in Berührung kommen. Egal ob ein Handwerker gerufen werden muss, weil
der Abfluss verstopft ist, ob Einkäufe im Handel oder über das Internet erledigt werden, ob ein Auto gekauft, verkauft oder gemietet oder ob ein Darlehen aufgenommen oder ein Giro-
konto eröffnet wird. In all diesen Fällen kommen die im BGB verankerten Regelungen etwa zum Kaufrecht, zum Werkver-tragsrecht, zum Mietrecht oder die Regelungen bei besonderen Vertriebsformen, wie Haustürgeschäfte und Fernabsatz-verträge, zur Anwendung.
Gewährleistung
Wenn Sie eine Ware im stationären Handel kaufen, zum Bei-
spiel einen CD-Player, und nach drei Monaten feststellen,
dass der CD-Spieler Ihre CDs nicht mehr korrekt abspielt,
haben Sie verschiedene Möglichkeiten, hiergegen etwas zu unternehmen.
Die Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren. Allerdings
erfolgt nach sechs Monaten ab dem Kauf des CD-Players eine Beweislastumkehr. Das heißt, zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Kauf des CD-Players der Mangel, wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf der
Ware vorhanden gewesen ist. Der Verkäufer müsste hier
den Beweis antreten, dass der Fehler beim Kauf nicht vor-
handen war.
Tritt der Fehler z. B. erst nach sieben Monaten auf, muss der Käufer beweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf den defekt gehabt hat. Das kann sich für Käufer mitunter schwierig gestalten.
Die Gewährleistungsrechte bestehen gegenüber dem Verkäufer der Ware, nicht gegenüber dem Hersteller. Von der Gewähr-leistung zu unterscheiden ist die häufig von Herstellern
gewährte Garantie.
Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie über das Internet geschlossen werden.
Kein so genannter Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Wird beispielsweise beim Elektriker um die Ecke telefonisch
eine Glühbirne bestellt, fällt dies nicht in den Anwendungs-bereich des Fernabsatzgesetzes.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Wesentliche Regelung der Bestimmungen über Fernabsatz-verträge sind das Widerrufs- und Rückgaberecht.
Der Verbraucher kann in der Regel einen Fernabsatzvertrag
ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen oder stattdessen die Ware einfach zurücksenden.
Bei Ausübung seines Widerrufsrechts ist der Verbraucher zur Rück-sendung der Ware verpflichtet, soweit die Sache durch Paket verschickt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer.
Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Der Unternehmer
darf nämlich dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn der Verbraucher Waren bis zu einem Wert von 40 Euro bestellt hat.
Bedingung ist, dass der Kunde vor Vertragsschluss deutlich darüber aufgeklärt wurde, dass der Anbieter die Rücksendung nicht übernehmen will. Dies bedeutet also, erst ab einem Bestellwert von 40 Euro und einem Cent trägt der Unter-
nehmer auf jeden Fall die Rücksendekosten.
Haustürgeschäfte
Regelungen, die das so genannte "Haustürgeschäft" betreffen, finden sich ebenfalls im BGB. Historischer Hintergrund für die Entstehung der Regelungen über Haustürgeschäfte waren verbreitete Beschwerden über Personen, die arglose Ver-braucher unaufgefordert in ihrer Privatwohnung ("Haustür") aufsuchten. Sie überredeten diese unter Einsatz psycho-
logischer Mittel zum Abschluss von Verträgen, die diese
unter normalen Umständen, z. B. bei Besuch eines Laden-geschäftes, nicht abgeschlossen hätten.
Haustürgeschäfte sind nicht nur um Geschäfte, die an der Haustür oder in einer Privatwohnung abgeschlossen werden. Entscheidend ist stets das Kriterium der Überrumpelung. So
liegt ein Haustürgeschäft auch dann vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer so genannten Freizeitveranstaltung (Verkaufsveranstaltung), in Verkehrsmitteln oder auch
z. B. in Fußgängerzonen zu dem Vertrag überredet worden
ist.
Liegt einer der genannten Fälle vor, hat der Verbraucher ein Widerrufs- bzw. ein Rückgaberecht, genauso wie beim so genannten Fernabsatzvertrag. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen schriftlich oder
durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch u. a. nicht bei Versicherungs-verträgen oder wenn die Leistung bei Abschluss der Verhand-lungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behan-
delt die Frage, welches Verhalten im Wettbewerb als unlauter und damit als rechtswidrig anzusehen ist. Es dient dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern.
30 stets unzulässige geschäftliche Handlungen finden sich in einem zum UWG gehörenden Anhang. Diese absoluten Verbote sollen dem Verbraucher die Durchsetzung seiner eigenen
Rechte erleichtern, denn der Verbraucher kann dem Gesetzes-text unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegen-
über in jedem Fall unzulässig ist.
Im UWG finden sich zudem Regelungen zu den so genannten "unzumutbaren Belästigungen", etwa durch unerwünschte Werbung.
Eine "unzumutbare Belästigung" liegt in jedem Fall bei unverlangter Werbung per Telefax, E-Mail, oder Telefon vor
(§ 7 Abs. 2 UWG).
Diese Werbeformen sind nur dann gestattet, wenn der Verbraucher zuvor in den Erhalt ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Wertungs-möglichkeit, d. h. die Prüfung, ob die Handlung des Unternehmers unter eine Bagatellschwelle fällt, wie in
§ 7 Abs. 1 UWG vorgesehen, besteht hier nicht.
Ansprüche, die sich aus unzulässigen geschäftlichen Hand-
lungen ergeben, könnten die Beseitigung, die Unterlassung, Schadensersatz und die Gewinnabschöpfung sein. Allerdings erfolgt in der Regel vor der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche eine Abmahnung.
So genannte kalte werbliche Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Das Ordnungswidrigkeiten-verfahren sieht vor, dass zunächst eine Anhörung durch die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde erfolgt. Anschließend kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.
Im Telemediengesetz (TMG) finden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die so genannten Telemedien.
Darunter versteht das Gesetz alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunika-tionsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunika-tionsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind.
Im Wesentlichen fallen darunter die Internetdienste, wie z. B. World Wide Web oder E-Mail, wenngleich der Begriff in unterschiedlichen Rechtsbereichen verwendet wird und
dadurch Abgrenzungsfragen auftauchen können.
Datenschutz im Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hierbei sind die Vorgaben aus verschiedenen Gesetzen einzuhalten. Die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften sind u.a. im TMG (§§ 11 bis 15a) enthalten.
Wie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert auch im
TMG ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. eine Erhebung
oder Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein entsprechender gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt oder der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 Abs. 1 TMG).
In allen anderen Fällen ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten rechtswidrig und es droht in diesen Fällen ein hohes Bußgeld
(§ 16 TMG).
Freitag: 15. März 2013
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Kaum ein Politikfeld geht die Menschen so direkt an wie der Verbraucherschutz. Was tut die Bundesregierung, um Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser zu schützen?
Verbraucherschutz steht ganz oben auf der Agenda der Bundesregierung. Das Angebot der modernen Konsum- und Mediengesellschaft ist groß. Es eröffnet Verbrauchern ständig neue Möglichkeiten, birgt jedoch auch Gefahren.
Einerseits geht es um die Sicherheit von Produkten und um Schutz vor Fälschungen. Die jüngsten Lebensmittelskandale haben gezeigt, wie wichtig das ist.
Wichtig ist andererseits auch ein reflektierter und vergleichender Umgang mit Produkten. Gezielte Initiativen informieren und klären die Verbraucher auf.
Maßnahmen kommen bei Verbrauchern an:
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Gutachten belegen: Die Lage der Verbraucher in Deutschland ist insgesamt mehr als zufriedenstellend. Die große Mehrheit der Verbraucher fühlt sich gut informiert. EU-weit liegt Deutschland beim Verbraucherschutz mittlerweile auf Platz zwei.
Um das hohe Niveau beim Verbraucherschutz zu halten und auszubauen, hat die Bundesregierung die Mittel für die Verbraucherpolitik in diesem Jahr erhöht.
Insgesamt stehen dafür 143,1 Millionen Euro zur Verfügung. Die Stiftung Warentest erhält für Aufklärung über Finanzprodukte zusätzlich 1,5 Millionen Euro im Jahr. Die Mittel für Verbraucherinformationen wurden um 5 Millionen auf 25 Millionen Euro aufgestockt. Damit will die Bundesregierung insbesondere noch mehr als bisher über Finanzthemen – etwa über Geldanlagen und Altersvorsorge – informieren.
Auch ohne Vorschriften, Verbote und Bürokratie lässt sich beim Verbraucherschutz viel bewegen: Dies zeigt die erfolgreiche Initiative "Zu gut für die Tonne" zum Wert von Lebensmitteln. Ebenso die Selbstverpflichtung von Banken die Gebühren anzuzeigen, wenn man Geld abhebt und das Konto bei einer anderen Bank besteht.
Mittwoch 13. März 2013
Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken:
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Die Bundesregierung will Verbraucher sowie kleine Gewerbetreibende besser vor unlauteren Geschäftsmethoden schützen. Sie deckelt Abmahngebühren, bekämpft verstärkt unerwünschte Telefonwerbung und gestaltet Inkassoverfahren transparenter.
Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden: Dubiose Unternehmen rufen unverhofft bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oftmals entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.
Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.
Die Bundesregierung will gegen solche Methoden massiv vorgehen. Sie hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der unseriöse Geschäftspraktiken und Rechtsmissbrauch verhindern soll.
Werbung per Telefon-Automaten zukünftig verboten:
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Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind zukünftig verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus auf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, die den Werbeanruf tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für automatische Anrufe, die nun geschlossen wird.
Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro vorgesehen.
Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge in Zukunft nicht mehr wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher "schwarz auf weiß" - beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer Email - den Vertragsschluss anzuzeigen.
Schutz vor überhöhten Abmahnkosten:
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Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen zukünftig einem sogenannten Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.
Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten für den Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro. Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst, sodass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.
Mehr Transparenz bei Inkassoschreiben:
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Seriöses Inkasso ist ein wichtiges Instrument, um berechtigte Forderungen einzutreiben. Unseriöse Unternehmen machen jedoch oftmals Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Oder es bleibt unklar, wer hinter der geltend gemachten Forderung steht. Daher muss der Verbraucher einem Inkassoschreiben künftig entnehmen können, wer ihm gegenüber eine Forderung geltend macht, worauf diese beruht und wie sich die Kosten berechnen.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bislang waren dies höchstens 5.000 Euro.
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Dienstag 12. März 2013
Kinder fit machen für den Alltag:
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Junge Menschen sind im Umgang mit Geld oder bei der Auswahl von Produkten oft überfordert. Ihnen fehlen die notwendigen Kompetenzen, um selbstbewusst und selbstbestimmt entscheiden zu können. Hier setzt das neue "Bündnis Verbraucherbildung" an.
"Unser Anspruch muss es sein, Kinder und Jugendliche fit zu machen für den Alltag", fordert Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner.
Schülerinnen und Schüler wachsen in immer komplexer werdenden Lebenswelten auf. Bereits junge Menschen beschäftigen sich mit Fragen der Ernährung, der Finanzen und der Medien. Ob Cyber-Mobbing, Schulden oder Übergewicht - es fehlt oftmals das nötige Wissen für einen kompetenten Umgang als Verbraucher.
Verbraucherkompetenz in den Lehrplänen verankern:
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Mit dem Ziel, die Verbraucherkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken, stellte sich das Bündnis für Verbraucherbildung heute vor. Die Auftaktveranstaltung fand in der Berliner Teltow-Grundschule statt, die in diesem Bereich bereits aktiv geworden ist.
Die Bundesverbraucherministerin sprach dabei mit Schülerinnen und Schülern über die Verschwendung von Lebensmitteln, die Tricks der Werbebranche und den Datenschutz in Sozialen Netzwerken.
"Verbraucherbildung braucht einen höheren Stellenwert in der Schule", forderten die Teilnehmer der Auftaktveranstaltung.
Neben den Eltern sei es die Aufgabe von Schulen Kindern den Einstieg in die Selbstständigkeit zu ebnen. Zentrales Anliegen des neugegründeten Bündnisses für Verbraucherbildung sei es deshalb, mehr im Bereich der Lehrerfortbildung zu erreichen. Außerdem soll das Thema Verbraucherschutz fest in den Lehrplänen verankert werden.
Das Bündnis Verbraucherbildung ist ein Zusammenschluss von Wirtschaft, Wissenschaft und Verbänden. Ins Leben gerufen hat das Bündnis die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz. Um auf den hohen Stellenwert von Verbraucherschutz bereits im frühen Lebensalter hinzuweisen, organisiert es Aktionen und Projekte.
Gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern will das Bündnis ein Bewusstsein für die Bedeutung von Verbraucherkompetenzen schaffen. Dabei geht es zum Beispiel darum, junge
Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Schuldenspirale zu schützen und sie zu nachhaltigem Konsum anzuregen.
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Benzinpreise immer im Blick...
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Autofahrer sollen noch vor den Sommerferien per Computer, Smartphone oder Navigationsgerät die aktuellen Kraftstoffpreise vergleichen können. Möglich macht das die neue Markttransparenz-Stelle. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen.
Das Gesetz für die Einrichtung der Markttransparenz-Stelle (MTS) für Kraftstoffe ist im Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt nun die technischen Details: wie die MTS und die Datenübermittlung funktionieren soll und wie das neue Informationsangebot für Verbraucherinnen und Verbraucher aussehen wird.
Die neue MTS wird beim Bundeskartellamt angesiedelt. Das Kartellamt soll dadurch Verstöße gegen den Wettbewerb besser aufdecken und verfolgen können. Der Verkauf unter Einstandspreis ist ein Beispiel für einen solchen Verstoß.
Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber müssen der MTS jede Änderung ihrer Kraftstoffpreise für Super E5, Super E10 und Diesel elektronisch in Echtzeit - spätestens fünf Minuten nach der Änderung - melden.
Zu Beginn müssen die Preise von mindestens 13.000 Tankstellen erfasst sein. Kleine Tankstellen können von der Meldepflicht ausgenommen werden.
Günstige Preise in Echtzeit
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Die MTS wird die Preisdaten der Tankstellen - ebenfalls in Echtzeit - an zertifizierte Verbraucher-Informationsdienste weitergeben, die die Daten veröffentlichen. Mit diesen Echtzeit-Preis-Informationen können Autofahrerinnen und Autofahrer künftig über Computer, Smartphones und Navigationsgeräte die jeweils günstigste Tankstelle ansteuern: in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route.
"Ich bin zuversichtlich, dass diese Tankstellen-Apps bis zum Sommer stehen", sagte Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler.
Verbraucherbeschwerde
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Die Verbraucher-Informationsdienste werden außerdem Beschwerdestellen einrichten. Dort können Verbraucher melden, wenn die tatsächlichen Preise nicht mit den veröffentlichten übereinstimmen.
Die Beschwerdestellen informieren dann die MTS, die den Unstimmigkeiten auf den Grund gehen kann. Sie kann Bußgelder gegen die Tankstellen verhängen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die bessere Information der Verbraucher auch zu mehr Wettbewerb zwischen den Tankstellen führen wird.
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Gewährleistung garantiert...
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Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, welche Ansprüche er auf Umtausch oder Reparatur hat. Verbraucherinnen und Verbraucher kennen häufig ihre Rechte nicht. Ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.
Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt: Will ein Kunde eine defektes Produkt innerhalb von zwei Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen.
Das gilt auch bei Ware, die reduziert oder im Sonderangebot ist. Sie muss nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als "zweite Wahl" gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen.
Beweislast zunächst beim Verkäufer
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Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.
Verlängerung bei Reparatur und Umtausch
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Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. So schreibt es das Gewährleistungsrecht vor.
Dazu ein Beispiel: Ein Kunde lässt seinen mp3-Player nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung - und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn.
Verkäufer trägt Nebenkosten
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Der Verkäufer muss mit der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen.
Ein Kunde erwirbt beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt. Hier muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.
Herstellergarantie
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Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die so genannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen.
Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der sechs Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass sich im Falle der Gewährleistung die Beweislast für einen Mangel umkehrt, also auf den Käufer verlagert. Außerdem umfasst die Garantie oftmals keine Nebenkosten.
Umtausch
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Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet – dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen: in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
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Schnellere Auskünfte
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Ein neuer Fall von Gift in Lebensmitteln oder Schadstoffen in Haushaltsgeräten? Was wissen die Behörden darüber? Durch das neue Verbraucherinformationsgesetz ist es leichter, das Wissen der Ämter abzufragen.
Und das gilt nicht nur für Lebens- oder Futtermittel, sondern auch für andere Produkte – zum Beispiel Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel.
Auch die Gebühren sind jetzt verbraucherfreundlicher: Die Anfragen an Behörden sind fast immer kostenfrei – bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gratis.
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