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Die Formulare und Anträge haben im gesamten Bundesgebiet ihre Geltung. Sie können aber auch die jeweilige Homepage Ihrer Kommune oder Ihres entsprechenden Bundeslandes aufrufen und dort die spezifisch benötigten Formulare und Anträge herunterladen.
Liebe Nutzer,
hier stellen wir Euch die notwendigen Anträge zur Beantragung von Insolvenzgeld zur Verfügung. Da es in letzter Zeit häufiger zu betrieblichen Insolvenzen kommt, wollen wir Euch mit diesem Service einige Laufereien ersparen...
Die Anträge sind im Falle einer solchen Insolvenz Eures Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
Aus aktuellem Anlass weisen wir erneut darauf hin, das es Sozialleistungen gibt, die Vorrang vor der Grundsicherung im Alter haben:
Achtung Wohngeld als vorrangige Sozialleistung:
Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (hier: Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Die Leistung wird nämlich nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, - wie bereits oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII).
Aus diesem als Nachrangigkeit der bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB XII be-zeichneten Grundsatz folgt, dass Hilfebedürftige verpflichtet sind, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 SGB XII). Dabei gilt folgende einfache Rechnung: Ist der Anspruch auf eine andere (sogenannte vorgelagerte) Sozialleistung mindestens so hoch wie die gezahlte Leistung nach dem SGB XII, dann ist die Hilfebedürftigkeit überwunden. Mit der Folge, dass die SGB XII-Leistung einzustellen ist.