Hier nun einige Anträge zum Download:
Zum öffnen der jeweiligen Anträge benötigen Sie den aktuellen
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Die Formulare und Anträge sind auf das gesamte Bundesgebiet,
sowie das Bundesland Brandenburg, ausgerichtet und haben hier
ihre Geltung. Sie können auch direkt von der Homepage
Ihrer Kommune die von Ihnen benötigten Anträge herunterladen.
Bürger aus anderen Bundesländern bitte die jeweilige Homepage
Ihrer Kommune oder des entsprechenden Bundeslandes aufrufen
und dort die benötigten Formulare und Anträge herunterladen.
Bitte nutzen Sie die jeweilig aufgeführten Anträge nach dem
zweiten, dritten und zwölften Sozialgesetzbuch SGB II, SGB III
und SGB XII in der Registerkarte Bund und Länder.
Regelsätze nach SGB II und SGB XII erhöht, Mehrbedarfe und
Pauschalen für Haushaltsenergie:
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV") und Bezieher von SGB XII-Leistungen.
Die Regelsätze werden automatisch an die Leistungsberechtigten überwiesen. So erhöht sich beispiels-weise der Regelbedarf für alleinstehende Personen ab Jahresbeginn von monatlich 364 Euro auf 374 Euro.
Seit 01.01.2013 ist der Regelsatz noch einmal um 8 Euro auf
382 Euro erhöht worden. Ebenfalls höher fallen einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel
für Alleinerziehende, aus.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt,
zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.
Für zusammenlebende und verheiratete Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Regelsatz auf 337 Euro bei Anrechnung von 90 Prozent des Eckregelsatzes. Kinder bis fünf Jahre erhalten ab 1. Januar 2012 = 219 Euro, Kinder von sechs bis dreizehn Jahre erhalten 251 Euro und der Regelsatz für Kinder von 14 bis 17 Jahren erhöht sich auf 287 Euro monatlich.
Für besondere Lebensumstände werden Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf gewährt. Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro.
Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt (siehe Mitt. StGB Bbg. 10-11/2011, S. 356).
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt:
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden mit Wirkung
zum 1. April 2012 neu geordnet. Das eigentliche Ziel des Gesetzes sollte darin bestehen, die arbeitsmarktpolitischen Instrumente transparenter zu gestalten und dadurch eine effizientere Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Mit Blick auf die Kommunen bleibt festzuhalten, dass die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) abgeschafft werden. Im Rahmen der Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung im
SGB II werden die Voraussetzungen für die so genannten Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Job) verschärft. Die Maßnahmen werden von 5 auf 2 Jahre beschränkt und es wird zu-
künftig eine so genannte „Wettbewerbsneutralität“ der Tätigkeiten verlangt. Darüber hinaus wird die Pauschale für die Maßnahmenträger gekürzt.
Damit wird den Jobcentern der Einsatz eines flexiblen Angebotes
leider erschwert. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Instrumentenreform vorrangig der Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes als einer Schärfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente dient (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854).
Neuer Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die Arbeitslosengeld II erhalten:
Bundesfreiwillige oder Personen, die am Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II („Hartz-IV“) beziehen, erhalten künftig von ihrem Taschengeld einen pauschalierten Abzug von 175 Euro monatlich, ohne ihre Ausgaben (Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen zu müssen. Bislang konnten 60 Euro anrechnungsfrei geltend gemacht werden, jedoch auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden
(Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld / Sozialgeld-Verordnung vom 19. Dezember 2011, BGBl. I S. 2833).